Wiedereinsetzungsfragen stellen sich im Strafverfahren häufiger. Meist gehen diese Fragen für die Angeklagten aber glimpflich aus, da ihnen ein Verschulden des Verteidigers nur ausnahmsweise zugerechnet wird bzw. die Rechtsprechung nur selten ein eigenes Verschulden des Angeklagten annimmt. Aber das ist nicht immer der Fall, wie der BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 4 StR 364/15 – zeigt.
Da war in einem BtM-Verfahren nach der Urteilsverkündung zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht geklärt, ob denn nun Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht. Der BGH geht jedenfalls davon aus, dass die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels nicht unmittelbar nach der Urteilsverkündung verbindlich durch eine dahingehende Weisung der Angeklagten entschieden worden war und ihr er Pflichtverteidiger in der Folgezeit dieser Weisung abredewidrig nicht nachgekommen wäre. Vielmehr war die endgültige Entscheidung noch von einer entsprechenden Willensäußerung der Angeklagten abhängig. In der Situation sagt der BGH, dass ein Angeklagter, der die definitive Zusage seines Verteidigers, ein Rechtsmittel einzulegen, noch nicht erhalten hat, während des Laufs der Einlegungsfrist nicht darauf vertrauen kann, dass dies gleichwohl geschieht. Wenn er es tut, liegt eigenes Verschulden vor. Und/denn:
„c) Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der neuen Wahlverteidigerin der Angeklagten fehl, ihr damaliger Pflichtverteidiger hätte rein vorsorglich Revision einlegen müssen, da mangels telefonischer Erreichbarkeit der Angeklagten eine definitive Klärung über die Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgen konnte. Gerade weil die Frage der Revisionseinlegung noch offen war, war es Sache der Angeklagten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Verteidiger sie für eine Rücksprache erreichen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1996 – 2 StR 426/96, NStZ 1997, 95). Dass die Angeklagte, der die Wochenfrist zur Einlegung der Revision ausweislich ihrer eigenen Erklärung bekannt war, angenommen haben könnte, diese Frist sei eine reine Bedenkzeit und umfasse nicht zugleich die für den rein technischen Vorgang der Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Zeitspanne, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar war die Absendung des unter dem 12. März 2015 abgefassten, an die Postanschrift der Angeklagten in den Niederlanden gerichteten Schreibens ihres Pflichtverteidigers mit der Aufforderung, sich zur Frage der Einlegung der Revision nunmehr zu erklären, im Hinblick auf die am nächsten Tag ablaufende Frist ersichtlich verspätet und deshalb wenig sachdienlich. Das eigene Verschulden der Angeklagten wird dadurch aber nicht beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 299/12).“
Tja, da kann man nur raten, dass eindeutige Absprachen getroffen werden. Und wenn nicht, nicht erst unmittelbar vor Fristablauf die Mandantin anschreiben :-). Ist „wenig sachdienlich“.