Manche Entscheidungen/Nachrichten lassen den Leser schon stutzen. Jedenfalls ist es mir so bei dem OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2015 – 28 U 165/13 – gegangen. Das ist die Entscheidung des 28. Zivilsenats zum zu kleinen „Porschetank“. Obwohl: Zu klein war der Tank ja an sich nicht. Der Porschefahrer konnte nur das Tankvolumen nicht voll ausnutzen. Erworben hatte der Kläger einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 € mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe hat er dann beanstandt, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger ist davon ausgegangen, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft und hat von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt.
Das OLG hat gesagt: Kein Mangel, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen.:
„2. a) Es stellt zunächst keinen Mangel dar, dass es bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht möglich ist, das im Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen von 67 l vollständig für den Fahrzeugbetrieb zu nutzen, sondern ca. 3,3 l Kraftstoff in den Pumpensümpfen von den fahrzeugeigenen Pumpen nicht zu erreichen sind.
Entgegen der Vorstellung des Klägers ist die Angabe der Größe des Kraftstofftanks aus der Sicht eines verständigen Käufers nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen.
Die gewählte Konstruktion des Satteltanks mit zwei oberhalb des Tankbodens angebrachten Benzinpumpen entspricht dem Stand der Technik.
Dadurch weicht das Fahrzeug – worüber die Parteien nicht streiten – nicht vom technischen Stand der Serie ab; ebensowenig bleibt es bei einem herstellerübergreifenden Vergleich hinter dem Stand der Technik zurück.
Dabei scheiden als Vergleichsfahrzeuge solche ohne Satteltank aus. Vergleichsweise in den Blick zu nehmen waren vielmehr hochwertige Sportwagen anderer Hersteller – Lamborghini Gallardo, Audi R8, Ferrari F 430, Maserati Quattroporte GT -, die gleichfalls über zweigeteilte bzw. sattelartig geformte Tanks verfügen und über deren Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Parteien auch nicht streiten.
Die Sachverständige hat bestätigt, dass die im Q vorgefundene Einbaulage der Kraftstoffpumpen mit Pumpensümpfen technisch notwendig ist, um den Motor vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff zu schützen. Sie findet sich so – nicht nur in „gewöhnlichen“ Personenkraftwagen, sondern – auch in den vorbenannten Sportfahrzeugen anderer Hersteller. Soweit der Kläger behauptet, in anderen Sportwagenmodellen werde der Motorschutz vor Fremdkörpern im Kraftstoff allein durch Kraftstofffilter bewirkt und die Benzinpumpen saugten jeweils am tiefsten Punkt des Tanks ab, hat die Sachverständige das nicht bestätigt. Der Senat zweifelt nicht an der Richtigkeit dieser von der Sachverständigen angegebenen Befundtatsache. Anlass, hierzu weitere Beweiserhebungen zu veranlassen oder einen anderen Sachverständigen hinzuziehen, besteht nicht. Es leuchtet dem erkennenden Fachsenat auch ohne weiteres ein, dass es konstruktiv notwendig ist, mit Pumpensümpfen zu arbeiten, um den Motor einschließlich des Abgasreinigungssystems vor nicht zu vermeidenden Verunreinigungen im Kraftstoff zu schützen und dass die alleinige Verwendung von Kraftstofffiltern keinen ähnlichen Schutz bieten würde.
b) Das Ausmaß des Sumpfvolumens von insgesamt ca. 3,3 l begründet – auch unter Berücksichtigung des relativ kleindimensionierten Tanks – gleichfalls keine Abweichung vom technisch geschuldeten Sollzustand.
Dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Bauart mit Heckmotor und Allradantrieb und Kardanwelle mit einem um die übrigen Bauteile geführten Satteltank ausgestattet ist, ist als solches nicht zu beanstanden. Das bedingt nachvollziehbar die Ausstattung mit zwei Pumpen an den beiden tiefsten Stellen des Tanks, wodurch sich das zum Motorschutz nötige Sumpfvolumen verdoppelt. Der Kläger, der dies schon im Ansatz für verfehlt hält, ignoriert dabei die Fluiddynamik des Kraftstoffs im Fahrbetrieb.
Diese ist es auch, die nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen die technische Notwendigkeit begründet, die beiden Pumpensümpfe im streitgegenständlichen Fahrzeug mit Kraftstoffmengen von jeweils ca. 1,5 l zu konzipieren.
Soweit der Kläger meint, den übrigen Ausführungen der Sachverständigen entnehmen zu können, dass in seinem Fahrzeug ein Pumpensumpf von nur 1 cm Höhe ausreiche, was bei der geringen Fläche der beiden tiefsten Stellen im Tank ein Volumen von nur 800 ccm ergebe, irrt er. Er verkennt dabei, dass sich die von der Sachverständigen angesprochene Pumpensumpfhöhe von 1 cm im Termin am 24.06.2014 nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen hat. Es leuchtet unmittelbar ein, dass – wie die Sachverständige ausgeführt hat – ein Sumpfvolumen von weniger als 1 l zum Schutz eines Fahrzeugsmotors nicht ausreicht und dass im konkreten Fall die Berücksichtigung von 1,5 l je Pumpensumpf den Strömungsbewegungen des Kraftstoffs bei der Fahrt geschuldet ist.“
Für mich Stöhnen auf hohem Niveau. Und: Schöner Ausdruck: „Sumpfvolumen“. Ich kannte ihn bisher nicht.
Ein Fahrzeug das 18 Liter / 100 km verbraucht mit einem
Tank von 67 Litern auszustatten ist an sich schon ein Mangel.