Ich hatte vorhin ja schon über die Führungsaufsicht und ihre Folgen berichtet (vgl. den KG, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 Ws 124/15 und dazu Der Fernfahrer, der Berlin nicht verlassen darf – Berufsverbot?). In den Kontext passt dann auch der KG, Beschl. v. 22.06.2015 – 2 Ws 172/15, in dem es auch um Führungsaufsicht und die Weisung, Kfz. nicht zu führen, und die Folgen dieser Weisung geht. Ein Verurteilter hatte gegen eine solche Weisung geltend gemacht, dass sie einer (weiteren) Entziehung der Fahrerlaubnis auf Umwegen gleich komme. Anders hat das das KG gesehen:
„Die Weisung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB. Es kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Verurteilten, die immer wieder auch Straßenverkehrsdelikte betrafen, kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte versucht sein könnte, Kraftfahrzeuge auch künftig zur Begehung von Straftaten zu verwenden. Die Weisung, dass der Beschwerdeführer keine Kraftfahrzeuge halten darf, hält sich nicht nur im Rahmen des Gesetzes, sie ist auch sachgerecht und verhältnismäßig, denn das Halten eines Kraftfahrzeuges erhöht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer – verführt durch die sofortige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs – dazu hinreißen lässt, erneut alkoholisiert mit einem Auto zu fahren.
Allerdings ist umstritten, ob darüber hinaus ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Auch das Kammergericht hat diesbezüglich in der Vergangenheit besorgt, eine solche allgemeine Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die Regelung des § 69 StGB (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 – 5 Ws 572/98 – [juris]). Entgegen der von Teilen des Schrifttums und der früher vom Kammergericht vertretenen Ansicht hat u.a. das OLG Frankfurt/M. die Auffassung vertreten, dass es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen sei, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 Ws 423/10 – Rdn. 9 [juris]; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl. § 68b Rdn. 11). Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lasse sich eine eingrenzende Auslegung nicht stützen. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB erlaubt es gerade zu verbieten, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen zu halten oder zu führen. Daraus ergebe sich, dass neben einem begrenzten Verbot im Sinne von „Arten von Kraftfahrzeugen“ auch ein umfassendes Verbot im Sinne von alle „Kraftfahrzeuge“ möglich sei. Mithin lasse sich im Wortlaut des Gesetzes gerade keine Stütze für eine nur eingeschränkte Zulässigkeit der Anordnung von Fahrverboten finden (vgl. OLG Frankfurt/M. a.a.O.).
Der Senat stimmt dieser Auffassung zu. Er teilt ferner die Ansicht, dass sich aus dem Gesetzeszweck kein Gebot zur einengenden Auslegung der Vorschrift ableiten lässt (vgl. OLG Frankfurt/M. a.a.O., mit ausführlicher und überzeugender Darstellung)…….
Auch im Einzelfall ist die Anordnung des umfassenden Verbots zum Führen und Halten von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass der Verurteilte, der sich seit dem 19. September 2011 durchgehend in Haft befindet, zurzeit schon deshalb keine Kraftfahrzeuge führen darf, weil er keine Fahrerlaubnis besitzt, ist das weiterführende Verbot, während der Führungsaufsicht Kraftfahrzeuge zu führen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn man berücksichtigt, dass die erteilte Weisung grundsätzlich zu einer faktischen Ausweitung der Sperre für die Erlangung einer Fahrerlaubnis bis zum Ende der Führungsaufsicht führt. Denn: Anders als bei der Maßregel nach § 69a StGB liegt der Sinn der Anordnung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB nicht bloß darin, einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzuhalten, sondern darin, zusätzlich weitere erhebliche Straftaten des Verurteilten unter Verwendung von Kraftfahrzeugen zu erschweren (wie z.B. gewerbsmäßige Kraftfahrzeugdiebstähle und Tankbetrügereien).
Die fragliche Weisung ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig……“