Über die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Einstellung nach § 206a StPO ==> Zusätzliche Verfahrensgebühr? – habe ich mich sehr gefreut. Grundsätzlich freue ich mich über jede Anfrage, aber besonders natürlich über die, in der unsere RVG-Kommentar als „RVG-Bibel“ bezeichnet wird 🙂 .
Ich habe der Kollegin dann auch schnell geantwortet und sie darin bestärkt, ihre Meinung beizubehalten und durchzusetzen. Denn m.E. hat die Kollegin Recht. Bei der Einstellung nach § 206a StPO handelt es sich nämlich nicht um eine nur vorläufige Einstellung. Das (ursprüngliche) Verfahren wird und ist wegen eines Verfahrenshindernisse beendet und es ergeht ja auch eine eigenständige Kostenentscheidung über die im eingestellten Verfahren entstandenen Kosten. Es ist dann die – eigenständige – Entscheidung der StA, ob ein neues/weiteres Verfahren eingeleitet wird und noch einmal Anklage erhoben wird. Das ist aber ein anderes/neues Verfahren und nicht (nur) die Fortführung des ersten Verfahrens. Das zeigt sich auch schon darin, dass das neue Verfahren ein eigenes anderes Aktenzeichen erhält als das ursprüngliche Verfahren. Also ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden.
Und: Im neuen Verfahren entstehen dann auch die Verfahrensgebühren und ggf. Terminsgebühren neu, da es sich m.. um eine andere Angelegenheit handelt (§ 15 RVG). Die Grundgebühr entsteht m.E. nicht (noch einmal), da der Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG derselbe ist.
Ach so: Die „RVG-Bibel“ kann man übrigens hier bestellen 🙂 . Die Kollegin meinte mit ihrem Hinweis die Ausführungen bei Rn. 27.