Ein Zettel mit der Aufschrift“ Ich fahre schwarz“ an der Mütze rettet, wenn man ohne Fahrschein ist, nicht vor einer Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen/Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Das haben in der Vergangenheit bereits einige OLG entschieden und dem ist jetzt das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 02.09.2015 – 1 RVs 118/15 – gefolgt.
„Insbesondere hat die Strafkammer auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten den objektiven und subjektiven Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a Abs. 1 Alt. 3 StGB erfüllt.
Nach der Rechtsprechung wird eine Beförderungsleistung bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – 4 StR 117/08 -, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 13). Die Vereinbarkeit dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erschleichen“ mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits zuvor bestätigt (Beschluss vom 09.02.1998 – 2 BvR 1907/97; Beschluss vom 07.04.1999 – 2 BvR 480/99, zitiert nach juris).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte mit dem Einsteigen in den abfahrbereiten ICE und der anschließenden Sitzplatzsuche im Zug mit dem „Anschein der Ordnungsgemäßheit“ im Sinne der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze umgeben hat. Der an seiner Mütze angebrachte Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ war nicht geeignet, den durch das Einsteigen in den Zug gesetzten Anschein zu erschüttern. Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass in offener und unmissverständlicher Weise nach außen zum Ausdruck gebracht wird, die Beförderungsbedingungen nicht erfüllen und den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen (KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2011 – (4) 1 Ss 32/11 (19/11) – zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2009 – 2 Ss 313/07 – zitiert nach juris). Dies war dem Gesamtverhalten des Angeklagten schon nicht zu entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung, die dem Verteidiger bekanntgemacht worden ist und auf die der Senat zur Begründung ergänzend Bezug nimmt, zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte mit Ausnahme des an der Mütze zur Schau getragenen Zettels nach außen ordnungsgemäß verhielt, indem er im Ler Hauptbahnhof ohne Erregung von Aufmerksamkeit den Zug bestieg wie alle anderen zahlenden oder zahlungswilligen Fahrgäste, durch die Wagen ging und einen Sitzplatz suchte, den er auch fand. Sein Verhalten erschien insbesondere auch deshalb zunächst regelkonform, weil die Beförderungsbedingungen im konkreten Fall ein Nachlösen der Fahrkarte im Zug ermöglichten. Die Zugbegleiter wurden auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, das Beförderungsentgelt zu entrichten, erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle während der Fahrt und damit nach Vollendung der Tat aufmerksam. Daraus lässt sich ohne weiteres schließen, dass es dem Angeklagten tatsächlich darum ging, die Beförderung nach Möglichkeit unentgeltlich zu erlangen, was indes nur gelingen konnte, weil sich der Angeklagte bis zu seiner Kontrolle durch die Zugbegleiter nicht hinreichend offenbart hatte. Der Senat schließt sich der auch insoweit zutreffenden Auffassung der Strafkammer an, nach der es nicht darauf ankommt, dass andere Fahrgäste vor dem Einsteigen oder während der Fahrt die Kundgabe mangelnder Zahlungsbereitschaft tatsächlich wahrgenommen haben. Abgesehen davon, dass sich der Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht dafür interessiert, ob andere Fahrgäste die Beförderungsbedingungen erfüllen, sind Fahrgäste jedenfalls nicht befugt, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder einen Fahrgast, der seine mangelnde Bereitschaft, das Beförderungsentgelt zu entrichten, zum Ausdruck bringt, am Betreten des Zuges oder an der Fortsetzung der Fahrt zu hindern.“
Folgende Passage des Urteils finde ich problematisch:
„Die Zugbegleiter wurden auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, das Beförderungsentgelt zu entrichten, erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle während der Fahrt und damit nach Vollendung der Tat aufmerksam. Daraus lässt sich ohne weiteres schließen, dass es dem Angeklagten tatsächlich darum ging, die Beförderung nach Möglichkeit unentgeltlich zu erlangen, was indes nur gelingen konnte, weil sich der Angeklagte bis zu seiner Kontrolle durch die Zugbegleiter nicht hinreichend offenbart hatte.“
Diese Passage des Urteils lässt die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn offenbar vollkommen außer acht. Danach besteht keine Pflicht des Reisenden, sofort nach Einstieg dem Zugpersonal zu melden, dass man keinen Fahrschein besitzt. In 3.9.2. BB PV der Deutschen Bahn heißt es insoweit ausdrücklich:
„3.9.2 Statt des erhöhten Fahrpreises kann der Reisende in Zügen, in denen ein Verkauf von Fahrkarten (einschließlich Übergang/Umweg) stattfindet, den festgesetzten Bordpreis zahlen, wenn er dem Zugbegleitpersonal bei der Prüfung der Fahrkarten unaufgefordert meldet, dass er keine gültige Fahrkarte besitzt und sofort eine Fahrkarte erwirbt.“
Die Formulierung in der BB PV ist damit identisch mit der Formulierung in § 9 Abs. 3 lit. d EVO, der gilt, wenn ein Fahrausweis vor Fahrtbeginn zum Beispiel wegen eines Defekts am Automaten nicht erworben werden konnte:
„(3) Der Reisende ist verpflichtet,
d) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem Kontrollpersonal zu melden, daß vor Antritt der Reise ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.“
Eine Pflicht zur Offenbarung vor der Kontrolle des Fahrausweises besteht auch in diesem Fall nicht.
Danach kann auch *vor* der Kontrolle der Fahrkarte schon keine vollendete Tat vorliegen.
Das Verhalten des Angeklagten während der Kontrolle ist dann natürlich wieder eine andere Sache.
@David Scheibler
Sie haben recht. Die Entscheidung des OLG Köln ist – um es angelehnt an § 349 Abs. 2 StPO auszudrücken 🙂 – offensichtlich falsch. Das OLG hat, wie schon die beiden Instanzen vorher, die Frage der Ordnungsmäßigkeit allein an der Einsteigesituation festgemacht und sie verneint. Da bei einer Nachlösemöglichkeit das Einsteigen ohne Fahrkarte aber in jeder Hinsicht erlaubt ist, kann die Ordnungsmäßigkeit hier nicht verneint werden. Auf einen inneren Vorbehalt allein kann es für § 265a StGB gerade nicht ankommen.
Etwas ausführlicher mein Kommentar unter https://www.lawblog.de/index.php/archives/2015/09/28/ich-fahre-schwarz/#comment-2286839569 (dort allerdings falsch eingeordnet eine BGH-Entscheidung von 2009).
Freispruch wegen demonstrativem Schwarzfahrens in Gießen
Hier ist die Entscheidung anders ausgefallen: Mehr unter https://de.indymedia.org/node/7222 oder http://www.schwarzstrafen.de.vu/ oder http://www.giessener-allgemeine.de/Home/Stadt/Uebersicht/Artikel,-Gruenes-Licht-fuer-Aktivist-des-Umsonstfahrens-_arid,615141_regid,1_puid,1_pageid,113.html.