Archiv für den Monat: März 2016

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir Erstattungen vom DB-Fahrpreis anrechnen lassen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Mein Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir Erstattungen vom DB-Fahrpreis anrechnen lassen? hat zwei m.E. sehr schöne Kommentare gebracht, die ich als Lösung dann hier auch einstelle, und zwar einmal:

„Die – wenn auch geringe – Erstattung auch für Zeitkarteninhaber spricht dafür, dass es sich tatsächlich nicht um eine Fahrpreiserstattung, sondern um eine Entschädigung, welche anhand des gezahlten Fahrpreises berechnet wird, handelt. Vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:315:0014:0041:DE:PDF; Art. 17 unterscheidet zwischen „Fahrpreisentschädigung“ und „Fahrpreiserstattung“.

Ein weiteres Argument wäre, dass der entschädigte Zeitmehraufwand nicht anderweitig vergütet wird und bei einer Anrechnung eine Schlechterstellung gegenüber demjenigen erfolgen würde, der die Fahrt aus anderen als (straf-)prozessualen Gründen antrat und ebenfalls Arbeitszeit verlor.“

und:

„Parallele aus dem öffentlichen Dienst: Bei Reisekostenerstattungen stellt sich das BMI auf den Standpunkt, es handle sich um eine Entschädigung und stellt auf die persönliche Betroffenheit ab: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Rechtsgrundlagen/Dienstreisen/bmi_rdschr_03092012_flug_fahrgastrechte.pdf;jsessionid=662B4CBCC74A420DA565E5B73B9F8879.1_cid361?__blob=publicationFile&v=3
In zumindest einigen Ländern wird das (z.T. auch auf Basis abweichender Formulierungen in den Landesreisekostengesetzen) anders gesehen und gehandhabt.“

Ich habe übrigens nach Rücksprache mit meinem Coautor im RVG-Kommentar Herrn Volpert – ein Rechtspfleger – der Kollegin auch in dem Sinn geantwortet, dass es sich um eine (persönliche) Entschädigung handelt und nicht um eine Erstattung, die sie sich nicht anrechnen lassen muss.

Wer andere Erfahrungen gemacht hat: Die würden mich interessieren.

„…. für 0,3 g Amphetamingemisch …. 2 Monate ohne“? Nein, nicht schuldangemessen…

entnommen wikimedia.org By Dundak - Own work

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By Dundak – Own work

Zum Wochenauftakt eine in meinen Augen positive Entscheidung, die hinsichtlich der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer „Kleinmenge“ Betäubungsmittel Augenmaß beweist. AG und LG haben festgestellt, dass der Angeklagte „0,3 Gramm Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt zwischen zehn und zwanzig Prozent wissentlich und willentlich bei sich führte.“ Dafür „fängt“ er sich wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Bemessung der Strafe hat das LG zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis im Berufungsverfahren sowie die geringe Betäubungsmittelmenge gewertet. Zu seinen Ungunsten hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und zur Tatzeit unter Bewährung stand. Ferner hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte einen Bekannten veranlasst hat, vor Amtsgericht falsch auszusagen, um ihn selbst zu entlasten.

Dem OLG Stuttgart gefällt das gar nicht und es hat im OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2016 – 1 Ss 776/15 – aufgehoben und zurückverwiesen: Begründung:

„Die Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe ist nicht mehr schuldangemessen. Sie wird den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis steht und den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet. Damit ist auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt…….

Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Landgericht die der Schuldbewertung durch den Umfang des Tatunrechts gesetzten Grenzen aus dem Blick verloren und demgegenüber den Gesichtspunkt des Handlungsunwerts – hier die täterbezogenen Umstände der Vorstrafen und des Bewährungsversagens – überbewertet hat. Die Tat ist der Bagatellkriminalität zuzuordnen und dort im untersten Bereich anzusiedeln. Bei dem beim Angeklagten vorgefundenen Amphetamingemisch handelt es sich um eine äußerst kleine Menge, die unter den Begriff der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG fällt.

Danach ist eine Menge als gering anzusehen, wenn sie zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (Weber, BtMG, 4. Auflage, § 29 Rdnr. 2068 m.w.N.). Bei Amphetamin liegt die Obergrenze einer geringen Menge bei 150 mg (0,15 g) Amphetamin-Base (Weber a.a.O. Rdnr. 2077). Eine Konsum-einheit entspricht daher 50 mg (0,05 g) Base.

Nach den vorliegenden Feststellungen führte der Angeklagte deutlich weniger als eine Konsumeinheit bei sich. Bei einem zugunsten des Angeklagten angenommenen Wirkstoffgehalt von zehn Prozent errechnet sich aus der nach den Urteilsfeststellungen aufgefundenen Menge von 0,3 Gramm Amphetamingemisch ein Wirkstoffgehalt von 0,03 Gramm. Dies entspricht lediglich einem Fünftel der Obergrenze der geringen Menge.

Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei dem Besitz einer derartigen Kleinstmenge – ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit eines Angeklagten oder dessen Nachtatverhalten – unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar. Die Sachverhaltsfeststellungen enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung, etwa durch die nahe liegende Möglichkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte. Der neue Tatrichter wird daher prüfen, ob angesichts dieser Kleinstmenge noch besondere Umstände i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB angenommen werden können, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zur Verhängung der Mindestfreiheitsstrafe führen könnten, oder ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist, soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt.“

Der 40. StV-Tag: Kommt eine StPO-Reform oder vielleicht doch nur ein „Reförmchen“?

20160228_124322Am vergangenen Wochenende hat vom 04. – 06.03.2016 der 40. Strafverteidigertag in Frankfurt statt gefunden, an dem ich auch (mal wieder) teilgenommen habe. Nachdem ich am Freitag über dessen Programm berichtet habe (vgl.Hier geht es zum 40. StV-Tag, oder: „Ich bin 40 – Bitte helfen Sie mir über die Strasse!“…..), heute dann hier die Ergebnisse/ein kleiner Rückblick.

Vorab: Für mich steht bei solchen Veranstaltungen immer mehr das Wiedersehen mit Kollegen und/Autoren der Handbücher oder des StRR im Vordergrund. Das hat jedenfalls gut geklappt. Einige habe ich getroffen und man hat sich mal wieder – über Email – hinaus austauschen können. Und: Es hat am Freitagabend einen sehr schönen Eröffnungsvortrag der Kollegen Scherzberg gegeben zum Thema: „Vom (unmöglichen) Zustand der Strafverteidigung„.

Zu den Ergebnissen. Nun, ich war in der AG 1 -StPO-Reform. Mich interessiert schon, was da nun kommt und vor allem, wann es kommt. Ein wenig überrascht war ich über die in meinen Augen doch sehr dünne Besetzung der Zuhörerbänke in dieser AG. Ich hatte  gedacht/damit gerechnet, dass sich mehr Kollegen für die Fragen der StPO-Reform interessieren. Ist bzw. war aber leider nicht so.

Zur Sache habe ich nicht so ganz viel Neues erfahren. Die Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlickert hat über den „Rohentwurf eines Referentenentwurfs“ berichtet – für mich ist das so wie „Wir planen, schwanger zu werden“….- und dabei natürlich auch die immer wieder kehrenden Vokablen von „Effektivität“, „praxistauglicher“, „schneller/beschleunigt“ usw., aber alles natürlich „unter Wahrung der Rechte des Beschuldigten“ benutzt. Ich habe da so meine Bedenken, denn m.E. sind schon bei den letzten „Reformen“ der StPO die Rechte des Angeklagten nicht unbedingt „gewahrt“ worden. Und wenn man so sieht und liest, was die Expertenkommission sich vorstellt, dann fragt man sich schon, ob nicht ggf. dann doch auf dem Altar der Effektivität das ein oder andere Recht des Beschuldigten geopfert werden wird.

Und diese Befürchtung klingt das auch in den Ergebnissen der AG 1 an, die wie folgt formuliert sind:

„AG 1: StPO-Reform

Die Hauptverhandlung im reformierten Inquisitionsverfahren der StPO ist geprägt durch einen prozessstrukturierten Antagonismus zwischen Gericht und Angeklagtem. Dieser resultiert aus der Kenntnis der Ermittlungsakten, deren Schwerpunkt in der Verdachtsbegründung und Verdachtsbestätigung  zu Lasten des Beschuldigten liegt. Die auf dem Akteninhalt beruhende Eröffnungsentscheidung führt zu einem Inertia-Effekt, der noch durch den Schulterschluss mit der Staatsanwaltschaft verstärkt wird. Das einseitig zum Nachteil des Angeklagten geprägte Hauptverfahren erfährt eine weitere Zuspitzung, wenn das Gericht erwägt, mit dem Angeklagten die Möglichkeit einer Verständigung zu erörtern oder sogar den Verfahrensbeteiligten einen Ver­ständigungsvorschlag zu unterbreiten.

Unter diesen Umständen lassen sich die Verteidigungsdefizite des Angeklagten in der Hauptverhandlung kaum noch kompensieren. Selbst bei einem robusten Beweisantragsrecht und weiteren Verfahrensrechten ist es kaum noch möglich, die weit vorangeschrittene Überzeugungsbildung auf Seiten des Gerichts durch neue Tatsachen oder Infragestellung der in der Hauptverhandlung reproduzierten Akteninhalte nachhaltig zu beeinflussen.

Abhilfe können nur erweiterte Partizipations- und Interventionsmöglichkeiten des (verteidigten) Beschuldigten im Ermittlungsverfahren schaffen. An dieser Vorgabe müssen sich die Vorschläge der Expertenkommission zur Reform des Strafprozesses messen lassen.

Die Vorschläge zur Begründung, Erweiterung bzw. Stärkung des Anwesenheits- und Fragerechts der Verteidigung bei Beschuldigtenvernehmungen bzw. einzelnen Beweiserhebungen gehen zwar in die richtige Richtung, greifen aber noch zu kurz.

Eine Option, den Verteidiger noch stärker an den Ermittlungen teilhaben zu lassen, wird allerdings aus Zeit- und Kostengründen nicht immer wahrgenommen werden können. Aus diesem Grunde bedarf es zumindest einer audiovisuellen Dokumentation von Beschuldigten- und wesentlichen Zeugenvernehmungen.

Nicht Gegenstand der Beratungen und Empfehlungen der Expertenkommission war/ist die Eröffnung eines eigenen Initiativrechts der Verteidigung zum Zwecke der Ermittlung von zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen. Erforderlich ist hier ein durchsetzbares Recht auf Beantragung von Entlastungsbeweisen. Dies muss gekoppelt sein an die obligatorische Anwesenheit des Verteidigers bei der betreffenden Beweiserhebung. Alternativ wäre darüber nachzudenken, dem Verteidiger das Recht einzuräumen, Zeugen und Sachverständige zu befragen und zu diesem Zweck zum Erscheinen zu verpflichten.
Regelungsbedürftig erscheint auch die Sicherung und Auswertung digitaler Daten sowie die Übernahme interner Ermittlungen des Arbeitgebers in das Ermittlungsverfahren. Dieser Transfer sollte nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig sein.

Schon die vorstehend angesprochenen Punkte machen die verstärkte Mitwirkung des Ver­teidigers im Ermittlungsverfahren erforderlich. Hiervon sind insbeson­dere solche Beschuldigte betroffen, die finanziell nicht in der Lage sind, einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Aus diesem Grunde müssen die Möglichkeiten der Pflichtverteidigerbeiordnung erweitert und der maßgebliche Zeitpunkt vorverlegt werden (schon jetzt muss § 136 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 163a Abs. 4 S. 2 StPO mit Leben erfüllt werden). Insbesondere bei einer Festnahme des Beschuldigten gem.  § 127 Abs. 2 StPO bedarf es der unverzüglichen Beiordnung eines Verteidigers. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen bedürfen auch der Mitwirkung der Anwaltschaft.
Dem Beschuldigten sollte vor Abschluss der Ermittlungen abschließendes rechtliches Gehör gewährt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellt.“

M.E. kommt man übrigens allein mit einer „verstärkten Mitwirkung des Verteidigers“ im Ermittlungsverfahren – nicht weiter – ich höre schon das „Geschrei“ aus den Bundesländern: „Noch mehr Pflichtverteidiger? Wir haben kein Geld.“ Dieser „verstärkten Mitwirkung“ muss man m.E. flankierende Maßnahmen zur Seite stellen, und zwar in Form von (Beweis)Verwertungsverboten. Denn sonst nutzt es alles nichts, oder: Was nutzt mir ein Recht, dessen Verletzung sanktionslos bleibt. Aber dazu wird es im Zweifel nicht kommen.

Kommen wird die StPO-Reform aber, davon wird man ausgehen müssen. Der BMJV Maas wird sich das Denkmal setzen wollen. Allerdings: In meinen Augen ist die Zeit knapp, es sei denn man „peitscht“ die Reform durchs Parlament. Geplant ist so Frau Graf-Schlickert: Eine Befassung der Regierung und ein Regierungsentwurf in diesem Sommer 2016 – parlamentarische Beratungen dann bis Anfang 2017 – und dann Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode und anschließend Inkrafttreten. In meinen Augen recht ambitioniert. Und alles hängt natürlich auch davon ab, ob die Länder mitmachen. Die Bayern – wer sonst – haben ja schon gerufen: Thema verfehlt. Nicht, dass hinterher nur die Abschaffung des § 81a Abs. 2 StPO in seiner jetztigen Form und die Einführung der Anwesenheitspflicht bei polizeilichen Vernehmungen übrig bleiben. Das wäre dann aber kein Denkmal für den BMJV, sondern nur ein „Reförmchen“.

Zu den übrigen Eregbnissen des 40. StV-Tages dann hier.

Sonntagswitz: Heute zur Fastenzeit und/oder mit „kirchlichem Einschlag“

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Nach der Karnevalszeit kommt – im katholischen Kirchenkalender – die Fastenzeit, in der wir uns derzeit befinden. Mit großen Schritten geht es auf Ostern zu. Und ich habe dann mal nach Witzen zur Fastenzeit gesucht und bin dabei auf Folgendes mit „kirchlichem Eisnchlag“ gestoßen:

Der junge Kaplan kommt leicht verspätet zum Abendgottesdienst in die Sakristei.
Der Organist wartet auf die Liste mit den Liedern, die gesungen werden sollen.
Etwas atemlos ruft ihm der Kaplan zu: „Also, wir singen: Ich will dich lieben – Wunderschön prächtige – In dieser Nacht…“


Es klingelt an einer Haustür, es tönt aus der Gegensprechanlage: „Engelchen, bist du es?“
Der Pfarrer, der einen Besuch machen will, antwortet: „Nein, aber ich bin von derselben Firma!“


Ein Mann will im Kloster aufgenommen werden.
Der Abt erklärt: „Ein neuer Mönch muss bei uns zuerst einmal das Schweigen lernen. Nur einmal im Jahr darf er zwei Worte sprechen.“
Der Mann willigt ein, Mönch in diesem Kloster zu werden. Nach einem Jahr bittet ihn der Abt zu sich und er darf seine zwei Worte sprechen.
Er sagt: „Hartes Bett.“
Ein weiteres Jahr des Schweigens vergeht, dann steht er wieder vor dem Abt. Diesmal sagt er: „Kaltes Essen.“
Nach drei Jahren sind alle gespannt, was er diesmal zu sagen hat. Wieder sind es nur zwei Worte: „Ich gehe.“
Der Abt schüttelt den Kopf: „Das war mir klar, dass das nichts wird, Bruder. Du hast ja von Anfang an nur gemeckert …“


Und einen zur Fastenzeit habe ich dann auch gefunden:

Ein Missionar tauft einen Heiden auf den Namen Josef. „Du weißt, Josef, dass Du von nun an in der Fastenzeit kein Fleisch essen darfst, sondern nur Fisch!“
Einige Tage später trifft der Missionar Josef beim Verzehr eines Hammels: „Josef! Es ist Fastenzeit!“
„Ich weiß das!  Soeben habe ich das Tier unter Wasser auf Fisch getauft!“

Wochenspiegel für die 9. KW., das war Zustellung, beA, Locky und Rechtsbeugung bei der Bußgeldbehörde

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Ich berichte aus der 9. KW, die in den Blos – anders als die 8. KW mit dem „Richter auf Facebook“ nicht ein so herausragendes Ereignis zu bieten hatte. Aber: In der 9. KW hat an diesem Wochenende in Frankfurt/Main der 40. Strafverteidigertag mit einer Rekordteilnehmerzahl von rund 800 Teilnehmer/Teilnehmerinnen stattgefunden (vgl. dazu hier: Hier geht es zum 40. StV-Tag, oder: „Ich bin 40 – Bitte helfen Sie mir über die Strasse!“…..). Über den 40. StV-Tag in der kommenden Woche mehr. Jetzt erst mal der Rückblick auf die 9. KW, aus der ich berichte über:

  1. Strafverteidiger und Empfangbekenntnisse und dazu: Eigentor droht!
  2. BGH: Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde kann Rechtsbeugung be­ge­hen,
  3. Wenn der Richter über laufende Fälle doziert…,
  4. App Empfehlungen für Rechtsanwälte,
  5. Nochmals: Die Politik offener Grenzen ist nicht rechtskonform,
  6. Warum ich das NPD-Verbotsverfahren weiterhin kritisch sehe,
  7. Haftantritt be­recht­igt Ar­beit­ge­ber nicht un­be­dingt zur Kündigung,
  8. Locky, der Trojaner: Wie schütze ich mich?,
  9. Klage gegen BRAK auf Einrichtung des beA? ,
  10. und dann waren da noch: Die 5 häufigsten Korrekturfehler, auf die du in der Klausureinsicht unbedingt achten musst.