Wird der 2. Strafsenat vorsichtig?, habe ich gedacht, als ich den BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 2 StR 65/15 gesehen. Ans ich nichts Besonderes, sondern nur die (vorsichtige) Frage beim 4. Strafsenat: „Der Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben. Er möchte die Sache diesem Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird.“ Im Verfahren geht es um eine Verurteilung wegen einer schweren räuberischen Erpressung, bei der der Schuldspruch geändert werden könnte, nämlich auch hinsichtlich eines „Räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer“ nach § 316a StGB. Dafür wäre aber der 4. Strafsenat zuständig.
Warum „vorsichtiger“ :-). Nun, im Verfahren 2 StR 104/14 hatte der 2. Strafsenat bei einer ähnlichen Konstellation erst im BGH, Urt. v. 23.7.2014 – 2 StR 104/14 – abgegeben. Das war schon etwas ungewöhnlich, denn an sich gilt ja „berührt geführt“ :-). Daraus hatte sich dann ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem 2. und dem 4. Strafsenat ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 2 StR 104/14). Jetzt fragt man lieber vorher 🙂 .