Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der OLG Jena, Beschl. v. 28.05.2015 – 1 Ws 179/15, auf den ich dann heute bei der Suche nach „Blog-Entscheidungen“ wieder gestoßen bin. An sich nichts Besonderes, aber eine Haftentscheidung, die noch einmal die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen betont/ins Gedächtnis ruft und zwar eben auch in sog. Überhaft-Sachen.
Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist (KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 112 Rdnr. 60 m. w. N.). Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.).
Dieser Konsequenz dürfen sich die Verfolgungsbehörden im Übrigen nicht dadurch entziehen, dass sie (zunächst) davon absehen, den Erlass eines „Überhaft-Haftbefehls“ herbeizuführen, und diesen erst bei Herannahen des Endes einer in anderer Sache verbüßten Haft beantragen (vgl. BVerfG StV 2006, 251; Senatsbeschluss vom 08.05.2014, 1 Ws 167/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 1 Ws 569/10, bei juris). Ein sog. Aufsparen („Vorrätighalten“) von Tatvorwürfen (während anderweitig laufender Haft) für einen zusätzlichen Haftbefehl zulasten des Beschuldigten ist damit unzulässig (KK-Schultheis, a. a. O., § 120 Rdnr. 10 a. E.).“
Und insoweit hatte das OLG dann Bedenken, die zur Aufhebung eines Haftbefehls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes – 18 Monate nach Anklageerhebung und noch nicht möglicher Terminierung der Hauptverhandlung – geführt haben:
„Begegnet es nach dem Vorstehenden bereits Bedenken, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft – unter ausdrücklichem Hinweis auf eine in Betracht zu ziehende Beendigung der (anderweitigen) Strafhaft durch Reststrafenaussetzung – erst im Januar 2014, also deutlich nach Anklageerhebung im Oktober 2013 und insbesondere nach Vorliegen des polizeilichen Schlussberichts vom 05.04.2013, gestellt wurde, ist jedenfalls mit den weiteren, im Zwischenverfahren entstandenen Verzögerungen die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nicht mehr gewahrt.
Insbesondere lassen die dem Senat vorgelegten Akten nicht erkennen, aus welchem Grunde vom Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 10.08.2014 bei Gericht Mitte August 2014 bis zur Eröffnungsentscheidung am 12.02.2015 das Verfahren nicht gefördert worden ist. Dass die Kammer „genügend andere Sachen zu verhandeln hatte, in denen auch tatsächlich Untersuchungshaft vollzogen wurde“ rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Beurteilung. Denn für die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes kommt es letztlich nur darauf an, ob die Verzögerung den Justizorganen – gleich welchen – anzulasten ist. Es ist Sache des Staates, in Erfüllung der Justizgewährungspflicht für eine ausreichende personelle Ausstattung der mit Haftsachen befassten Gerichte zu sorgen, damit insbesondere Haftsachen in angemessener Zeit verhandelt werden können (BVerfG NJW 2003, 2895 f, bei juris, Rdnr. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 09.10.2014, Az. 1 Ws 459/14).
„Sehr schön“ (?) die Formulierung, die das OLG – offenbar aus einer Stellungnahme der Strafkammer zitiert: „Dass die Kammer „genügend andere Sachen zu verhandeln hatte,….„. Das heißt: Hinten anstellen…… Nur, so geht es im Haftrecht nicht. Zur Not muss die Verwaltung dann eben für mehr Kammern sorgenb, die verhandeln können.
ich habe eine wahrscheinlich seltsame Frage…ein bekannter muss 4 Monate in Haft und wartet auf den Bescheid für den Haftantritt. er hat alles schon geklärt und erledigt… Wohnung gekündigt usw.
kann er den Antritt irgendwie beschleunigen?
er muss zum Ende des Monats aus seiner Wohnung raus und je eher er die Strafe Antritt desto früher hat er es hinter sich
Ich beantworte keine konkreten Fragen im Internet.