Am 20.11.2015 ist nun endlich das BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 – im Volltext auf der Homepage des BGH online gestellt worden. Warum das fünf Monate gedauert hat, ist mir unerklärlich, wir werden die Gründe für diese „Verspätung “ aber wahrscheinlich nie erfahren. Die Entscheidung v. 10.06.2015 hatte ich ja schon mal angesprochen, und zwar im Zusammenhang mit dem BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 (vgl. dazu Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt?, oder: Tatprovokation beim BGH). Jetzt kann man also die Gründe dr beiden Entscheidungen – beide für BGHSt bestimmt – miteinander vergleichen und untersuchen, ob und inwieweit die beiden Entscheidungen inhaltlich, vor allem in der Frage der Auswirkungen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation, voneinander abweichen. Dazu bin ich wegen des Umfangs der Entscheidungen bisher noch nicht gekommen, 2 StR 97/14 hat 35 Seiten und 1 StR 128/15 hat immerhin auch 17 Seiten. Also: Selbststudium.
Wenn man die Leitsätze sieht, dürfte es aber schon einen Unterschied geben:
Im BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 heißt es
Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
Im BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 heißt es u.a.
„1. Zu den Voraussetzungen einer konventionswidrigen polizeilichen Tatprovokation (Anschluss an BGHSt 47, 44 ff.).
In BGHSt 47, 44, worauf ja Bezug genommen wird, heißt es im Leitsatz : „Der Grundsatz des fairen Verfahrens (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) kann verletzt sein, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson (VP) angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem jeweils individuell gegen den Provozierten bestehenden Tatverdachts steht (Fortführung von BGHSt 45, 321).„
Also einerseits „regelmäßig“, andererseits „kann“. Ich bin gespannt, ob die Frage der Asuwirkungen, die beide Entscheidungen behandeln, nun dann doch irgendwann beim Großen Senat für Strafsachen landet. Auf die Dauer wird man es wohl kaum vermeiden können (vgl. dazu schon das Posting Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt?, oder: Tatprovokation beim BGH).
Und was mache ich als Verteidiger? Nun man wird sich die weitergehenden Gründe des BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 „zu eigen machen“.
Der 1. Strafsenat wird vielleicht bald Gelegenheit haben, den Großen Senat anzurufen, und zwar im Fall der bayerischen V-Mann-Affäre.
Der Bandido Mario F. war 2013 vom LG Würzburg zu fast 7 Jahren verurteilt worden. Seine Revision wurde vom 1. Strafsenat des BGH verworfen, weil dieser „keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzenden rechtsstaatswidrigen Tatprovokation“ sah (http://dejure.org/2014,37582). Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil das Landgericht eine waffenrechtliche Frage nicht richtig beurteilt hat. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, daß die Behauptungen des Angeklagten („Alles, was ich getan habe, tat ich im Auftrag des Freistaates Bayern“) doch zutreffen dürften (http://goo.gl/7xhZ4Q, http://goo.gl/fGtt20). Hatte der Oberstaatsanwalt in seinem „furiosen Plädoyer“ (http://goo.gl/30TMUZ) noch gemeint, der Angeklagt sei „grandios gescheitert“, ist der Fall inzwischen zur Staatsaffäre geworden und allein infolge der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten könnte es zu einer Einstellung des Verfahrens kommen.