Stopp, keine Entziehung der FE, denn: Getilgt ist getilgt

© massimhokuto - Fotolia.com

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Wie hieß es bei Heinz Erhard immer? Richtig: Und noch ein Gedicht. Das wandele ich ab und mache daraus: Und noch ein Verwertungsverbot (vgl. vorhin hier: Auch eine StVK sollte mal rechnen, oder: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen).

Dieses Mal im VG Neustadt/NW, Beschl. v. 29.06.2015 – 1 L 437/15.NW, ergangen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine schon länger zurück liegende Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) gestützt. Und dabei übersehen:

„Eine solche Einzelfallbewertung durch die Fahrerlaubnisbehörde muss hier nämlich unterbleiben, weil die Tat, auf die allein die Anordnung der MPU durch die Antragsgegnerin gestützt wurde, im Verkehrszentralregister, nunmehr Fahreignungsregister, gemäß § 29 StVG am 1.11.2014 zu löschen war. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre. Nach Aktenlage wurde gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls vom 3.7.2012 lediglich eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat (rechtskräftig seit 1.11.2012) verhängt. Eine Fristhemmung ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Auch die Übergangsbestimmungen (hier § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG) ändern nichts an der Tilgungsreife der einschlägigen Eintragung. War damit aber die Eintragung am 1.11.2014 zu löschen, durfte die Antragsgegnerin ihre Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr auf den Vorfall vom 3.7.2012 stützen. Denn die damit vom Gesetzgeber festgelegte Frist, nach deren Ablauf frühere Eintragungen der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen, bindet auch die Fahrerlaubnisbehörde (BVerwG, 3 C 21.04). Mit der Tilgung der Eintragung gilt, dass sich der Betroffene im Rechtssinne bewährt hat (OVG RP, Beschluss vom 23.6.2010 – 10 B 11226/09).“

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