Machen wir dann heute gleich noch einmal die (ungeliebten) Konkurrenzen (vgl. dazu gestern der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 4 StR 279/15, und dazu Ein Klassiker: Das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung). Auf der Homepage des BGH ist dazu gestern der BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 StR 14/15 – veröffentlicht worden. In ihm geht es um die Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), auch ein Klassiker:
„Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Wertung der Strafkammer, die Hin- und die Rückfahrt des Angeklag-ten mit dem Pkw BMW nach D. seien jeweils selbständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214; Urteil vom 30. Septem-ber 2010 – 3 StR 294/10, juris Rn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, den Mitangeklagten S. nach D. zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann – wie geschehen – nach B. zurückzukehren.“
Aber: Wie gehabt: „.….Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Monaten und von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte….„