Dann wage ich mich heute auch mal wieder ins Zivilrecht, und zwar mit einem Beitrag zur Feststellungsklage. Er betrifft das OLG Koblenz, Urt. v. 13.04.2015 – 12 U 677/12, in dem das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse verneint wird:
„Die Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist und die Klägerin ihren Anspruch ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Dann durfte die Klägerin den gesamten Anspruch, auch den bereits bezifferbaren, mit der Fest- stellungsklage geltend machen und musste nicht den bereits bezifferbaren Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgen. Wenn die Schadensentwicklung bei Klageerhebung abgeschlossen war, steht dem Geschädigten grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung. Das Fest- stellungsinteresse ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass in Zukunft noch Schäden eintreten können. Es fehlt, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2011 – 12 U 98/10 -; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7 a).“
Und das hat das OLG verneint: Denn hier hatte der Geschädigte zwar bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, einer MDE von 20% für weitere zwei bis drei Monate sowie einer MDE von 10% für ein Jahr geführt hatte. Es bestanden nach Ablauf eines Jahres aber keine Beschwerden mehr, so dass es nach Auffassung des OLG keinen Grund für die Annahme gab, dass nach Ablauf des Jahres irgendwann Beeinträchtigungen des Geschädigten aufgrund der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule eintreten werden. Der Feststellungsklage des Geschädigten fehle es daher am Feststellungsinteresse. Der Geschädigte hätte Leistungsklage erheben müssen.
Das Fehlen von Beschwerden nach Ablauf – nur – eines Jahres ist allenfalls Indiz, aber keine hinreichende Tatsachenbasis für den Ausschluß eventueller Spätschadensfolgen. Insoweit hätte m.E. der Kläger von Anfang an auf die blose Möglichkeit von typischen verletzungsbedingten Spätschäden abstellen sollen; insbesondere gem. dem 2. LS von BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06:
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 -VersR 2001, 874 f.).
2. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 – VersR 2001, 874, 875 m.w.N.) –