„….der Richter hat das Protokoll gefälscht!“ — Vorsicht, Vorsicht!

Urteil Rechtsanwalt in Robe mit SchildVorsicht, Vorsicht, kann man nur sagen, wenn gegen einen Richter der Vorwurf der Protokollfälschung erhoben wird. Das hatte der spätere Angeklagte als Rechtsanwalt einer Partei eines Arbeitsgerichtsprozesses in Berlin getan. Der Rechtsanwalt hatte Strafanzeige gegen einen Richter am Arbeitsgericht wegen Rechtsbeugung, Beleidigung u.a. erstattet und dazu ausgeführt, dass der Richter eine Passage des Tatbestandes in einem Urteil des ArbG Berlin frei erfunden habe, um aus persönlicher Abneigung gegen den vom Angeklagten vertretenen Anzeigenden die Klage abweisen zu können. Der Angeklagte/Rechtsanwalt hatte dann in seinem Beschwerdeschriftsatz an die GStA Berlin, mit dem er sich gegen die Einstellung des auf die vorgenannte Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wandte, dann behauptet, dass der Richter das Protokoll der Hauptverhandlung gefälscht habe. Er ist wegen dieser Äußerungen verurteilt worden. Übrig geblieben ist nach der Revision nun noch eine im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Dazu der KG, Beschl. v. 31. 07. 2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15):

„2. Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist in dem Vorwurf der Protokollfälschung, den der Angeklagte erhoben hat, nicht nur eine pauschale, wertende Behauptung, sondern vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhanges seiner Schilderung der tatsächlichen Vorgänge in der Hauptverhandlung die Behauptung einer Tatsache zu sehen, die geeignet ist, den Richter verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Tatsachenbegriff des § 187 StGB ist grundsätzlich weit zu verstehen und nur vom Bereich innersubjektiven Meinens und Wertens begrenzt (vgl. Fischer a.a.O., § 186 Rdnr. 2 m.w.N.). Nach verbreiteter Definition erfasst er alles, was wahr oder falsch sein kann und als Wahrheitsbehauptung der Nachprüfbarkeit grundsätzlich zugänglich sein könnte, ohne dass es auf eine konkrete Möglichkeit des Beweises ankommt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8). Bei der Behauptung, der Richter am Arbeitsgericht habe das Protokoll zur mündlichen Verhandlung gefälscht bzw. eine Protokollfälschung begangen, handelt es sich danach um eine solche der Überprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung, denn sowohl die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, als auch die Frage einer Ausstellertäuschung könnten einer Nachprüfung unterzogen werden. Bei der Abgrenzung von Meinungsäußerungen (die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze unterfallen) und Tatsachenbehauptungen ist jedoch zu beachten, dass beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird; wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15 f.). Insoweit enthält das angefochtene Urteil zwar keine eingehende Begründung zu der dem Tatrichter obliegenden Entscheidung, ob es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Im Zusammenhang mit den im Urteil mitgeteilten wiederholten ehrenrührigen Angriffen des Angeklagten, seiner Intention und seinen tatsächlichen Schilderungen des Ablaufes des Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht ergibt sich in der Gesamtschau eindeutig das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung. Der Beschwerdeschriftsatz war nicht nur von dem Rechtsbegriff „Fälschung“, der allein auch ein Werturteil darstellen könnte, geprägt, sondern von wahrheitswidriger Darstellung tatsächlicher Abläufe, die den Geschädigten verächtlich machen sollten und von denen sich der Angeklagte die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens erhoffte. Ausdrücklich hat der Angeklagte darauf verwiesen, dass der Geschädigte in dem Protokoll die Unwahrheit gesagt habe und sich nicht an das gehalten habe, was in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgefallen sei. Dies hat er im Beschwerdeschriftsatz weiter dahin erläutert (vgl. UA S. 13f):

„Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein amtierender Richter in einem Protokoll einer mündlichen Verhandlung nicht die Unwahrheit sagt, sondern sich strikt an das hält, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgefallen ist. (…) Im Übrigen ist es nicht richtig, dass sich die Fälschung des Protokolls nicht auf das Urteil ausgewirkt hat. Denn das Urteil wird maßgeblich auf die angebliche Aussage des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung gestützt. Dies werden wir noch im Einzelnen innerhalb der beantragten Frist bis zum 18. November 2011 darlegen (…) Der Vorwurf in diesem Strafverfahren geht (…) dahin, dass der Richter am Arbeitsgericht S. das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vorsätzlich gefälscht hat (…).“

 

8 Gedanken zu „„….der Richter hat das Protokoll gefälscht!“ — Vorsicht, Vorsicht!

  1. Christian Franz

    Da staunt der geneigte Äußerungsrechtler: in laufenden Verfahren gilt ja grundsätzlich eine sehr weitgehende Privilegierung von Äußerungen. Ist ja auch logisch: stellte man jede Behauptung unter das Damoklesschwert der Strafbarkeit, schränkte das die Wahrnehmung wesentlicher Grundrechte – und hier insbesondere das Gehörsrecht – ein.

    Das KG verliert zu diesem Punkt kein Wort. Ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dass die Unwahrheit der Behauptung positiv bewiesen ist? Nur dann nämlich dürfte Raum für eine Sanktionierung bestehen. Wäre die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache offen, hätte keine Verurteilung erfolgen dürfen.

    Wissen Sie Näheres, Herr Kollege?

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Nein, weitere Erkenntnisse habe ich auch nicht, nur die beiden Passagen aus dem Beschluss:

    „Der Beschwerdeschriftsatz war nicht nur von dem Rechtsbegriff „Fälschung“, der allein auch ein Werturteil darstellen könnte, geprägt, sondern von wahrheitswidriger Darstellung tatsächlicher Abläufe, die den Geschädigten verächtlich machen sollten und von denen sich der Angeklagte die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens erhoffte. Ausdrücklich hat der Angeklagte darauf verwiesen, dass der Geschädigte in dem Protokoll die Unwahrheit gesagt habe und sich nicht an das gehalten habe, was in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgefallen sei. Dies hat er im Beschwerdeschriftsatz weiter dahin erläutert (vgl. UA S. 13f):“

    Und:
    „Den Urteilsgründen ist ausreichend und nachvollziehbar zu entnehmen, dass dem Angeklagten das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin vom 25. Februar 2011 übersandt worden und ihm – wobei er auf den Wortlaut des Protokolls Bezug nahm – bei Fertigung seiner Strafanzeige vom 11. August 2011 bekannt war. Er hat hier ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung die inkriminierten Äußerungen, welche ausweislich des arbeitsgerichtlichen Urteils der Angeklagte als Prozessbevollmächtigter des Klägers getätigt haben sollte, nicht aufgeführt seien. Der Angeklagte hatte mithin, wie das Landgericht Berlin zutreffend gewürdigt hat, positiv Kenntnis davon, dass seine ehrverletzende Tatsachenbehauptung, der Zeuge S. habe vorsätzlich das Protokoll gefälscht, nicht zutraf.“

  3. Christian Franz

    Danke für die schnelle Antwort! Das Urteil scheint mir allerdings auch nach nochmaliger Lektüre nicht stimmig.

    Offenbar soll der Beklagte positive Kenntnis davon gehabt haben, dass das Protokoll nicht gefälscht sei, weil er es bereits vorliegen hatte und sich aus dem Protokoll wiederum ergibt, wie die Welt in Wirklichkeit ausieht. Das ist dann doch recht zirkelschlüssig, bei allem Respekt vor der Beweiskraft des Protokolls… Wenn man in so einem Fall „positive Kenntnis“ der tatsächlichen Umstände annimmt, kann eine Protokollfälschung nicht mehr verfolgt werden, weil jede Strafanzeige zwangsläufig eine Verleumdung (oder falsche Verdächtigung) darstellte.

    Ganz davon abgesehen: Wie kommt man denn bitte aus der Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung heraus, wenn man gleichzeitig positiv feststellt, dass wissentlich unwahre Tatsachen behauptet wurden, um ein Strafverfahren auszulösen? Diese Passage lässt den Schluss zu, dass man für ein richtiges Verständnis das erstinstanzliche Urteil bräuchte.

    Letztlich sind die verfügbaren Informationen daher für den naheliegenden Schluss dann doch zu dünn, wonach hier zwei Krähen mit ausgeprägtem Interesse an wechselseitiger Augengesundheit am Werk gewesen wären.

    Aber ein Geschmäckle hat das Urteil schon.

  4. Matthias

    Mir stellt sich die Frage, ist der Rechsbeugungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg etwa nach Berlin versetzt worden?

  5. meine5cent

    @Christian Franz:
    Da es sich nicht um eine Äußerung im arbeitsgerichtlichen Verfahren handelt, dürfte es nicht um den „Kampf ums Recht“ gehen, in dem markige Worte erlaubt sind. Abgesehen davon, dass auch die dabei zulässigen markigen Worte allenfalls etwas grobschlächtigere Meinungsäußerungen , nicht aber falsche Tatsachenbehauptungen umfassen.

    Dass das Protokoll offenbar nicht gefälscht war, ergibt sich nicht etwa aus einem Zirkelschluss, sondern u.a. (was sonst noch an Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist der KG-Entscheidung nicht zu entnehmen) daraus, dass der RA diese Behauptung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren selbst nicht mehr aufrecht erhalten hat, sondern (vergeblich) versuchte, seine Verurteilung zu verhindern, indem er geltend machte, Urteil und Protokoll verwechselt zu haben („hat das Landgericht die Behauptung des Angeklagten, er habe in dem Beschwerdeschriftsatz Urteil und Protokoll verwechselt, gewürdigt und für widerlegt erachtet.“).

    Die Krähe/Raben haben offenbar nicht zum ersten Mal gegen RA Dr. H. zugeschlagen, wie der Umstand zeigt, dass eine weitere Geldstrafe aus einer Verurteilung des AG Mönchengladbach einbezogen wurde.

    @Matthias: und was genau an dem Beschluss des KG ist rechtsbeugerisch?

  6. Martin

    Hätte der verurteilte Anwalt dem Ganzen nicht entgehen können, wenn er sich ín seinem Strafantrag etwas zurückhaltender geäußert hätte? Wie z.B. ..aufgrund …..drängt sich der Verdacht einer Fälschung….geradezu (oder ..dem Antragsteller geradezu ) auf usw.

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