Der Kollege Gratz vom Verkehrsrechts Blog hatte ja gestern schon auf den AG Lüdenscheid, Beschl. v. 12.10.2015 – 86 OWi 78/15 (B) – hingewiesen (vgl. AG Lüdenscheid verweigert Betroffenen ihre PoliScan Speed-Falldateien – macht der Behörde zuviel Arbeit). Er hat ihn mir gestern zugesandt, so dass ich den Beschluss hier dann auch online stellen kann. Besten Dank.
Der Kollege und ich sind uns darin einig, dass der Beschluss falsch ist. Der Kollege hat es treffend in seinem Blog formuliert: „Dabei übersieht das AG offenbar, dass der Betroffene und sein Verteidiger u. U. erst durch das private Gutachten in die Lage versetzt werden, konkrete Einwendungen gegen die Messung zu erheben – oder eben von Einwendungen abzusehen. Wenig verständlich ist es auch, wenn das AG aus einer Stellungnahme der PTB folgert, der Herausgabe der eigenen Falldatei (mit der Messung des Betroffenen) stünde das Datenschutzrecht entgegen.“
Wie gesagt – m.E. richtig. Hinzu kommt, dass das AG einem Zirkelschluss unterliegt: Es sagt: Bei einem standardisierten Messverfahren müssen, da es sich eben um ein standardisiertes Messverfahren handel, nur auf konkrete Einwände hin Überprüfungen stattfinden (was für das gerichtliche Verfahren richtig ist). Dasselbe soll, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, für das Verwaltungsverfahren gelten, was m.E. nicht richtig ist. Denn so schlage ich mit der Keule „standardisiertes Messverfahren“ jede Überprüfungsmöglichkeit tot. Damit entziehe ich aber der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren die Grundlage. Denn die setzt voraus, dass auch diese Messverfahren überprüft werden können. Dazu Cierniak in zfs 2012, 664 ff. „Der Verteidiger muss in der Lage sein, bereits im Vorverfahren durch einen nicht behinderten Zugriff auf Messdaten und Messunterlagen – ggf. auch mit Hilfe eines privat hinzugezogenen und von ihm mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestatteten Sachverständigen – die konkreten Anhaltspunkte erst einmal zu ermitteln, die er dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht vortragen kann, um die Amtsaufklärungspflicht auszulösen.“ Den Beitrag sollte man ggf. dann doch mal lesen.
Ein wenig beruhigt mich – und auch den Kollegen Gratz -, dass das AG Lüdenscheid mit seinert Auffassung wohl weitgehend alleine steht. Da gibt es u.a. – mit jeweils weiteren Nachweisen:
- AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15 und dazu: Akteneinsicht a la AG Trier: Da gibt es die Token-Datei und das Passwort zur Messreihe,
- der AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 02.10.2015 – 48 OWi 35/1 5 [b], und dazu: Akteneinsicht a la Bergisch-Gladbach: Auch da gibt es die unverschlüsselten Rohmessdaten.
und nicht zu vergessen:
„Dasselbe soll, da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, für das Verwaltungsverfahren gelten, was m.E. nicht richtig ist.“
Zumal ja niemand von der Behörde verlangt, dass diese die Messung durch die Einholung eines Gutachtens höchstselbst überprüft.
Ich habe momentan eine Akte auf dem Tisch, bei welcher das Sachverständigengutachten ergibt, dass es sich in dem Vorgang um kein standardisiertes Messverfahren handelt. Wohlgemerkt ohne Herausgabe der Daten, da die Behörde diese zuvor mit dem Totschlagargument „standardisiertes Messverfahren“ verweigerte.
Leitsatz: Ich will aber nicht …
Unanfechtbar?
Wie ist das mit dem rechtlichen Gehör?
Die Beschwerde geht doch trotzdem…
Nein. Die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unanfechbar. Steht so im OWiG.
Ja, die Beschwerde wegen dem fehlenden rechtlichen Gehör geht unabhängig davon.