Heute greife ich mal eine Frage auf, die vor einigen Tagen von einem Kollegen gestellt worden ist – er wird sich wiederfinden. Es ist eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt und häufig auch Probleme bereitet, nämlich:
„… Grund ist folgender Sachverhalt: Mandant ist angeklagt wegen 4 einzelner, unterschiedlicher Taten. Ich bin in dem Verfahren als Wahlverteidiger. Bei drei Anklagepunkten erfolgt Freispruch. Hinsichtlich des vierten Vorwurfs erfolgt eine Verurteilung. Wie bitte rechne ich gegenüber dem Gericht ab? Differenzmethode?“
Na? Montag gibt es dann die Lösung.
Schwieriges Thema. Ich setze mangels entgegenstehender Angaben voraus, dass die 4 Taten bereits bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit im selben Verfahren verfolgt wurden, also keine nachträgliche Verbindung stattgefunden hat. Ich gehe weiter davon aus, dass das Gericht wie üblich nicht gemäß § 464d StPO die Auslagen nach Quoten verteilt hat (was die Abrechnung oft wesentlich erleichtern und auch zu ausgewogeneren Ergebnissen führen würde), sondern die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse lediglich insoweit auferlegt hat, als bezüglich des Freispruchs ausscheidbare Auslagen angefallen sind.
In diesem Fall muss ich als Verteidiger grundsätzlich nach der Differenztheorie abrechnen, d.h. ich lege in meinem Kostenfestsetzungsantrag zunächst dar, was ich nach RVG tatsächlich abgerechnet habe bzw. (bei darüber hinausgehender Honorarvereinbarung) was ich nach RVG für das ganze Verfahren für angemessen halte und muss dann im zweiten Schritt darlegen, was ich denn wohl abgerechnet hätte, wenn es in dem Verfahren von vorne herein nur um die eine Tat gegangen wäre, wegen welcher der Angeklagte verurteilt wurde. Hätte ich da vielleicht eine geringere Grundgebühr in Ansatz gebracht, weil die Akte zu dem einen Vorwurf nur ganz dünn gewesen wäre? Hätte ich die Verfahrensgebühr wegen geringerem Aufwand und/oder geringerer Bedeutung niedriger angesetzt? Wäre für den verbliebenen Vorwurf vielleicht statt dem Schwurgericht die gewöhnliche große Strafkammer oder statt dem Landgericht das Amtsgericht zuständig gewesen? Wären bei mehreren Hauptverhandlungsterminen davon einige vielleicht gänzlich vermeidbar gewesen, wenn es nur um den einen Vorwurf gegangen wäre? Wären die erforderlichen Termine kürzer ausgefallen und hätte ich dem entsprechend eine geringere Terminsgebühr angesetzt? Im Haftfall: Wäre nur wegen des Verdachts der einzelnen verbliebenen Tat auch U-Haft angeordnet worden oder wäre der Haftzuschlag entfallen? Welcher Teil der gefertigten Kopien bezieht sich ausschließlich auf die übrigen Tatvorwürfe? Wäre ein Teil der Reisekosten (etwa wegen eingesparter Termine) nicht angefallen?
Diese hypothetische Rechnung muss ich dann von der tatsächlich gestellten Rechnung abziehen, den Rest bekommt der Mandant aus der Staatskasse erstattet.
Im Extremfall können ausnahmsweise die gesamten Anwaltskosten erstattungsfähig sein, wenn der Angeklagte glaubhaft machen kann, dass er allein wegen des verbliebenen Tatvorwurfs keinen Rechtsanwalt beauftragt hätte. (Beispiel: Der Angeklagte war beschuldigt wegen Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge in 3 Fällen und Beleidigung in einem Fall, er hatte im Zuge einer Durchsuchung einen der Polizeibeamten als „Scheißbulle“ tituliert, dies auch von Anfang an eingeräumt und sich bereits zeitnah nach der Tat vor Beauftragung des Verteidigers hierfür entschuldigt. In der Hauptverhandlung wird er wegen der BtM-Vorwürfe freigesprochen und lediglich noch wegen der Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt)
Alle Achtung :-). Sie sollten einen Kommentar schreiben 🙂 🙂
Vielen Dank für die Blumen, aber das Schreiben von Kommentaren in Buchform überlasse ich doch lieber Ihnen. 🙂
🙂