Mal etwas aus dem Bußgeldverfahren, aber mal nicht etwas Straßenverkehrsrechtliches – sondern Unerlaubte Alkoholabgabe an Jugendliche. Das wird dem Betroffenen als ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 JuSchG zur Last gelegt. Und deswegen ergeht gegen ihn ein Bußgeldbescheid, in dem es (nur) heißt: „Sie werden beschuldigt, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Am Samstag, 22.11.2014 haben in Q., in der Wohnung am D.-Wall 94 mehrere Jugendliche und Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren eine Feier veranstaltet. Sie wiesen alle einen unterschiedlichen Alkoholisierungsgrad auf. Das Bier und die Flasche Wodka haben Sie von Ihnen erhalten, obwohl die Abgabe von Alkohol (Branntwein und branntweinhaltige Getränke) an unter 18-jährigen nicht zulässig ist. Hierdurch handelten Sie ordnungswidrig nach §§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG)“.
Dre Betroffene legt Einspruch ein, wird aber wegen vorsätzlicher Abgabe alkoholischer Getränke zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt: Dagegen dann die Rechtsbeschwerde zum OLG Bamberg. Das hebt im OLG Bamberg, Beschl. v. 18.11.2015 – 3 Ss OWi 1218/15 – das amtsgerichtliche Urteil auf und stellt das Verfahren ein. Grund: Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Aufgabe als Prozessvoraussetzung nicht, da er seine Abgrenzungsfunktion nicht erfüllt und deshalb unwirksam ist:
„…..a) Bußgeldbewehrt nach § 9 I JuSchG ist nicht der Konsum von Alkohol durch Kinder oder Jugendliche, sondern u.a. die Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche (§ 9 I Nr. 1 JuSchG) bzw. die Abgabe anderer alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren (§ 9 I Nr. 2 JuSchG).
b) Der Bußgeldbescheid vom 26.02.2015 konkretisiert in sachlicher Hinsicht das dem Betr. zur Last gelegte Verhalten nicht. Aus ihm geht weder hervor, an welche konkreten Kinder oder Jugendliche der Betr. Alkohol abgegeben haben soll, noch grenzt er in zeitlicher Hinsicht ab, wann dies der Fall gewesen sein soll. Aus der Information, dass Jugendliche und Kinder am 22.11.2014 in der Wohnung am D.-Wall 94 in Q. eine Feier veranstalteten, folgt dies gerade nicht, da die Möglichkeit besteht, dass diese ihre Feier aus einem mehr oder weniger längere Zeit vor der Feier erworbenen Alkoholvorrat bestritten. Auch ist die konkrete, dem Betr. vorgeworfene Tat gerade nicht durch bestimmte Tatumstände so genau individualisiert, dass unabhängig von den fehlenden vorgenannten Informationen kein Zweifel über deren Identität aufkommen kann. Der Vorwurf, Kinder und Jugendliche hätten Bier und Wodka vom Betr. erhalten, ist inhaltlich so unkonkret und allgemein gehalten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem dem Betr. vorgeworfenen Sachverhalt und anderen, möglicherweise ähnlich gelagerten Sachverhalten besteht…..“
Und das war es dann.