Parkinson-Erkrankung: Entziehung der Fahrerlaubnis?

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Das OVG Berlin-Brandenburg, musste sich im OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2015 – 1 S 13.15 – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit folgendem Sachverhalt befassen:  Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer 1927 geborenem Antragstellerin. Hintergrund der angeordneten Entziehung war, dass die an Parkinson erkrankte Antragstellerin einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen war, ein medizinisches Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage ihrer Fahreignung vorzulegen. In der Vergangenheit war die Antragstellerin bereits insgesamt viermal Aufforderungen zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nachgekommen. Diese Aufforderungen gingen zurück auf ein – nicht näher beschriebenes – Verhalten der Antragstellerin im Rahmen einer Diebstahlsanzeige im Oktober 2010. Durch die ärztlichen Stellungnahmen hatte die Antragstellern (bislang) jeweils nachgewiesen, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen (weiter) geeignet sei. Nunmehr hatte die Antragstellerin die Vorlage eines weiteren Gutachtens abgelehnt. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das VG zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OVG führt u.a. aus:

„Weiter trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihre Parkinson-Erkrankung nicht zum Anlass für eine „Dauerauflage“ – im Sinne einer Anordnung zur Vorlage von ärztlichen Gutachten im Jahresabstand – hätte genommen werden dürfen. Die Parkinsonsche Krankheit schränke die Fahreignung gemäß Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nämlich bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie nicht ein. Als „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ seien dort lediglich Nachuntersuchungen „in Abständen von ein, zwei und vier Jahren“ vorgesehen. Der Verordnungsgeber habe hiermit „die Fahrerlaubnisbehörde“ lediglich „ermächtigt, bis zu drei Mal und innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, Nachuntersuchungen abverlangen zu können“. Anders als zum Beispiel bei den Krankheitsbildern gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV sei die Zahl und der Zeitraum der Nachuntersuchungen für den Fall einer Parkinsonschen Krankheit in Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV vom Verordnungsgeber eingeschränkt worden, da insoweit „nicht kategorisch von einer fortschreitenden Erkrankung auszugehen“ sei.

Auch hiermit vermag die Antragstellerin ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Auffassung der Antragstellerin, der Verordnungsgeber habe die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde dahin beschränkt, dass sie Nachuntersuchungen nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren verlangen dürfe, ist nicht zu folgen. Dies lässt sich schon dem Wortlaut von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV entnehmen, da sich die dort genannten Zeiträume („ein, zwei und vier Jahre“) ersichtlich nur auf das zuvor genannte Wort „Abstände“ beziehen, weshalb Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV lediglich zum Ausdruck bringt, dass die genannten Nachuntersuchungen – je nach zu prognostizierendem Verlauf – in Ein-, Zwei- oder Vierjahresabständen erfolgen sollen, nicht aber zugleich vorgibt, dass nach dem vierten Jahr keine Nachuntersuchung mehr möglich sein soll. Derartiges folgt auch nicht dem von der Klägerin vorgenommenen systematischen Vergleich von Nr. 6.3 mit den Nr. 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV. Soweit dort nämlich der Begriff „Nachuntersuchungen“ ohne jede zeitliche Einschränkung verwendet wird, gestattet die Norm hiermit – anders als Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV – lediglich beliebige Zeitabstände zwischen den einzelnen Nachuntersuchungen.

Der genannten Auffassung der Antragstellerin kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht gefolgt werden: Das von der Antragstellerin vertretene Auslegungsergebnis stünde nämlich mit dem Sinn und Zweck von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nicht in Einklang…..“

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