Bewährungsversagung: „Widerspruch zur Verteidigungsstrategie “ ==> durchgreifende rechtliche Bedenken

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Der gestern auf der Homepage des BGH veröffentlichte BGH, Beschl. v. 14.07.2015 – 4 StR 191/15 passt ganz gut zu dem BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 1 StR 323/15 (vgl. dazu das gestrige Posting: Strafzumessung: Das strafschärfende „Leugen der Tat“, oder: Wir können leider nicht anders). Auch in dem Beschl. v. 14.07.2015 geht es im Grunde um die strafschärfende Verwertung des Einlassungs-/Verteidigungsverhaltens des Angeklagten im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar nicht unmittelbar bei der Bemessung der Strafe, aber dafür dann bei der ebenso wichtigen Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Das LG hatte Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, der BGH hebt auf:

„Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe mit folgender Begründung nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Zwar bestehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte im Alter von nahezu 50 Jahren unbestraft sei, die Erwartung, dass er sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen werde. Jedoch lägen die für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlichen besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung sprächen, nicht vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei berücksichtigt worden, dass sich der Angeklagte verantwortlich um sein Kind kümmere und unter einer Herzerkrankung leide. Dem stehe aber „in gravierender Form“ entgegen, dass sich der Angeklagte weiterhin im Besitz der von den Zeugen R. und S. erlangten Gelder in Höhe von mindestens 302.000 € ein-schließlich des Wertes des übergebenen Kraftfahrzeugs der Marke Porsche befinde, Werte, die materiell-rechtlich dem eigentlich wirtschaftlich Geschädig-ten J. zustünden.

Die letztgenannte Erwägung begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zum einen steht sie in Widerspruch zu den an anderer Stelle in den Urteilsgründen getroffenen Feststellung, wonach der Verbleib des Geldes und des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte (UA 12 unten), weil die beim Angeklagten durchgeführten Finanzermittlungen keine näheren Erkenntnisse erbracht hätten (UA 14 Mitte). Sie lässt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, zum anderen besorgen, dass sich der Angeklagte mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten der Rückgabe des erlangten Geldes in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen, wonach er eine Tatbegehung abgestritten und ausgesagt hat, dem Zeugen R. die an ihn zum Schein übergebenen 75.000 € wieder zurückgezahlt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 3 StR 311/00, wistra 2001, 96).“

M.E. korrekt.

Ein Gedanke zu „Bewährungsversagung: „Widerspruch zur Verteidigungsstrategie “ ==> durchgreifende rechtliche Bedenken

  1. RA M. Englert

    Das sehe ich auch so. Ich habe den Verurteilten vor dem LG Essen verteidigt. Das Urteil bzw. dessen Begründung sind nicht nachvollziehbar und hat mich mehr als überrascht.

    RA M. E.

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