Zu der Frage der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (§ 41 StGB) findet man nicht so häufig Entscheidungen. Deshalb will ich – wenn es denn dann schon mal eine gibt – auf den BGH, Beschl. v. 26.11.2015 – 1 StR 389/15 – hinweisen. Zugrunde liegt ihm eine Verurteilung u.a.. wegen Steuerhinterziehung. Das LG hat die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe abgelehnt, weil der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in der persönlichen Bereicherung des Angeklagten, sondern in den massiven Urkundenfälschungen, wegen deren der Angeklagte auch verurteilt worden ist, zu sehen sei. Das passt dem BGH so nicht:
„Diese Argumentation zur Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die im Übrigen nach der Vorschrift des § 41 StGB Ausnahmecharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 41 Rn. 1; Radtke in MüKoStGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass es im Rahmen von § 41 StGB erforderlich ist, dass der Täter sich bereichert hat oder versucht hat, sich zu bereichern, er also eine günstigere Vermögenslage für sich angestrebt hat (so schon RG, Urteil vom 27. Februar 1917 – V 1/17, RGSt 50, 277, 279). Hierfür genügt jedoch auch, wenn der Täter eine Vermögensminderung verhindert (BGH, Urteil vom 18. De-zember 1975 – 4 StR 472/75, NJW 1976, 525, 526; Radtke in MüKoStGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 18; Häger in LK-StGB, 12. Aufl., § 41 Rn. 7), wie es vorliegend bei den Urkundenfälschungen der Fall war. Diese sollten gerade der Verschleierung der Steuerhinterziehungen und damit dem Erhalt des daraus resultierenden Vermögensvorteils dienen. Eine Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe mit dieser Begründung war mithin rechtsfehlerhaft.
2. Bedenken begegnet auch – ohne dass es hierauf noch tragend ankä-me – die weitere Erwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte über kein Vermögen und nur geringes Einkommen verfüge, weshalb eine kumulative Geldstrafe nicht angezeigt sei.
a) Das Landgericht kann sich zwar mit den auf das Fehlen des Merkmals „angebracht“ bezogenen Erwägungen in gewisser Weise auf Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 41 StGB durch Art. 18 Nr. 9 EGStGB stützen. Ein Bedürfnis für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wurde insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht gesehen, weil vermögende Täter häufig gerade gegenüber Geldstrafen besonders empfindlich seien (BT-Drucks. V/4095 S. 21 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62). Der Bundesgerichtshof hat dementspre-chend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten (etwa BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338 f.).
b) Es bestehen Zweifel, ob daran uneingeschränkt festgehalten werden kann. Eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals „angebracht“ in § 41 StGB kann zu mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedankens des einkommensunabhängigen Strafens (vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 20) schwer vereinbaren Konsequen-zen führen.
Die nach § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme (BGH, Beschluss vom 15. November 2002 – 2 StR 302/02, NStZ 2003, 198). Sie ist vielmehr eine „kombinierte Übelzufügung“ (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 41 Rn. 3), wobei sich die im Entzug von Geld zu bestimmende Sanktion nach den Einkünften des Angeklagten richtet. Der Schuldgrundsatz gebietet, bei der Verhängung von Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe das Gesamtstrafübel innerhalb des durch das Maß der Einzeltatschuld eröffneten Rahmens festzulegen. Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66). Dürfte geringes oder fehlendes Einkommen bzw. Vermögen als Differenzierungskriterium dafür herangezogen werden, ob einem Angeklagten überhaupt die Wohltat einer kumulativen Geldstrafe zuteil wird, kann dies mit den im vorstehenden Absatz genannten Grundsätzen in Widerspruch geraten.