Das LG verurteilt den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, Dagegen die Revision, die – zumindest – zu einer Änderung des Schuldspruchs führt. Der BGH beanstandet im BGH, Beschl. v. 18.06.2015 – 4 StR 122/15 – die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Die hatte das LG darauf gestützt, dass eine Mitangeklagte während der Tatausführung ein Elektroschockgerät in der Hand gehalten hatte. Das allein reicht dem BGH nicht:
„Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M. mit Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E. während der Tat- ausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169 für die entsprechende Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschiede bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in § 250 Abs. 1 StGB einerseits und § 250 Abs. 2 StGB andererseits (Nachw. bei SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 20 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 6a) setzt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die Strafkammer indes keine Feststellungen getroffen.“
Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nach Auffassung des BGH nicht zu erwarten waren, hat der BGH selbst entschieden. Er hat aber nur den Schuldspruch geändert. Er konnte (mal wieder) ausschließen, dass die gegen die Angeklagten verhängten Strafen bei zutreffender tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wären.
Anmerkung: Verlinkt ist hier heute mal nach open.jur. Auf der Homepage des BGH steht der Beschluss nicht mehr bzw. führt dort der Link ins Nirwana .