Die Rechtsprechung des BGH zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) ist recht vielfältig. Besonders häufig finden wir Entscheidungen zum „gefährlichen Werkzeug“ (Nr. 2). Daher ist dann aber auch mal eine BGH-Entscheidung, die sich mit einer der anderen Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB befasst, von Interesse. So der BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 261/15, der noch einmal zur Frage der „Gemeinschaftlichkeit“ (Nr. 3) Stellung nimmt.
Das LG hatte die Angeklagten u.a. wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilt und war vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 – „gemeinschaftlich“ ausgegangen. Festgestellt worden ist ein Angriff der Angeklagten auf einen Taxifahrer. Der Angeklagte hatte diesen im PKW von hinten angegriffen und gewürgt. Man hatte den Taxifahrer dann 30 € und dessen Mobiltelefon weggenommen.Dazu der BGH:
„Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 – 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festgestellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitange-klagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete.“
Das Ganze führt dann zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch. denn:
„Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erfor-derlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 2 StR 108/15, juris Rn. 4).“
Anderenfalls hätte der BGH im Zweifel „sicher ausschließen“ können, dass die Schuldspruchänderung Auswirkungen auf die Strafe gehabt hätte.
Ich bin immer wieder erstaunt daß man für Dinge die eigentlich selbstverständlich sind den BGH braucht. Das hätte der StA bereits erkennen müssen, vom LG ganz abgesehen.
U.a. Dafür gibt es den BGH
Gut daß es Ihn gibt und gut daß er so vernünftig entscheidet.
Aber wegen solchem Unfug nach Karlsruhe zu ziehen ist für mich nicht nachvollziehbar.
Der Unfug gehört an der Basis abgeschafft.
Ihr Wort in Gottes Ohr