Aus der Rechtsprechung des BGH zum Raub greife ich heute zwei Entscheidungen heraus, die m.E. – mal wieder – zeigen, dass selbst bei der Verurteilung und Feststellung von einfachsten Straftatbeständen – dazu zähle ich den Raub nach den §§ 249 ff. StGB – von den Tatgerichten Fehler gemacht werden, die man einem Erstsemester in der Klausur wahrscheinlich böse ankreiden würde.
Die erste Entscheidung ist der BGH, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 StR 134/15. Der BGH führt zu den tatsächlichen Feststellungen des LG u.a. aus:
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts vermuteten die Angeklag-ten, dass der später Geschädigte ein Schlagzeug und Spielekonsolen des Angeklagten O. entwendet hatte; sie beabsichtigten, die entwendeten Sachen von ihm „zurückzuerlangen“ (UA S. 24). In der Wohnung des Angeklagten O. versetzte der Angeklagte R. dem Geschädigten ohne Vorankündigung ei- nen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser benommen zu Boden ging. Die An-geklagten traten und schlugen nun auf den Körper und den Kopf des Geschädigten. „Anschließend“ durchsuchten ihn die Angeklagten und nahmen dessen Geldbörse, Mobiltelefon, Autoschlüssel und einen Ehering an sich. …..“
Dem BGH reicht das zu Recht für die Verurteilung wegen (schweren) Raubes nicht aus:
„b) Diese Feststellungen belegen einen ([besonders] schweren) Raub nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157; Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 363/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 6 ff. jeweils mwN).
Hier lässt sich den Feststellungen schon nicht entnehmen, dass die An-geklagten den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse, des Mobiltelefons, der Autoschlüssel und des Eherings schon vor der Gewaltanwendung gefasst haben. Eine Äußerung oder sonstige Handlung der Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157 mwN).“
Und nun komm mir bloß keiner mit dem Einwand: Ja, der 2. Strafsenat. Denn Raub ist im Grunde genommen „ganz einfach“.