Nicht nur für ggf. mitlesende Senioren ist der VG Neustadt/NW, Beschl. v. 28.01.2016 – 3 L 4/16.NW – interessant. Es geht in ihm um die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem 85 Jahre alten Fahrerlaubnisinhaber. Der war bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin und hatte u.a. die Umstellung seiner im Jahre 1962 erworbenen Fahrerlaubnis Klasse 3 in die neuen Führerscheinklassen AM+A2+A+BE+C1E+L beantragt. Eine Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde stellte fest, dass der Antragsteller ein Hörgerät trug. Sie fragte den Antragsteller, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was der Antragsteller bejahte. Dennoch wurde der Antragsteller formlos zur Vorlage eines ärztlichen Attestes darüber aufgefordert, dass der Antragsteller aufgrund des Hörgerätes ausreichend hört. Die vorgelegten Atteste, die das bescheinigten reichten der Fahreralubnisbehörde nicht. Sie ordnete dann gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und führte aus, Einschränkungen des Hörvermögens könnten zur Einschränkung der Fahreignung führen. Mit Schreiben vom 10. 12. 2015 bat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller dann um Gutachtensvorlage bis zum 18. 12. 2015, ansonsten werde gemäß § 11 Abs. 8 FeV i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen und der Sofortvollzug angeordnet werde. Mit Bescheid vom 21. 12. 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis Klasse 3. Dagegen dann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das VG hat dem statt gegeben. Die Gutachtensanordnung war materiell rechtswidrig, weil keine Tatsachen vorliegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen.
„Hiervon ausgehend erweist sich die Gutachtensanforderung vom 9. Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller als materiell rechtswidrig. Es bestanden zum damaligen Zeitpunkt – wie im Übrigen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – keine tatsächlichen hinreichenden Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Einschätzung hier die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass beim Antragsteller ein körperlicher Mangel i. S. der Nr. 2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermochte.
Die von der Antragsgegnerin in der Gutachtensanordnung vom 9. Oktober 2015 angeführten Tatsachen, nämlich eine ohrenärztlich attestierte Schwerhörigkeit mit einem Verlust von 56 % des rechten und 100 % des linken Hörvermögens, weswegen der Antragsteller ein Hörgerät trägt, vermögen die auf § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV gestützte Gutachtensanforderung nicht zu rechtfertigen. So besteht nach Nr. 2 der Anlage 4 zu §§ 1, 13 und 14 FeV bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Damit gelten selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit nicht als Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht (s. a. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, gültig ab 1. Mai 2014, Seite 13 ff., dort Ziffer 3.2). Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolgt überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.). Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden kann, sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.).
Nach dem vom Antragsteller der Antragsgegnerin am 17. September 2015 auf deren Aufforderung vom 14. September 2015 vorgelegten ärztlichen Attest des HNO-Arztes Dr. ….., bei dem sich der Antragsteller in regelmäßiger ambulanter Behandlung befindet, wird durch die hörprothetische Versorgung bei dem bei dem Antragsteller vorliegenden prozentualen Hörverlust nach Bönninghaus und Röser (rechts 56, links 100) eine normale Diskrimination und ein altersnormales Hörvermögen erreicht.
Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trägt, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorliegen, ist nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht ansatzweise behauptet. Auch das Auftreten des Antragstellers in den Räumen der Antragsgegnerin anlässlich seines Antrags auf Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis Klasse 3 (graue Führerschein-Urkunde) in eine Fahrerlaubnis der aktuellen Klassen AM+A2+A+BE+C1E+L am 14. Juli 2015 sowie auch seine weiteren Vorsprachen bei der Antragsgegnerin im September 2015 war nach Aktenlage völlig unauffällig. Anzeichen für das gleichzeitige Vorliegen weiterer gesundheitlicher Mängel neben der Beeinträchtigung der Hörleistung des Antragstellers sind dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte nicht zu entnehmen und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Es liegt daher nahe, dass die Antragsgegnerin allein auf Grund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet hat.
Im Übrigen geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass lediglich das Vorliegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit für sich allein nicht bereits die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 in Frage stellt.“
Was lernen wir daraus: Gehe nie zu deinem Herrn, wenn er dich nicht ruft 🙂 .
Sehr interessanter Beitrag. Ich hatte bisher nicht darüber nachgedacht, dass diese Frage sich für Menschen mit Hörgeräten stellen könnte. Ich dachte, solange alles passt ist es in Ordnung.
Mein Vater ist alt geworden und ich möchte gerne verstehen, ob er noch das Auto fahren kann oder nicht. Ich möchte gerne unnötige Unfälle vermeiden. Dein Beitrag ist sehr hilfreich und hat mir einen guten Überblick über das Thema angeboten. Danke!