Samstags schaue ich ja immer ein wenig über den Tellerrand und versuche mich meist an zivilrechtlichen Fragestellungen. Das mache ich natürlich auch heute. Heute greife ich dazu die Steilvorlage auf, die mir das BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 – bietet. Zwar keine verkehrsrechtliche Problematik, sondern eine zivilrechtliche mit vereinsrechtlichem Einschlag. Und das passt mir gut, weil ich ja – Werbemodus an 🙂 – auch ein vereinsrechtliches Werk habe, auf das ich bei der Gelegenheit hinweisen kann. Nämlich mein Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, über das man sich hier informieren und das man hier bestellen kann Werbemodus aus 🙂 .
Im BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 – geht es um Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein, wenn minderjährige Mitglieder eines (Amateur)Sportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden. Dann handelt es sich – so der BGH – grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass ausscheiden Aufwendungsersatzansprüche ausscheiden, wenn es bei der Fahrt zu einem Unfall kommt. Das hatte das OLG Celle noch anders gesehen. Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt. Hier geht es zur PM 124/15 des BGH und hier zum BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 – mit dem Leitsatz:
„Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.“