Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?

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Nach den Änderungen der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG haben wir ein neues „Schlachtfeld“ im RVG: Nämlich die Frage, ob und wann Scans und/oder Ausdrucke bezahlt werden. Vor einigen Tagen hat der Kollege Hoenig über dieses Problem und seine Probleme mit der Kostenbeamtin berichtet (vgl. hier: Kopien ausschliesslich in Papierform notwendig). Der Kollege Hoenig war noch nicht weiter als bis zur Kostenbeamtin gekommen.

Ich habe inzwischen von einem Kollegen, der schon ein Stück weiter ist :-), den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) – übersandt bekommen. Da ging es auch um die Kopiekosten. Die sind nicht gewährt worden:

„Die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle von „Ablichtung“ erfolgte durch den Gesetzgeber bewusst, um Missverständnisse bei der Erstellung von Scans zu vermeiden. Ein Scan fällt nicht unter „Kopie“ im kostenrechtlichen Sinne.

Der Verteidiger hat ein Wahlrecht. Er kann entweder den Akteninhalt für sich in Papierform erstellen oder ein elektronisches Dokument davon (Scan). Beides ist nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten, nicht nach der subjektiven Ansicht des Rechtsanwalts, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich.

Da der Verteidiger die Akten zuerst gescannt und dann ausgedruckt hat, sind Ausdrucke nicht erstattungsfähig. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Arbeitserleichterung für den Verteidiger. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. 11. 2014 — 4c Ws 18/14).“

Ob der Verweis auf OLG München richtig ist, lassen wir mal dahingestellt, die Entscheidung ist zudem in meinen Augen zweifelhaft. Aber irgendwie schon komisch. Wenn erst gescannt und dann ausgedruckt wird, wird nicht erstattet. Aber wenn die Akte ausgedruckt und dann gescannt wird, wird erstattet. Und dass alles nur, weil der Gesetzgeber in seiner unerforschlichen Weisheit durch das 2. KostRMoG eine Änderung vorgenommen hat, um Scans nicht mehr bezahlen zu müssen (obwohl heute vielfach nur noch gescannt wird) und die h.M. das bis dahin anders gesehen hat. Man kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber das bald wieder ändert.

Und: Man kann dann nur auf das KG hoffen. Von dem werden wir dann bald was hören. Denn der Kollege hat gegen den LG Berlin Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Das KG darf dann entscheiden.

18 Gedanken zu „Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?

  1. WPR_bei_WBS

    Juhu, da freuen sich die Kopiergerätehersteller schon auf neuen Absatz. Für die neuen Anwaltsmodelle.

    Und zwar Geräte mit zwei „Ablichtungseinheiten“: Erst wird das Original eingezogen abgelichtet und gedruckt (ohne jegliche Möglichkeit, in den Prozeß manuell engreifen zu können). Wahlweise entweder mit ausgiebeig-teurer Zertifizierung, dass nie nie nimmer irgendwo eine digitale Datei gespeichert wird, oder aber gleich in der Variante, dass dafür alte analoge Kopierer aus dem Museum geholt werden müssen. Je nachdem, wo die Gerichte hin tendieren. Im zweiten Schritt wandert der Ausdruck dann gleich in das Eingebafach der zweiten Einheit, wo das ganze noch mal abgelichtet und dann digital gespeichert wird.

    Einmal abgesehen davon kann ich die Argumentation des Gerichts nicht nachvollziehen: Eine Kopie ist (im eingeschränktesten Fall) das physische Duplikat eines physischen Originals. Kopieren ist der (technische) Prozeß, so eine Kopie herzustellen. Wenn ich also ein Original in den Prozeß / das Gerät gebe, und am Ende ein physisches Duplikat herauskommt, dann habe ich kopiert. Das ist hier geschehen. Weder sehe ich im Gesetz, noch in einer allgemeinen Form von „Kopie“ jedoch definiert, dass jeder Schritt innerhalb des Prozesses nur automatisch (also ohne manuellen Prozeßschritt) sein darf, noch sehe ich ein Vorschrfit, dass die technischen Schritt nicht das digitale Ablichten und (zwischen)Speichern des Ergebnisses enthalten dürfen.

  2. RAin Mohr

    Ist den Damen und Herren Richtern eigentlich bewusst, dass eine Kopie stets einen Scan voraussetzt? Oder wie stellt man sich unter dem blauen Himmel vor, wie ein Kopierer funktioniert? 10 kleine Schreiberlein schreiben den Seiteninhalt ab?

    Und sofort tauchen neue Fragen auf…wenn das Papierfach an unserem Kopierer leer ist, können bis zu 100 Seiten eingescannt und für einige Stunden gespeichert werden, bevor man neues Papier einlegt. – Sind das jetzt „noch Kopien“ oder „schon Ausdrucke eines Scans“ ? Gibt es eine zeitliche Grenze? 10 Minuten oder 7 Stunden oder „im Einzelfall nach Treu und Glauben“? Muss ich das rechtzeitige Papiernachlegen bei meinem Vergütungsantrag anwaltlich versichern, damit ich die Kopien abrechnen kann?
    Und vor allem : ERNSTHAFT, JUSTITIA?!? Hast Du blöde Planschkuh wieder mal nix Wichtigeres zu tun?!?

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Bitte nicht mit mir schimpfen -. ich bin nur der Überbringer dieser schlechten Nachricht :-).
    Wenden Sie sich an das BMJ, damit man da was tut 🙂

  4. Andreas

    Eine Frage an den Hausherren, dürfte ich im nächsten Newsletter etwas Schleichwerbung für meine „OLG – München konformen“ Kopierer machen?

    Bei Ebay bekomme ich noch massenweise alte Analogkopierer die ich teuer an die Anwaltschaft verhökern kann 😉

  5. RAin Mohr

    Aber verehrter Herr Burhoff, ich schimpfe SIE doch gar nicht. Sie sind -bei aller geschuldeten Ehrerbietung – nicht die Justitia:)

    Und Kollege Herold: können SIE mir den Unterschied zwischen obigem Sachverhalt und meinem Kopierer erklären; d.h. warum es in meinem Fall Ablichtungen im Sinne des Gesetzes sind und im anderen nicht? Ernsthaft?

  6. RA Herold

    „Ablichtungen im Sinne des Gesetzes“ — der Gesetzgeber hat den Begriff „Ablichtungen“ gerade deshalb gestrichen, um Scans nicht erstatten zu müssen.

  7. RA Herold

    Die andere Frage ist die Erforderlichkeit: beim Kopierer gibt es letztendlich nur das Kopierergebnis, mag auch technisch (!) „flüchtig“ ein Scan erstellt werden. Wird aber gescannt und gespeichert sowie ausgedrückt hat man zwei „Duplikate“.

  8. WPR_bei_WBS

    RA Herold schreibt:
    Die andere Frage ist die Erforderlichkeit: beim Kopierer gibt es letztendlich nur das Kopierergebnis, mag auch technisch (!) „flüchtig“ ein Scan erstellt werden. Wird aber gescannt und gespeichert sowie ausgedrückt hat man zwei „Duplikate“.

    Das heißt also, sobald es einen Scann gibt, entfällt der Erstattungsanspruch? Der Anwalt kann also eine analoe Kopie in „Ihrem“ Sinne erstellen, wenn er die danach noch einscannt heißt das keine Erstattung? Was passiert, wenn nach Erstattung der Kopierkostem der Anwalt doch noch einen Scan der Akte haben möchte? Muß er die Erstattung dann zurück erstatten?

  9. Oldschool

    Ich kann Ihnen heute einen Kopierer hinstellen, der (bei einem gewissen mindestumsatz) eine FARBKOPIE für 1,5ct pro Seite OHNE WEITERE FIXE KOSTEN erstellt.
    Die Tatsache, dass RA Hoenig seine 684 Seiten für 17,55ct/Seite abrechnen kann (wenn es denn anerkannt wird) zeigt doch, dass die Justiz erkennt, dass es da auch noch jemanden gibt, der vor dem Kopierer steht, tackerklammern entfernt, verknitterte Blätter glattstreicht und die Seite mit dem Kaffeefleck vom Staatsanwalt dreimal durchschiebt, bis sie endlich kopiert wird. Und dieser jemand will eben auch bezahlt werden. Deshalb ist die pauschale 5-10x so hoch wie die tatsächlichen Kosten. Aber wenn die Druckkosten nicht anfallen, die Personalkosten aber eben doch, dann soll man das nicht abrechnen können?!?
    Gleichzeitig werden „kostenbeamte“ bezahlt, die – bestimmt nicht zum Mindestlohn – über 120€ diskutieren?

  10. RA Herold

    nein, aber er müsste darlegen, dass er nicht mit dem Scan arbeitet. Ansonsten sind die Ausdrucke sein „Luxus“. So wird man das wohl sehen müssen nach dem Willen des Gesetzgebers. Dafür kann ich ja nix 🙂

  11. RA Herold

    Das Problem mit der Erstattung dürfte sich nicht stellen, weil sein Anspruch ja erst nach Abschluss der Instanz fällig wird. Bei einem Vorschuss, den sie wohl im Blick haben, muss er bei der endgültigen Abrechnung wohl zurückerstatten.

  12. Leser

    Es kommt m. E. auf die Verwendung und Verwendungsabsicht des Rechtsanwalts an, und damit darauf, wie er sich erklärt.

    Vergütungsanspruch gegeben:
    „Ich habe die Akte kopiert. Kann sein, dass das ein digitaler Kopierer ist, der die Daten beim Kopieren zwischenzeitlich scannt – interessiert mich nicht besonders, benutze ich jedenfalls nicht.
    Ich bin vorbereitet auf den jederzeitigen Kollaps. Da verlasse ich mich doch nicht auf einen PC. In meinem Büro stehen genügend Kerzen, Konserven und Jodtabletten, um auch nach dem Fall der Bombe weiterarbeiten zu können. Wenn das Gericht dann wieder aufmacht, bin ich vorbereitet – dank Papierakte. Und jetzt her mit der Erstattung, sonst gibt es hier schon einmal einen Vorgeschmack.“

    Vergütungsanspruch gegeben:
    „Ich habe die Akte gescannt und gedruckt. Zu Gerichtsterminen nehme ich meist nur den Scan auf einem Tablet und vielleicht eine Auswahl der wichtigstens Unterlagen in Papier mit, aber zur Vorbereitung und zur späteren Dokumentation des Verfahrens habe ich gerne alles in Papierform.“

    Vergütungsanspruch gegeben:
    „Bisher arbeite ich mit Papierakten. Neuerdings probiere ich mich zunehmend auch an der Verwendung von E-Akten, aber ganz überzeugt bin ich noch nicht, zumal ich immer die Sorge habe, dass unser Netzwerk ausfällt oder IT-Sicherheitsprobleme auftreten. Die Gerichtsakte habe ich daher sowohl gescannt als auch sicherheitshalber kopiert. Rein tatsächlich habe ich später die Papierakte nahezu überhaupt nicht genutzt, weil unsere neue Software mich nun vollends zur Verwendung von E-Akten gebracht hat, und zukünftig werde ich mir und dem Haushalt des Gerichts die Kopien vielleicht sparen. Aber das konnte ich damals ja noch nicht wissen.“

    Vergütungsanspruch zweifelhaft:
    „Ich habe die Akte gescannt. Später war mir die Arbeit mit der gescannten Akte doch zu umständlich, und ich habe sie ausgedruckt. Die Scandaten lagen sogar noch im Kopierer. Ich hätte sie auch noch einmal vom Gericht anfordern können und dann kopieren können, damit ich eine direkte Kopie herstelle, statt einen Scan auszudrucken, aber hätte ich damit die Geschäftsstelle wirklich noch einmal belästigen sollen? Ich freue mich zwar immer, die erfrischende Anwesenheit von Frau Schmidthagen genießen zu dürfen, aber mir ist doch bewusst, dass die hoch geachteten Mitglieder des werten Gerichtes wichtigeres zu tun haben, als auf meine Schusseligkeit und Unschlüssigkeit hin immer und immer wieder dieselbe Gerichtsakte herauszugeben.“

    Vergütungsanspruch eher nicht gegeben:
    „Ich arbeite mit gescannten Akten. Gerichte, die mit Papierakten arbeiten, leben doch hinter’m Mond, wie ich auch regelmäßig öffentlich erkläre. Trotzdem hätte ich gerne die Kopien ersetzt, die ich zwar nicht benutze, weil Scans halt praktischer sind, deren Herstellung aber geboten war, weil nur Kopien erstattet werden. #Rechtspflegersinddoof“

    Die gesetzliche Regelung mag man – m. E. mit guten Gründen – bescheuert finden. Aber wie das so ist mit den Gesetzen – faktisch kann man sie nur ignorieren, wenn man nicht entdeckt wird oder selbst Gericht ist. Bei Kostenerstattungsansprüchen an Gerichte ist das knifflig.

  13. Knoffel

    Abseits der rechtlichen Beurteilung: Solange das Gericht die Akten nicht digital zur Verfügung stellt, entscheidet der Verteidiger selbst, wie er arbeitet.

    Bis heute gibt es keine sogenannten APIs (Schnittstellen), jedenfalls sind mir keine bekannt. Wieso muss man ständig zum Gericht fahren und die doofen Akten kopieren bzw. sie sich zuschicken lassen? Das nervt, ist teuer und zeitaufwendig!

    Wenn der Anwalt dann auch zusätzlich digital arbeitet, ist das seine Entscheidung und auch gut so. Aber solange nicht alles digital läuft bei den Gerichten und man allen Ernstes eine Unterschrift für sicherer als eine E-Mail hält, gibt es hier keinen Anlass sich das vorschreiben zu lassen.

    Sollen sie doch den Scan schicken – dann könnte man das mitunter anders beurteilen!

    Rechtlich will ich es gar nicht beurteilen. Unterm Strich ist es eine Schlechterstellung des Verteidigers.

  14. RA Müller

    Die Regelung ist zweifelsfrei nicht zeitgemäß. Allerdings sind digitale Kopien nun auch schon wieder ein „alter Hut“ . Mithin hätte man das auch bei den diversen Änderungen im RVG schon ändern können. Da das Papier so wegfällt hätte man ja durchaus die Digitalkopie preislich anders ansetzen können. Hat man aber nicht.
    So hat man eine schöne Einsparungsmöglichkeit für die Staatskasse geschaffen.
    Praktisch läuft das Ganze nun darauf hinaus, das man im Vorfeld mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung für Digitalkopien machen sollte. Allerdings bei allen Angelegenheiten, wo PKH und Pflichtverteidigung anfällt, das problematisch sein dürfte .

  15. justizfreund

    Bücher kaufen, Abnutzung des Schreibtisch und Kürzung des Bleistift in Millimetern wird ja auch nicht extra erstattet. Das Scans bzw. Kopien aber explizit erstattet werden macht durchaus Sinn, weil es auch manchmal viele sind.
    Ansonsten kann es doch zur normalen anwaltlichen Tätigkeit gehören.

    >Bis heute gibt es keine sogenannten APIs (Schnittstellen), jedenfalls sind mir keine bekannt. Wieso muss man ständig zum Gericht fahren und die doofen Akten kopieren bzw. sie sich zuschicken lassen? Das nervt, ist teuer und zeitaufwendig!

    Weil Gerichte für den Bürger da sind und nicht für Anwälte:
    Der Präsident des OLG-B.:
    “Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.”

    Und bemessen an dieser bereits für Bürger praktizierten Bürgerfreundlichkeit bekommen Bürger gar keine Kopierkosten erstattet: VG-Arnsberg 10 K 2113/10 27.01.2014, weil die Kostenerstattungspflicht dazu da ist Anwälte zu privilegieren.

    Die Akte hat man im über 400km entfernten Gericht zu meinem in über 400km entfernten Pflichtverteidiger geschickt, den mir die Richterin rechtswidrigerweise vorgesetzt hat, damit ich dort von einer Entscheidung Kenntnis erlangen kann, die mir das Gericht hätte vor seiner Entscheidung zur Kenntnis bringen müssen. Welcher bürgerfreundlichen Privilegierung dient das denn jetzt?

    Es gibt ja zum Glück eine AIP-Schnittstelle. Ab In die Post.

    Aber auch eine API wäre in der Regel aber Technik von vorgestern. Man kann sich das ähnlich wie eine Duseltronik vorstellen: https://www.youtube.com/watch?v=xO9ppicjlFg
    Seelenquetscher ist mittlerweile modern.

    Man könnte die Akten doch einfach zB. im PDF-Format auf einem Server (Dropbox, OnDrive usw.) mit Passwort und (zB. 2 faktor Authentifizierung für mehr Sicherheit) bereitstellen und schon spart der Anwalt auch die Zeit dem Mandanten Kopien anzufertigen, wenn der Mandant auch mal in die Akte schauen darf. Und da die Blätter ohnehin durchnummeriert sind kommt zB. mit jeder Seite eine Datei hinzu. Wobei gleichzeitig automatisch aber auch immer eine Gesamtdatei existieren könnte usw.
    In einem Anwaltsprogramm könnte dann eine API vorhanden sein, die ebenfalls auch nichts anderes macht als die neuen Dateien ganz einfach per ftp abzugleichen.

    Die Justiz ist jedoch nicht bewegbar und selbst im Verwaltungsbereich ist diese nur extrem schwer bewegbar.

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