Das (ungeliebte) Fahrtenbuch spielt in der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung und Praxis eine große Rolle. Verständlich, denn wer will schon jeden „Schritt“, den man mit dem Auto macht, Buch führen. Daher werden gerade die Fahrtenbuchauflagen immer wieder mit einem 80-V-er Antrag und/oder der Klage angegriffen. Meistens haben die Rechtsmittel aber keinen Erfolg – die Rechtsprechung ist m.E. zu Gunsten der Verwaltungsbehörden recht großzügig.
Um so schöner, wenn man dann mal auf einen Beschluss stößt, der dem Betroffenen Recht gibt, wie der VG München, Beschl. v. 18.05. 2015 – M 23 S 15.919. Da hatte die Verwaltungsbehörde zwar einiges getan, um den Fahrer zu ermitteln, aber eben nicht genug..
„Aufgrund der Information durch den Antragsteller, dass das Fahrzeug an … N… überlassen worden sei, hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Hiervon gingen auch erkennbar sämtliche Beteiligte im Vorfeld aus, indem entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt wurden. Diese – notwendigen –weiteren Ermittlungen unterblieben lediglich aufgrund interner, organisatorischer Mängel.
Da aufgrund der Tatfotos auszuschließen war, dass es sich bei dem benannten … N… um den Fahrer des Tatfahrzeugs handelte, war die zunächst erfolgte schriftliche Zeugenanhörung sachdienlich. Nachdem hierauf jedoch nicht zeitnah reagiert wurde, hätten – wie auch beabsichtigt – weitere Ermittlungen vor Ort erfolgen müssen. Auch die Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt alleine nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie Hausbesuche, Überprüfung der Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, B.v. 30.6.14 – M 23 S 14.652 – juris, Rn. 31) und ggf. der Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, B.v. 21.7.2014 – 10 S 1256/13 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Ermittlungsmaßnahmen wären auch – zumindest bei korrektem organisatorischem Ablauf – noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.
Wären auch diese Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage – sofern die Übrigen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt sind – verschont zu bleiben. Dies gilt im Fall der Erfolglosigkeit der Ermittlungen unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer – weitergehenden – Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948 – juris, m.w.N.).
Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unterblieben, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 10.4.2014 – 2 B 390/14 – juris).“