Samstags ist hier ja der Tag, an dem ich meist kein Straf- oder Bußgeldrecht mache, sondern auch mal ein zivilrechtliches Posting (wage 🙂 ). Ich bin da aber immer ganz vorsichtig und tauche nicht zu tief ins Zivilrecht ein, denn da gibt es inzwischen manche Klippen, an denen ich scheitern könnte. Beim BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 – dürfte mir das aber (hoffentlich) nicht passieren.
In dem Urteil ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer beim Gebrauchtwagenkauf eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht mehr zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.
Nach dem Sachverhalt hatte die Klägerin von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte hat eine arglistige Täuschung bestritten und sich damit verteidigt ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.
Der BGH hat die vom Berufungsgericht angenommene Frage der arglistigen Täuschung offen gelassen und einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt bejaht:
a) Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.
aa) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung – die der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen kann – die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt nichts anderes als für einen in einem Kaufvertrag enthalte-nen Zusatz „TÜV neu“ (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. mwN [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 14, 17 [betr. Unter-suchung nach § 21c StVZO aF – Oldtimer]).
bb) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts genügte das Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht, sondern war aufgrund der fort-geschrittenen Korrosion insbesondere an den vorderen Bremsleitungen ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes bei Übergabe nicht so beschaffen, dass ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr möglich gewesen wären.
b) Die Klägerin war gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.
aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. August 2014, § 440 Rn. 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 440 Rn. 25).
bb) Hiervon ist vorliegend auszugehen….. „