Nun hat sich auch das OLG Bamberg zum standardisierten Messverfahren und zur Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren zu Wort gemeldet. Es ging allerdings um „Riegl FG21-P“, also um nichts Neumodisches, wie die modernen und umstrittenen Geräte PoliScan Speed und/0der ESO ES 3.0, sondern ein Klassiker. Das OLG hat dem OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 10. 2015 – 2 Ss OWi 641/15 – (voluminöse) Leitsätze vorangestellt, die im Grunde schon alles sagen, so dass ich mich hier auf sie beschränken will:
- Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät ‚Riegl FG21-P‘ erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277), d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (st.Rspr.; Anschluss u.a. an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 1 SsBs 127/09 und KG VRS 116, 446).
- Der in Kenntnis aller maßgeblichen – auch patent- und urheberrechtlich geschützten – Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Bei Vorliegen eines geeichten Geräts, welches durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt wurde, ist damit die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts indiziert mit der Folge, dass für die Annahme einer rechtlichen Unverwertbarkeit der Messergebnisse auch dann kein Raum verbleibt, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Köln NZV 2013, 459 = DAR 2013, 530 = VerkMitt 2013, Nr. 62 = VRS 125 Nr. 13; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2015 – 2(7) SsBs 212/15 und VRS 127 Nr. 60 = NZV 2015, 150; OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38; OLG Zweibrücken DAR 2013, 38 = zfs 2013, 51; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2013 – 1 Ss OWi 141/13, SchlHA 2013, 450; KG VRS 118 Nr. 99; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – 1 Rbs 50/14).
- Eine nähere (tatrichterliche) Überprüfung des Messwertes ist nur geboten, wenn sich im Einzelfall bestimmte Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen. Sollen die behaupteten Fehlerquellen dagegen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgerätes angelegt sein, müssen bei dem Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Messung erst dann aufkommen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräts durch die PTB fehlerbehaftet sein könnte (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149.
Na ja. Also: Auch du mein Sohn Brutus, verteidigst das standardisierte Messverfahren bzw. seinen Auswirkungen mit Klauen und Zähnen gegen alle Einwände. Ich verstehe allerdings den BGH und auch Cierniak in zfs 2012, 664 anders. Zwar gibt es bei den standardisierten Messverfahren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Das bedeutet aber doch nicht, dass damit dem Betroffenen die Möglichkeit abgeschnitten wird, diese Verfahren zu überprüfen. Vielmehr muss ihm doch gerade die Überprüfungsmöglichkeit bleiben, wenn die Regeln über das standardisierte Messverfahren im gerichtlichen Verfahren Anwendung finden sollen. Und er muss die ihm dazu vom BGH auferlegte Darlegungslast zum Vorbringen von konkreten Einwänden gegen die Messung und das Messverfahren auch tatsächlich ausüben zu können. Das wird ihm aber gerade unmöglich gemacht, wenn man die Zulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ (ähnl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-OW i 1041 /14; aber Achtung ist OLG Frankfurt 🙂 ; OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?) mit der Folge ansieht, dass ein vom Gericht oder vom Betroffenen beauftragter Sachverständiger die genaue Funktionsweise des Geräts nicht nachvollziehen können muss (Black Box), ohne dass dies zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt.
Im Übrigen: Nur das Messverfahren ist standardisiert und begründet das für den Betroffenen nachteilige Regel-Ausnahme-Verhältnis, nicht aber die Zulassung durch die PTB. Die Ansicht der OLG führt dazu, dass Einwände, die sich nicht gegen die Art und Weise der Durchführung des konkreten Messvorgangs, sondern das Messverfahren allgemein richten, auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen kaum hinreichend konkretisiert werden können und damit faktisch abgeschnitten werden. Und damit bricht das Regel-Ausnahme-Verhältnis zusammen. M.E. im Übrigen auch ein Zirkelschluss, wenn ich die Einwände gegen die Zulassung durch die PTB mit einem antizipierten Sachverständigengutachten, eben der Zulassung, erledigen will.
Aber vielleicht bin ich ja auch inzwischen (zu) blöd.
Nun ja. Meines Wissens kann der Betroffene eine Überprüfung des jeweiligen Messgerätes durch das Eichamt beantragen. Das prüft dann, ob das Gerät richtig misst. Das reicht doch. Muss man die Funktionsweise einer Waage kennen, um beurteilen zu können, dass sie zuverlässig ist?
Es wird ja gemunkelt, dass Herr Rothfuß in Goslar vor dem Hintergrund des neuen Eichrechts ein Fazit ziehen könnte, welches den OLGen nicht schmecken wird. Realistisch betrachtet wird dies nur dazu führen, dass sich die OLGe noch mehr auf die Hinterbeine stellen. Dennoch darf man auf deren Argumentation gespannt sein, wenn bei den ersten Messgeräten die aktuelle Zulassung ausläuft.
> Muss man die Funktionsweise einer Waage kennen, um beurteilen zu können,
> dass sie zuverlässig ist?
Gegenfrage: Muss ich die Funktionsweise eines Steuergerätes kennen um beurteilen zu können ob es die gesetzlichen Abgaswerte einhält?
Wir sind weit von der mechanischen Waage entfernt die der Mitarbeiter des Eichamtes ohne weiteres überprüfen kann. Die Hersteller haben ein massives Interesse daran daß möglichst viele verwertbare Verstöße festgestellt werden können; mit dieser Argumentation verkaufen Sie nämlich die Geräte vorzugsweise an Gemeinden die damit Ihre Haushalte sanieren.
Was mir hier aufstößt ist die Haltung mancher Gerichte die sich auf „Ich will aber nicht“ zu beschränken scheint. Da wird der Rechtsweg in unzulässiger Weise abgeschnitten; offenbar weil man eine Flut von Verfahren befürchtet. Diese ließen sich aber auch und dazu in Rechtsstaatlicher Form vermeiden indem die Hersteller und Betreiber der Anlagen nachprüfbar sauber arbeiten.
Die Anlagen werden doch ständig geprüft, was will man denn mehr? Man kann alles mit theoretischen Erwägungen in Zweifel ziehen.
Nicht Ihr Ernst oder?
VW’s wurden auch ständig geprüft!
Ebenfalls wurde inzwischen nachgewiesen daß ESO sehr fragwürdige Messungen (um es vornehm zu formulieren) als gültig ausgibt. Lesen Sie mal das umfangreich begründete Urteil dazu (13 OWi 703 Js 21114/14).
Im übrigen ist es das ausdrückliche Recht eines jeden Beschuldigten eine Messung in Zweifel zu ziehen. Entweder können die Zweifel ausgeräumt werden oder nicht. Das nennt sich dann Rechtsstaat.
Dann können wir die PTB auch weniger intensiv prüfen lassen und die Eichämter gleich abschaffen. Prüfen wir halt jede Messung im Einzelfall durch Sachverständige nach. Volkswirtschaftlicher Irrsinn, den kaum ein Betroffener ohne Rechtschutzversicherung betreiben würde. Irgendwann muss auch mal gut sein. Natürlich ist das für Verteidiger blöd und auch die Sachverständigen trauern den alten Zeiten hinterher als sie noch gebraucht wurden weil die Systeme fehleranfälliger waren. War das schön als man mit einigen Textbausteinen noch 500 bis 1000 Euro verdienen konnte. Heute werden Mörder aufgrund fehleranfälliger Zeugenaussagen verurteilt, aber bei jeder OWI ein Fass aufgemacht, weil die Messung ja theoretisch – man weiß ja nie – einen Fehler augewiesen haben könnte. Ausgeschlossen ist ja nix. Bei dieser Messgerätemafia 😉
Warum schaffen wir nicht gleich die Gerichte ab. Sind volkswirtschaftlich auch totaler Irrsinn. Wer schuldig ist kann auch gleich durch Judges auf der Strasse festgestellt werden. Die vollstrecken dann auch gleich die Strafe – weil Gefängnisse sind ja auch total blöd und viel zu teuer…
Geht’s noch?
Der Vergleich hinkt. Wegen ein paar Euro oder einem Fahrverbot so einen Heckmeck zu veranstalten, weil es ganz theoretisch – man weiß ja nie – eine Fehlmessung sein könnte (allerdings in fast 100./. nicht ist) ist wirklich Irrsinn. Beim Messen durch Nachfahren oder bei einem von der Polizei beobachteten Rotlichtverstoß macht es auch nix, dass es ja sein könnte – man weiß ja nie – dass der Politeibeamte sich irrt. So einen Aufstand zu betreiben wegen Messgeräten ist echt extrem. Und die Sachverständigen und Fehlerquellen-Buchautoren füttern das ja. klar, es geht ja um ihr Geld. Das sage ich übrigens als Verteidiger, der selbst gerne Freisprüche erstreitet. Aber es gibt halt kaum noch Fehlmessungen. Ist halt der technische Fortschritt. Damit muss man leben. Ich hatte jedenfalls noch keinen Mandanten, der mir glaubhaft versichern konnte, er sei zu Unrecht geblitzt worden. Die wollten halt nicht zu schnell gefahren sein… 😉
Wundert mich nicht, ich würde auch kein Mandant werden.
Leider gibt es jede Menge Fehlmessungen, man kann es nur immer schlechter nachprüfen.
Und darum geht es doch hier.
Der grundsätzliche Fehler in der Begründung ist ja, dass geschultes Personal keine Fehler macht. Dieses setzt das Gerät mitnichten stets nach der „Bedienungsanleitung“ (gemeint ist wohl die Gebrauchsanweisung) ein. Und gerade das lässt sich im Nachhinein schon herausbekommen. Vor allem die Durchführung des Aligntests ist immer wieder Quell großer Erheiterung. Und ohne gültigen Aligntest keine gültige Messung.
Die Zulassung als antizipiertes Gutachten taugt schon aus zwei Gründen nicht:
1) Die Zulassung eines Messgeräts kann Fehler enthalten oder unscharf formuliert sein. Das ist ja nichts neues.
2) Messbeamte sind äußerst erfinderisch beim Einsatz des Messgeräts. Es werden Situationen ausgewählt, die in der Zulassung nicht berücksichtigt wurden, aber trotzdem zulässig sein können. Auch das lässt sich im Nachhinein prüfen.
@Peter Grund: Die Wortwahl ist bezeichnend. Lassen Sie es…
@burhoff: Welche Wortwahl?
Wen Sie es nicht selbst merken: S.o.
Boah, da kann man nur staunen, wie hier einer niedergemacht wird, der mal pro Messtechnik argumentiert. Ich weiß auch von lux., österreichischen und holländischen Kollegen, die uns in Seminaren besuchen und hin und wieder Gutachten von deutschen SV oder Anfragen von RA zu Gesicht bekommen. Wir müssen die hinterher fast reanimieren, sonst können wir sie aus dem Lachkrampf nicht mehr rausholen. Aber sei’s drum, wir sind ja halt im rechtsstaatlichen Deutschland.
Mich braucht man jetzt auch nicht zu belehren, dass alles, was die PTB bisher gemacht hat, nur rosarot und richtig ist. Aber wenn man vor Gericht zu Hauf die Haare büschenden Anfragen und Aussagen von RA miterlebt, bleibt einem wirklich die Spucke weg. Aber Gott sei Dank hat man ja am Schluss noch die Messbeamten, die natürlich irgendeinen Test nicht oder nicht richtig gemacht haben-und die verunsicherten Richter nicken brav ab und stellen das Ding ein oder gehen, wie es der RA ja unbedingt will, den EINEN Kilometer runter, damit kein FV oder Punkt entsteht. Wie letztes Mal, als der RA die Kollegen fragte, ob sie denn bei der Riegl-Messung ausschließen könnten, dass das Fahrzeug, aus dem sie gemessen haben, sich nicht in den zwei Stunden um Millimeter in den Boden gesenkt haben könnte (Fzg stand auf einer Wiese). Die Beamten haben dann verzweifelt versucht den RA und Richter davon zu überzeugen, dass dies bei der Messung unerheblich sei. Verfahren wurde eingestellt. Und das ist kein Einzelfall.
Bin mal gespannt, wer jetzt gleich die passenden Gegenargumente zurück bellt !
@ö-buff
ich hoffe, sie haben mit der Riegl FG21-P schon mal den Align-Test gemacht. Wenn ein SV sagt, dass einer Messentfernung von 76,7 m die Entfernung zu groß sein, um auf dem VZ den Aligntest zu machen (ist zulässig auf 30-1000m) und dies noch bei einer 6fachen Vergrößerung, bin ich mir einfach nicht mehr sicher, ob es dem SV um Aufklärung technischer Zusammenhänge geht oder doch eher um Gefälligkeitsgutachten für den jeweiligen RA, von dem er bestellt worden ist.
Oh, ja. Und nicht nur einmal. Dennoch kann ein Align-Test auf 76,7 m in die Hose gehen, wenn das anvisierte Objekt nicht geeignet ist, z. B. wegen unmittelbar daneben oder dahinter befindlicher weiteren Reflektoren. Das muss man dann entweder ausprobieren, wenn man das Messgerät dafür bekommt, oder in Zweifel ziehen, wenn man es nicht bekommt.
Niemand zweifelt an daß es auch Messungen gibt die völlig fehlerfrei sind. Ich nehme sogar an daß das die große Mehrzahl ist. Es ändert aber nichts daran daß auf fehlerbehaftete Messungen möglich sind. Dies festzustellen muss möglich bleiben – und nur darum geht es hier.
Daß mancher Anwalt und viele angeblich Sachverständige vor Gericht (nicht nur da) ausgemachten Unsinn verbreiten ist unbestritten. Das ist auch nicht auf Verkehrsrecht oder OWI’s beschränkt. Auch das ändert aber nichts daran daß Sie gehört werden. Und das ist im Prinzip auch gut so. Nur den Unsinn den ein Gutachter mal in die Welt gesetzt hat wieder aus der Welt zu schaffen ist mit zu vielen und zu hohen Hürden verbunden – aber das ist ein anderes Thema.
@ö-buff
wie WIE beschränkt halten sie eigentlich das Messpersonal ???????
@Reichert
das wollen Sie nicht wirklich wissen 😉
@Miraculix
geb Ihnen 100 Pro Recht. Nur leider kommen viele RA mit gerade diesem EINEN Gutachten und kippen damit die Verfahren !
@Reichert
Ich kann gut damit leben wenn eine OWI ungesühnt bleibt,
aber gar nicht gut damit daß Unschuldige verurteilt werden.
@Reichert: Die Antwort würde Sie verunsichern 🙂
Hallo Reichert,
es muss nicht unbedingt Beschränktheit sein, es ist vielleicht auch schlechte Ausbildung und mangelnde Praxis. Wenn ich dürfte, würde ich Ihnen gerne Beispiele zeigen. Leider ist das mit dem Datenschutz nicht vereinbar.
Es ist jedenfalls ein typisches Prozedere, die Testsituation nachzuvollziehen. Und dabei kommt eben sehr häufig raus, dass das Objekt ungeeignet war. Z. B., weil ein Schild an einem Mast mit mehreren Schildern anvisiert wurde, die Eintragung, welches Schild genommen wurde, im Protokoll falsch ist oder sich hinter dem anvisierten Schild ein weiteres befindet, das Schild dreieckig ist usw. usf.
Bei der Einführung des FG21-P wurde bewusst dem Zeugenbeweis durch die Polizisten der Vorzug gewehrt gegenüber einem Foto/Videobeweis, was technisch ebenso möglich wäre. Dann müssen die Zeugen eben auch in der Lage sein, zu bekunden, dass sie alles richtig gemacht haben. Ich habe mir das ja nicht ausgedacht.
@ Detlef Burhoff: Schöner hätte ich es nicht sagen können! 😀
Ich kann da wirklich nur grinsen: vor einigen Jahren hat ein renommierter SV und Buchautor in allen nur möglichen TV-Sendern damit geprahlt, dass die Leivtec XV3 die RA und SV arbeitslos machen würde. Mittlerweile haben sich alle auf Leivtec eingeschossen und zerpflücken das Teil nach allen Regeln der Kunst. So wird es jedem Gerät gehen-auch der Riegl.
Aber das ist ein anderer Kriegschauplatz !!
Ich wünsche mir einfach mal für einen Monat schweizerische Verhältnisse, wenn jemand ein Jahr in den Knast einfährt, wenn er in einer 30er Zone 70 zu schnell gefahren ist- sorry, der SV und RA wird da sicherlich ein 69 oder gar 68 hin bekommen, da hege ich gar keine Zweifel.
Es steht Ihnen ja frei, mit einem Grinsen auf den Lippen durch die Schweiz zu rasen. 😉