Am vergangenen Freitag hatte die Frage des Kollegen: Ich habe da mal eine Frage: Gehören zu den „Sachakten“ auch die „Beiakten pp.“? weiter gegeben. Darauf hatte ich ihm kurz geantwortet:
„Hallo, m.E. sollten Sie es versuchen.
Die Pflicht des Verteidigers, sich einzuarbeiten, bezieht sich auf alle dem Gericht vorliegenden Akten. Dazu gehören auch Beiakten.“
Ich weiß: Im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 ist die Rede von „Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf ca. 35.500 Seiten (95 Sachakten-Stehordner) beliefen„. Aber: Nur ein Versuch macht klug und nur durch einen ensprechenden Antrag erhält das OLG die Möglichkeit, seine Rechtsprechung fortzuschreiben und/oder zu präzisieren. Ich bin gespannt, was daraus wird. Ich räume aber ein: So ganz viel Hoffnung habe ich nicht. Allerdings wird das OLG dann begründen müssen,warum die Einarbeitung in Beiakten pp. keine „Einarbeitung“ i.S. der Nr. 4100 VV RVG ist.
Dem Verteidiger kann man in solchen Fällen nur empfehlen, rein vorsorglich – wenn er nicht alle Beiakten gelesen hat – festzuhalten, in welche er sich eingearbeitet hat und dazu dann entsprechend bei der Pauschgebührenantragstellung vorzutragen.
Wer gibt denn zu, Akten gar nicht gelesen zu haben? Würde ich aus meiner langjährigen Praxis nicht empfehlen.