Archiv für den Monat: August 2015

Ta, ta, ta, ta – die Neuauflage vom „Ermittlungsverfahren“ ist da.

EV_alt_neuUnd wieder mal Werbemodus an 🙂 .

Heute dann noch einmal/wieder für die Neuauflage von Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, für die ich ja schon ein paar Mal getrommelt habe (vgl. u.a. hier: Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl. und dann auch noch hier: Habe fertig – 2. Teil: Die Druckmaschinen laufen dann auch für „Burhoff, HV, 8. Aufl.“).  Jetzt ist es aber „amtlich“ und jetzt „ist es vollbracht“. Das Werk ist da. Gerade habe ich von „meinem“ Lektor den Bildbeweis bekommen.

Einen Tag eher als angekündigt – und damit erst recht ganz passend zum Eintritt ins „Rentneralter“ morgen 🙂 .

Es laufen dann jetzt also die Auslieferungen für alle diejenigen, die vorbestellt haben. Wer noch bestellen will, der kann das schnell hier noch tun.

Und: Natürlich gibt es das bewährte „Burhoff-Paket“, darauf hatte ich ja schon hingewiesen. Es besteht aus der 7. Auflage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier . Da muss man sich aber noch etwas gedulden, bis auch die Neuauflage der Hauptverhandlung da ist.

Werbemodus aus 🙂

Der Kampfsportler, der mit einem Fäustel zuschlägt…

© rcx - Fotolia.com

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Das LG hat einen Angeklagten, „der über langjährige Kampfsporterfahrung verfügt“, wegen eines Raubüberfalls auf eine 73-jährige schmächtige Frau, bei dem der Angeklagte die Frau fünfmal mit einem etwa einen Kilogramm schweren Fäustel geschlagen hat, u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dem BGH reichen im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 2 StR 514/14 die Ausführungen des LG zum bedingten Tötungsvorsatz nicht:

„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig begründet.

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Annahme oder Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes können nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestim-mende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534). Bei der Würdigung des Willenselements ist neben der konkreten Angriffsweise jedoch regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267, 268).

2. Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung nicht gerecht. An der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände fehlt es vorliegend gänzlich. Das Landgericht hält lediglich fest, dass die Handlungen des Angeklagten „konkret lebensgefährlich“ und „jeder einzelne Schlag […] geeignet“ gewesen sei, „die Nebenklägerin zu töten“. Dies genügt – wie bereits der Blick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zeigt – für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der Schläge erkannte und den Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs jedenfalls billigend in Kauf nahm, begründet das Landgericht nicht näher. Es setzt sich weder mit dem konkreten subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten, der die Nebenklägerin lediglich „außer Gefecht“ setzen wollte, noch mit dem Umstand auseinander, dass die Gefährlichkeit der mit dem Fäustel geführten Schläge entscheidend von ihrer Intensität abhing. Unerörtert bleibt auch, ob das Ausbleiben knöcherner Verletzungen dafür sprechen könnte, dass der Angeklagte die Schläge jedenfalls nicht mit Wucht geführt hat.“

Wirklich ein wenig „dünn“, was das LG da ausgeführt hat. Vor allem dürfte auch der Umstand eine Rolle spielen, dass der Angeklagte „kampfsporterfahren“ war/ist und offenbar gut mit seinen Kräften umgehen kann.

Sonntagswitz: Heute zum Staubsaugen – Männlein und Weiblein – einfach zu schön

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Einer meiner „Facebookfreunde“ hatte vor einigen Tagen ein „You-Tube-Video“ geteilt. Es „behandelt“ die Hausarbeit, und zwar ein Mann beim Staubsaugen. Einfach zu schön, so dass ich es heute dann hier mal einstelle, und zwar:

Und damit es nicht heißt, dieses Blog sei „männerfeindlich“, hier ein dazu Passendes von einer Dame beim Staubsaugen:

https://youtu.be/2Q-4_SfpB_o

Wie das Leben eben so spielt 🙂 . Ich hoffe, dass nun beide Lager zufrieden sind/waren.

Wochenspiegel für die 34. KW., das war(en) fehlende Schöffen, ein „rechter“ Referendar und Arbeitslohn in der JVA

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Irgendwie ist „Sommerloch“. Jedenfalls gab es auch in dieser Woche – wie auch schon in der 33. KW. – keine Themen, die die „Blog-Gemüter“ so richtig beherrscht haben. Aber zu berichten gibt es dann doch über den ein oder anderen interessanten Blog-Beitrag, nämlich über:

  1. Dauerthema Kopien/Scans: Rodet die Rechtspfleger: Kopieren nicht nachvollziehbar,
  2. für die Kanzleigründer: Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei, Tipps zu Software und Hardware – Musterkanzlei,
  3. Nur die Schöffen fehlen,
  4. Polizei und Staatsanwaltschaft sieht Strafverfolgung wegen der Smartphoneverschlüsselung behindert,
  5. Was ist die Arbeit eines Strafgefangenen {privaten Unternehmen in Verträgen mit JVA} wirklich wert?
  6. und dann war da noch: Anwalt erscheint nicht zum Termin – das sei nicht nötig, sagt seine Mandantin – das macht er immer so, sagt der Unterbevollmächtigte,
  7. Zu rechts für das Rechtsreferendariat,
  8. Verwendung von esoData.esoDigitales.de bei der Bewertung von OWis unseriös,
  9. Mittwochs-Owi: Verjaehrung ohne Zustellung,
  10. und ganz zum Schluss: Wass die Juristen in der 34. KW erheiterte.

Der Sturz des Fahrgastes im Bus – einfach Bestreiten reicht da nicht

BusSchon etwas länger hängt in meinem „Blogordner“ das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.02.2015 – 22 U 113/13 -, das m.E. in Haftungsfällen, wenn es um die Haftung von Verkehrsunternehmen, von Bedeutung sein kann, weil das OLG zur Darlegungslast des Bus-/Verkehrsunternehmens Stellung nimmt. Die Klägerin hat einen Bus bestiegen, sie kommt dann beim Anfahren des Busses zu Fall – wenn ich den Sachverhalt der Entscheidung richtig verstehe. Sie verletzt und mach Schadensersatzansprüche geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG sieht das anders:

Die Klägerin hat sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausführlich dargelegt, wie sie den Bus bestiegen hat, und dass sie kurz davor war, unmittelbar hinter dem Busfahrer Platz zu nehmen. Ausreichende Halteeinrichtungen vor dem Sitz seien nicht vorhanden gewesen. Der Fahrer habe auch angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin bereits gesessen habe. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht ausreichend bestritten. Das bloße Bestreiten war gemäß § 138 BGB nicht ausreichend, da die Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Möglichkeit gehabt hätten, durch Befragung des Fahrers Erklärungen über den tatsächlichen Ablauf abzugeben.

Die Klägerin hat ausreichendes getan, um zur Individualisierung der Fahrt und des Fahrers beizutragen, insbesondere hat sie die Fahrscheine vorlegen können. Damit ist sowohl der benutzte Bus, der eingesetzte Fahrer und auch die Fahrtrichtung ausreichend zu identifizieren. Wenn auf Seiten der Beklagten keine weiteren Dokumentationsformen in Form von Fahrtenschreibern, Fahrtenbüchern oder Kassenbüchern bestehen, um einen Fahrer zu individualisieren, geht dies nicht zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte zu 2) hat eine Ausfahrtliste vorgelegt, die den Beklagten zu 3) als Fahrer bezeichnet hat. Tatsächlich ist der Beklagte zu 3) allerdings nicht gefahren, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Deswegen hat ein solcher Computerausdruck keinerlei Bedeutung. Es war offensichtlich, dass Fahrer getauscht haben oder dass Fehleingaben im Computersystem der Beklagten zu 2) vorlagen. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, die Arbeitsunterlagen ihrer Fahrer auf entsprechende Anwesenheitszeiten zu überprüfen oder auch diese direkt zu befragen, ob sie an dem fraglichen Tag das Fahrzeug geführt haben. Darauf hat der Senat die Beklagten hingewiesen, eine Reaktion ist jedoch trotz Möglichkeit der Stellungnahme nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten eine solche Darlegung nicht vornehmen könnten. Sie haben schließlich die Gefährdungslage gemäß § 7 StVG geschaffen und haften deshalb grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 2 StVG, 115 VVG für den bei der Klägerin entstandenen Schaden. Ein Entfallen dieser Haftung kommt nur in Betracht, wenn einerseits keine zusätzliche Pflichtverletzung bei dem Fahrer des Busses besteht und zum anderen ein erhebliches Mitverschulden auf Seiten der Klägerin gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist.

Dafür sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Zum einen ist das Vorbringen der Klägerin unstreitig, dass der Fahrer angegeben habe, er sei davon ausgegangen, die Klägerin sitze schon. Dies spricht dafür, dass er selbst davon ausgegangen ist, erst anfahren zu dürfen, wenn sie einen Platz gefunden hatte. Offensichtlich war die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts doch erkennbar beeinträchtigt, so dass der Fahrer entsprechende Rücksicht nehmen musste. Da nähere Umstände für die Frage des Einstiegs nicht feststellbar sind, muss der Senat von der eigenen Einschätzung des Fahrers ausgehen, die in der entsprechenden Äußerung dokumentiert ist. Aus diesem Grund kann das Mitverschulden der Klägerin auch nicht so erheblich sein, wie dies in üblichen Fällen, die das Landgericht ausführlich zitiert hat, der Fall ist. Angesichts der erheblichen Sorgfaltspflichten, die die Rechtsprechung an das Verhalten von Fahrgästen stellt, geht der Senat allerdings von einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 50 % aus. Die Klägerin hätte sich jederzeit einen solchen Stand verschaffen müssen, dass auch bei Anfahren des Busses ein Sturz vermieden werden konnte. Welche Halteeinrichtungen im Einzelnen vorhanden waren, ist dafür unerheblich, da auch ein Festhalten am Sitz selbst ausreichend gewesen wäre, um im Regelfall einen Sturz zu vermeiden.“

Zugesprochen worden ist dann ein Schmerzensgeld von 5.000 €. Besser als nichts 🙂 .