So, nun ist der letzte Arbeitstag 2015 auch fast zu Ende. Das letzte Wort bei den „Entscheidungspostings“ soll der BGH haben (Ehre, wem Ehre gebührt 🙂 ). Und dann mit einer Entscheidung zum letzten Wort (§ 258 StPO) in Kombination mit Verständigungsfragen. Allerdings leider mal eine Entscheidung, bei der die Rüge der Verletzung des § 258 StPO – sonst ein Selbstläufer – mal keinen Erfolg hatte.
Gerügt worden war, dass dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) gewährt worden ist. Der Vorsitzende hatte nach dem (ersten) letzten Wort des Angeklagten noch mitgeteilt, dass eine Verständigung nach § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht zustanden gekommen war. Danach war dem Angeklagten nicht noch einmal das letzte Wort gewährt worden. Muss auch nicht, sagt der BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – 5 StR 467/15:
„2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.
Zwar teilte der Vorsitzende nach dem letzten Wort des Angeklagten noch mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, ohne dem Angeklagten hiernach erneut das letzte Wort zu gewähren. Eine nochmalige Gewährung des letzten Wortes hat nach § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Ver-pflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15, StraFo 2015, 325 mwN). Auch die von der Revision vorgetra-gene abschließende Äußerung des Vorsitzenden zum Ablauf der Hauptver-handlung stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar. Sie war nicht einmal geboten; das Negativattest gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist lediglich im Protokoll zu vermerken.“
Wie gesagt, sonst sind diese Rügen meist ein Selbstläufer.