Müssen wir uns bald im Verkehrsstrafrecht von der (guten/alten) Blutprobe verabschieden? Ja, das kann sein. Denn es gibt wohl eine bundesweites Forschungsprojekt, in dem überprüft wird, ob der Atemalkoholtest beweissicher und gerichtsfest ist und auch in Strafverfahren ausreicht. Bisher ist seine Verwendung dort ja nicht zulässig und es darf nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht umgerechnet werden von den Werten des Atemalkoholtestes auf eine BAK.
Das wird nun demnächst ggf. anders, wenn die Ergebnisse des Forschungsprojekts vorliegen. An dem beteiligt sich im Übrigen seit dem 01.09.2015 auch NRW. Klar, dass die Polizei das begrüßt. „Es ist zweifelsfrei, dass eine beweissichere Atemalkoholanalyse gegenüber einer Blutentnahme einen geringeren Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt“, sagt Erich Rettinghaus, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG). (vgl. hier). Und die GdP hält das einjährige Pilotprojekt schon gar nicht mehr für notwendig. „Wir haben jetzt schon enorme Personalnot – seit Jahren warten wir, dass die Polizei entlastet wird“, sagte ein Sprecher. „ (vgl. auch hier). Nun so schnell schießen die Preussen dann aber doch nicht 🙂 .
Da hat die DPolG wohl noch nicht drüber nachgedacht, wie man jmd. gegen seinen Willen die AAK misst.
Hat sie schon. Denn es geht wie auch bislang um eine freiwillige AAK-Messung, die den Gang zum Arzt ersparen soll. aber eben auch im Strafverfahren verwertbar ist.
Wer die AAK nicht schafft oder nicht will, geht eben zur Blutentnahme. Und auch mit der kann man sich freiwillig einverstanden erklären, dazu gibt es ja genügend Rechtsprechung betreffend Promillezahl und Einwilligungsfähigkeit..
„aber eben auch im Strafverfahren verwertbar ist.“ – eben