Strafzumessung I: Die vergessenen anwaltlichen Sanktionen….

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Heute mache ich dann mal einen Strafzumessungstag. Und den eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.01.2016 – 1 StR 557/15 -, der eine in meinen Augen strafzumessungsrechtliche Selbstverständlichkeit zum Gegenstand hat. Nämlich – um es ein wenig salopp auszudrücken: Die Gerichtte müssen bei der Strafzumessung über den (eigenen) Tellerrand schauen und natürlich auch die Auswirkungen der Strafe auf den Verurteilten berücksichtigen. Und das gilt besonders, wenn er berufsrechtliche Folgen zu erwarten hat, also z.B. bei einem Arzt oder wie hier bei einem Rechtsanwalt, der wegen falscher uneidlicher Aussage im Zusammenhang mit einem Mandat verurteilt worden ist. Dazu der BGH kurz und knapp – viel gibt es dazu ja auch nicht zu sagen:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 – 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 1 StR 412/15, NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.“

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