Hier dann die Lösung zu der Frage, die keine Frage war, nämlich zu Ich habe da mal eine Frage: Haben Fahrtzeiten Auswirkungen bei der Pauschgebühr? Zur Lösung verweise ich auf den BGH, Beschl. v. 01.06.2015 – 4 StR 267/11. Ergangen ist er in einem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren. Da war der aus Dortmund stammende Verteidiger durch Verfügung des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des BGH als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem BGH bestellt worden. Gegenstand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger hat an der Revisionshauptverhandlung vom 11.08.2011 teilgenommen. Diese dauerte von 9.15 Uhr bis 10.10 Uhr. In der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.00 Uhr war die Sitzung unterbrochen. Der Rechtsanwalt hat dann später beantragt, ihm für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins gem. § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil für ihn ein zweitägiger Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Termin wahrnehmen zu können. Das gesetzliche Abwesenheitsgeld reiche für eine Abgeltung nicht aus. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Dazu der BGH:
„…..Entscheidend ist, ob die konkrete Straf-sache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändige-re, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hin-gegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).
b) Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung des Hauptverhand-lungstermins für den Verteidiger mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgel-des ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99). Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Zumutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265).“
Dazu: Nach dem ersten Überfliegen des BGH-Beschlusses war ich erstaunt. Allerdings nicht über den BGH und dass er erneut/schon wieder, was m.E. unzutreffend ist, verlangt, dass für die Bewilligung einer Pauschgebühr die anwaltliche Mühewaltung „sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben“ müsse (vgl. dazu und zur Kritik an dieser Auffassung BGH StRR 2014, 198 = RVGreport 2014, 269). Nein, eher über den Verteidiger, der in einem Verfahren, in dem die Revisionshauptverhandlung netto 35 Minuten gedauert hat, eine Pauschgebühr beantragt hat. Dass das keinen Erfolg haben würde, dürfte m.E. auf der Hand gelegen haben. Der Antrag lässt sich, wenn überhaupt, nur mit den vom Verteidiger angeführten erheblichen Fahrt-/Abwesenheitszeiten rechtfertigen. Aber auch insoweit ist offenbar die h.M. in der Frage übersehen worden. Die geht nämlich dahin, dass Fahrtzeiten, wenn überhaupt, im Pauschgebührenverfahren erst dann Berücksichtigung finden, wenn aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu bewilligen war (vgl. zum Meinungsstand Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2015, § 51 Rn. 134 f.; der BGH zitiert leider nur die 3. Aufl. 2012). Das war hier aber mit Sicherheit nicht der Fall, so dass der BGH die weitere Frage, ob die Fahrzeiten ggf. aber bei der Bemessung einer an sich zu gewährenden Pauschgebühr herangezogen werden können (vgl. dazu u.a. OLG, a.a.O.; weitere Nachw. bei Burhoff/Burhoff, RVG, 4. Aufl. § 51 Rn. 135).
Alles in allem mein Rat/Hinweis: Vielleicht sollte man doch vor einem Pauschgebührenantrag einen Blick in die einschlägige Rechtsprechung werden. Denn schnell gilt bei solchen Verfahren wie diesen der Satz: Bad case makes bad law. Das ist in meinen Augen hier gerade noch einmal gut gegangen.
„Aber auch insoweit ist offenbar die h.M. in der Frage übersehen worden. Die geht nämlich dahin, dass Fahrtzeiten, wenn überhaupt, im Pauschgebührenverfahren erst dann Berücksichtigung finden, wenn aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu bewilligen war“
Und genau das hat München 2014 mal wieder verneint. 🙁