Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans aus der Akte über die Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG ist ja schon mehrfach Gegenstand der Berichterstattung hier im Blog gewesen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3 und dazu Scan und/oder Ausdruck, oder: Der Verteidiger das Sparschwein der Justiz? oder den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) und dazu Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?, oder auch den AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12] und dazu Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?). Leider – muss man sagen – ist die Fragen nach der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG durch das 2. KostRMoG zu einer Frage/einem Problem geworden, Bis dahin war h.M. in der Rechtsprechung, dass auch Scans über die Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG bezahlt/erstattet werden.

Nach der Änderung der Gebührenvorschrift ist das nun problematisch geworden und die Vertreter der Landeskasse haben die Steilvorlagen des Gesetzgebers ja auch schnell genutzt. Es gibt also Streit. Und in dem Streit – ich hatte es vorher gesagt – ist/war es nur eine Frage der Zeit, bis sich das erste Obergerichte dazu äußern würde. Diese Entscheidung liegt nun mit dem KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – vor. Und – wie nicht anders zu erwarten – hat das KG im Sinne der Landeskasse entschieden und sich dazu auf die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG bezogen.

„Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“. vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer. Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

Man kann dem KG aber noch nicht einmal einen „Vorwurf machen“. Denn: Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung im 2. KostRMoG v. 23.7.2013 ist – leider – eindeutig. Da hilft dann – ebenfalls leider – auch der Reparaturversuch des zuständigen Referenten aus dem BMJV nichts mehr. In der Gesetzesbegründung steht es eben anders und da kam das KG – selbst, wenn es gewollt hätte – nicht vorbei. Die Neuregelung im 2. KostRMoG geht m.E. an der Verfahrenswirklichkeit in Strafverfahren vorbei. Was den Gesetzgeber zu dieser Änderung bewogen hat, ist für mich – bezogen auf das Strafverfahren – unerklärlich. Denn was ist ein „Scan“ anderes als eine „digitale Kopie“?

Was ist zu tun? Nun, es bleibt zunächst mal nichts anderes, als – wieder einmal – nach dem Gesetzgeber zu rufen und bei ihm eine praxisgerechte Änderung der Nr. 7000 VV RVG anzumahnen.

Auf eins sollten Verteidiger allerdings achten: Bei der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG handelt es sich um eine „Gesetzesänderung“ und nicht nur um eine Klarstellung. Das bedeutet, dass diese Änderung nach der Übergangsregelung des § 60 RVG nur in Verfahren greift, in denen der unbedingte Auftrag ab dem 01.8.02013 erteilt bzw. der Rechtsanwalt ab diesem Datum beigeordnet worden ist. In „Altfällen“ gilt noch die für die Verteidiger günstigere „alte“ Auffassung.

Zur Abrundung dann noch einen Hinweis: Der geschätzte Kollege Hoenig weist in meinem RVG-Forum auf den Newsletter der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger vom 02.10.2015 hin, in dem es heißt:

„Uns ist zugetragen worden, dass die Bezirksrevisorin nun an die am Landgericht tätigen Richter herangetreten ist und diese aufgefordert hat, die Verwendung von Laptops durch Verteidiger aktenkundig zu machen und gegebenenfalls zu melden, da bei der Verwendung von Scans (in der Hauptverhandlung) nach der oben skizzierten kammergerichtlichen Rechtsprechung die Dokumentenpauschale nicht mehr festgesetzt werden darf. Kollegen, die in Kostenfestsetzungsanträgen vortragen „nur“ kopiert zu haben, in der Hauptverhandlung aber ersichtlich mit Scans gearbeitet haben, könnten dann wegen Betruges bzw. Betrugsversuchs belangt werden.“

Also Vorsicht!! Obwohl die Frage, was ist, wenn der Verteidiger erst kopiert und dann einscannt bisher noch nicht entschieden ist. Wir werden dazu aber sicherlich bald etwas vom KG hören – und ich vermute: Nichts Gutes.

16 Gedanken zu „Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht

  1. RA Löwenstein

    Die Schlußfolgerung, wer an einem Laptop ersichtlich mit Scans arbeite, könne keine Kopien gefertigt haben, ist doch Unsinn. Wer hindert mich denn, sowohl mit Kopien als auch mit Scans zu arbeiten und die Scans erst auf der Grundlage der zunächst gefertigten Papierkopie zu erstellen?

    Wir machen von Strafakten zunächst einmal eine Papierkopie. Zum einen, da ich bei Mandantengesprächen und am Schreibtisch lieber mit Papier arbeite, zum anderen, weil nur das bezahlt wird und weil mit VV 7000 RVG doch nicht die geringen Kosten für das Papier oder den Toner vergütet werden, sondern der Aufwand, die mit dem Kopieren verbunden ist.

  2. RA Ullrich

    @ RA Löwenstein: Die Rechtspfleger sind ja aber leider auch gehalten, „unnötige“ Kopien abzusetzen. Wer im Gerichtssaal die Akte am Laptop mitliest, setzt sich damit schon einem gewissen Rechtfertigungsdruck aus, wozu er dann bei der sonstigen Arbeit einen kompletten Papierausdruck braucht. Im Übrigen gibt es auch schon geizige Entscheidungen, wonach auch später hergestellte Ausdrucke einer zunächst gescannten Akte keine Kopien sein sollen (darüber kann man sich m.E. allerdings trefflich streiten). Die Methode hingegen, erst Papierkopien zu fertigen und dann den ganzen Krempel nochmal zu scannen, dürfte doch recht unökonomisch sein, gerade weil der Hauptkostenfaktor ja die Arbeitskraft desjenigen ist, der den Kopierer bedienen muss.

  3. Leser

    „@ RA Löwenstein: Die Rechtspfleger sind ja aber leider auch gehalten, „unnötige“ Kopien abzusetzen. Wer im Gerichtssaal die Akte am Laptop mitliest, setzt sich damit schon einem gewissen Rechtfertigungsdruck aus, wozu er dann bei der sonstigen Arbeit einen kompletten Papierausdruck braucht.“

    Ganz einfach: im Büro wird mit Papier gearbeitet, das man aber nicht zum Gericht mitschleppen will, ergo: Laptop/Tablet.

  4. RA Sorge

    Auch bei uns werden Akten ersteinmal durchkopiert. Meist hat man ja 3 Tage nur Zeit bis Rückgabe, und so ist es erst einmal am schnellsten. Auch mag ich nicht ewig am Bildschirm arbeiten, sondern nutze gerne -und eifrig- meine Textmarker, Haftmarker, rupf dann auch mal eine Akte auseinander und leg z.B. die Zeugendarstellungen nebeneinander, weil mir einfach beim Parallellesen deutlich mehr auffällt als wenn ich es am PC Seite für Seite durchblättere. Und je nachdem kann es danach sinnvoll sein einzelne Seiten noch zu scannen. Aber dieses vorschreiben wollen, wie man seine Arbeit macht? Preisgünstig für den Staat? Und mir fehlt der Glaube, dass Kollegen mit den Auslagen tatsächlich sich enorm bereichern wollen.

  5. RA Löwenstein

    @RA Ullrich

    Zunächst einmal halte ich schon den Generalverdacht, ein in der HV Laptop oder Pad benutzender Anwalt müsse als solcher „aufgeschrieben“ und vorsorglich an den Bezirksrevisor gemeldet werden, ziemlich daneben. Hier wird die Betrugsabsicht bereits unterstellt, bevor überhaupt abgerechnet wurde. Richter, die sich an so etwas auf „Zuruf“ des Bezirksrevisors beteiligen, riskieren bestenfalls einen Befangenheitsantrag, weil sie sich offenbar in erster Linie als Hüter der Staatskasse sehen und Rechtsanwälte grundsätzlich für potentielle Betrüger halten.

    Wir sind zwar von der Gesetzesänderung nicht betroffen, da wir von jeher immer Papierkopien fertigen. Ich kann auf einem Bildschirm keine Akten lesen, geschweige denn darin „blättern“ und etwas finden. Da ist mein Daumen zuverlässiger und schneller. Dieses hektische und planlose Herumgewische vieler Kollegen auf dem Bildschirm während alle anderen Verfahrensbeteiligten das gesuchte Blatt längst gefunden haben, ist mitunter nervig. Wir scannen daher die gefertigten Papierkopien oder Auszüge daraus höchstens noch einmal zusätzlich für den Mandanten ein, falls er sie in elektronischer Form haben möchte. Und infolge des durch die Gesetzesänderung gestrichenen Aufwendungsersatzes für Scans kommt eine Umstellung auf reine Scans für uns auch nicht in Betracht. Der Gesetzgeber setzt mal wieder völlig falsche Anreize. Mögen weiter Bäume sterben… 🙂

    Im übrigen: was ist denn bei einem Kopiergerät die Papierkopie anderes als der Ausdruck eines Scans, der zunächst in den Zwischenspeicher eingelesen wurde? Die Unterscheidung zwischen Kopie, Scan und Ausdruck ist technisch, rechtlich und betriebswirtschaftlich völliger Humbug.

    Soweit die Gerichte meinen, an die angeblich gut durchdachte Gesetzesbegründung gebunden zu sein, erinnere ich an die teleologische Auslegung des Gesetzes. Man muß nicht jeden Unsinn befolgen, nur weil er wörtlich im Gesetz steht. Macht man doch bei § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO auch nicht… 🙂

  6. WPR_bei_WBS

    OK, jetzt patentiere ich wirklich meine Produktidee des Anwalts-Kopierers: Ein alter analoger Kopiere, dem hinter dem Papierauswurf eine physische Scannvorrichtung nachgeschlatet ist – somit wird erst kopiert, und dann gescannt.

  7. Ö-Buff

    Nun gut. Es gibt am freien Markt die Möglichkeit, pauschal abzurechnen, auf Stundenbasis oder kombiniert. Dabei muss der Stundensatz nicht dem JVEG entsprechen und tut es auch meistens nicht, weil die dortigen Stundensätze in einigen Disziplinen vollkommen an der Realität vorbeigehen, z. B. „Verkehrsregelungs- und Überwachungstechnik“, wozu sich das KG (wieder der 1. Senat) unlängst erneut unrühmlich geäußert hat.

    Wenn das KG meint: „Die Stundensätze des JVEG sind jedoch als Richtlinie anzusehen, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Weicht der Stundensatz um 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Anspruchsteller.“ verkennt es die Realität. Es mag sein, dass der Senat es gern so hätte. Z. B. griff das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz auf eine beim Verabschieden des Gesetzes 6 Jahre alte Umfrage mit teilweise nachweislich handwerklichen Fehlern und statistisch nicht abgesicherten Werten zurück (Hommerich-Forschung). Bei der Festlegung der Stundensätze wurde auf 6 Jahre alte Werte, ein „Justizrabatt“ von 20% angerechnet. So kommen die 20% zustande. Womit dieser Justizrabatt zu begründen ist, weiß wohl nur der Gesetzgeber – und das Kammergericht.

    Wenn ich die Entscheidung des KG zu dem Brand-SV richtig sehe, geht es um die Differenz zwischen 70 Euro und 100 Euro pro Stunde. Begründet mit dem sagenumwobenen Justizrabatt hat das KG einen maximalen Stundensatz von 84 Euro zuerkannt. Zwar ist die Rechnung 10 Jahre alt. Einen qualifizierten für ein solches Spezialgebiet mit einem Stundensatz von 84 Euro am privaten Markt zu fnden, dürfte wohl kaum möglich gewesen sein, auch im Vergleich mit Stundensätzen anderer Fachgebiete aus der Zeit. Und für einen Experten konnte man sicherlich schon damals einen höheren Stundensatz anerkennen, als z. B. eine Automechanikerstunde in einer Vertragswerkstatt kostet. Oder ein weiteres Beispiel: Der Honorarsatz eines ungelernten (!) Mitarbeiters einer Eichbehörde wird, allerdings heutzutage, mit 79 Euro in Rechnung gestellt. Ist er außer Haus tätig, mit 99 Euro.

    Der 1. Senat des KGs neigt zu lebensfremden Entscheidungen zugunsten der Landeskasse.

  8. FJ

    Ich habe nach einem Freispruch ebenfalls die Kopierkosten (Kosten <50 Euro) geltend gemacht und wahrheitsgemäß angegeben, dass ich die Akte zunächst kopiert habe und diese später zu Archivierungszwecken eingescannt wird. Trotzdem oder deswegen wurden die Kopierkosten abgesetzt. Lohnt eine Erinnerung?

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