Heute dann außer der Reihe mal an einem Donnerstag Verkehrszivilrecht, na ja: Vielleicht doch nicht ganz, sondern – zumindest im Hintergrund – auch ein wenig Strafrecht? Nun, es geht um den VW-Abgasskandal – das Dieselgate – und die ersten landgerichtlichen Urteile zur „VW-Schummel-Software“, nämlich das LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15 und das LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15.
Der VW-Konzern und die VW-Händler werden sich über beide Entscheidungen freuen, denn beide LG haben die Klagen auf Rückabwicklung der Kaufverträge wegen der in den Fahrzeugen verbauten „Schummelsoftware“ abgewiesen. Die LG gehen zwar von einem Mangel aus – na, das ist doch schon mal was, aber: Der Mangel liegt unterhalb der sog. Erheblichkeitsschwelle, sodass ein Anspruch auf Rücktritt verneint worden ist. Dabei gehen die LG von Kosten der Mängelbeseitigung aus, die im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind/sein sollen/werden.
Und: Beide LG stellen darauf ab, dass den Verkäufern die Nacherfüllung erst möglich ist, wenn die Nachbesserungsmaßnahmen konkret durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Den Käufern sei zuzumuten, abzuwarten, bis der Hersteller einen Vorschlag unterbreitet, der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt ist. Schön und gut, man fragt sich allerdings, wie lange das noch dauern soll.
Nun, ich denke, die angesprochenen Fragen werden sicherlich durch die beiden LG nicht abschließend behandelt worden sein. Das letzte Wort wird im Zweifel der BGH sprechen.
Und hier dann noch einmal: VRR_11_2015_Abgas_VW_Blitzausgabe_1
Ich hoffe sehr daß der BGH deutlich macht, daß dem Mangel ein vorsätzlicher Betrug zu Grunde liegt und daher der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten darf.
Wenigstens haben die Humor. Da fahren mehrere Hunderttausend Fahrzeuge herum. die nach dem Gesetz keine Zulassung haben, eine Steuerstraftat verwirklichen, auf Betrug beruhen, aber unerheblich sein sollen.
So eine Dreistigkeit bei der Klageabweisung muss man sich auch trauen können. Oder sollte man lieber fragen, was hat VW den Richtern bezahlt? Wer betrügt, besticht sicher auch.
Wäre das nicht ggf. auch über Schadensersatz nach §823/826 BGB zu lösen? Oder sind die auch durch die besonderen Regelungen bei Kaufverträgen verdrängt?
Hmmm. Nach einigen Tagen: Die unerlaubte Handlung war seitens des Herstellers. Sprich: würde Schadensersatz (ohne Kürzungen/Bagatellgrenzen!) durch diesen nicht neben die üblichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händer treten?