M.E. einen Schritt zurück macht die Ermittlungsrichterin des 3. Strafsenats des BGH im BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – 3 BGs 134/15, und zwar einen Schritt zurück hinter den BGH, Beschl. v. 05.02.2002 – 5 StR 588/01. Es geht um die Frage, ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ein (eigenes) Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPo zusteht. Das wird von der Ermittlungsrichterin kategorisch verneint, was sich schon aus dem Leitsatz ihrer Entscheidung ergibt:
„Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus.“
Der BGH, nun, sagen wir lieber: die Ermittlungsrichterin bezieht also klare Position in der in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittenen Frage. Begründet wird das mit dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 StPO und den Zuständigkeitsregelungen. Und mit dem Argument: Die StA ist im Ermittlungsverfahren „Herrin des Verfahrens“, sie ist zur Objektivität verpflichtet und wird es daher schon richten, da sie ja ggf. nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO tätig werden muss Ob das Argument heute noch zieht, kann man m.E. bezweifeln, wenn man manche Verfahren sieht und auch hört, wie in manchen Verfahren von der Staatsanwaltschaft agiert wird.
M.E. stellt man durch die Verneinung eines eigenen Antragsrechts den Beschuldigten in der Phase auch schutzlos. Denn er hat, wenn sein Antrag unzulässig ist, kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. kann nicht (gerichtlich) überprüfen lassen, wenn diese nicht nach § 142 Abs. 3 Satz 2 StPO tätig wird.
Wie geht man als Verteidiger mit der Entscheidung um? Nun, sie ist m.E. nicht der Weisheit letzter Schluss, da sie „nur“ vom Ermittlungsrichter kommt. Jedenfalls ist aber die Diskussion wieder eröffnet und man darf gespannt sein, wie sich ggf. demnächst die Senate positionieren. Als Verteidiger würde ich für den Mandanten ein Antragsrechts reklamieren und den Antrag stellen. Die Rechtsprechungs-Nachweise in der Entscheidung zeigen, dass die Instanzgerichte das teilweise ja auch anders gesehen haben als der BGH. Man darf dann auch gespannt sein, wie die sich nun positionieren.
Ein Hinweis:
„3 BGs“ ist nicht die Ermittlungsrichterin des 3. Strafsenats, sondern die Ermittlungsrichterin III, wie sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Zwischen den Ermittlungsrichtern des BGH und den Strafsenaten besteht auch keine Parallelität in der Nummerierung – konkret gehört die Ermittlungsrichterin III außerhalb der Tätigkeit als Ermittlungsrichterin gar keinem Strafsenat, sondern vielmehr derzeit dem VII. Zivilsenat an, wie man der Webseite des BGH leicht entnehmen kann. 🙂
“ wie man der Webseite des BGH leicht entnehmen kann.“ :-). nett, danke