Da ich ja nicht ganz so häufig zu verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen poste, sammlen sich in meinem Blogordent immer eine ganze Reihe interessante Entscheidungen an. So auch zur Zeit. Und damit die Entscheidungen dann nicht zu alt werden, bringe ich sie jetzt in einem Sammelposting unter dem thematischen Schwerpuntk: FAER/FABS/Punkte – Was gibt es Neues? Hinzuweisen ist auf:
1. Da ist zunächst der VG Koblenz, Beschl. v. 14.08.2015 – 4 L 603/15.KO – mit dem amtlichen Leitsatz der zu einer Frage Stellung nicht, die sich durch die sog. Punktereform ergeben hat:
Nach dem vom Gesetzgeber gewollten Wegfall der Warn und Erziehungsfunktion der Ermahnung bzw. Verwarnung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 oder 2 StVG n.F. durch das zum 1. Mai 2014 (durch das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I 2013, S. 3313) eingeführte neue Fahreignungs Bewertungssystem ist eine Punktereduzierung nach § 4 Abs 6 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. November 2014, BGBl. I 2014, S. 1802) nicht mehr damit zu begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber keine Möglichkeit gehabt habe, sein Verhalten auf der Grundlage einer solchen Maßnahme zu ändern. Sofern die Vormaßnahme (Ermahnung bzw. Verwarnung) tatsächlich vor der nachfolgenden Maßnahme (Verwarnung bzw. Entziehung) ergriffen wird, kommt eine Punktereduzierung nicht mehr in Betracht (Abkehr vom sog. Tattagsprinizp).
2. Zur selben Probelmatik dann der VG Magdeburg, Beschl. 08.07.2015 – 1 B 150/15, mit dem amtlicher Leitsatz:
Abkehr von Tattagsprinzip bei der Maßnahmenergreifung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem: Maßgebend ist nicht länger der Zeitpunkt der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung, sondern derjenige, an dem die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt.
3. Und als letztes das VGH Bayern, Urt. v. 15.04.2015 – 11 BV 15.134 mit dem amtlichen Leitsatz:
Bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestands am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte.