Beim EuGH war eine Sache Wittmann anhängig, in der es mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis ging, und zwar um die (Nicht)Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Anschluss an die Anordnung einer isolierten Sperrfrist im Inland erteilt wurde. Vorgelegt worden war das Verfahren vom OLG Nürnberg. Das hat über die Revision gegen ein Urteil des AG Ansbach vom 23.01.2014 zu entscheiden, durch das der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist.
Dem Angeklagten war bereits im Jahre 2001 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und seitdem nicht wieder erteilt worden. Im Jahr 2004 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle einen gefälschten tschechischen Führerschein vor. Das AG Lindau verurteilte den Angeklagten am 18.07.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und ordnete eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) von einem Jahr an. Am 14.09.2005 erwarb der Angeklagte eine tschechische Fahrerlaubnis. Am 14.07.2006 wurde das Urteil des AG Lindau rechtskräftig, die in diesem Urteil angeordnete isolierte Sperrfrist endete ein Jahr später. Im Jahr 2009 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle den am 14.09.2005 erworbenen tschechischen Führerschein vor. Er wurde deshalb erneut zu einer Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von 4 Monaten verurteilt.
Im Jahr 2013 legte er den Führerschein aus dem Jahr 2005 erneut bei einer Verkehrskontrolle vor, was zu der Entscheidung des AG Ansbach vom 23.01.2014 führte. Das OLG Nürnberg hatte vom EuGH wissen wollen, ob die Anordnung der isolierten Sperre mit Strafurteil vom 18.7.2005 die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG dazu berechtigt, der nach Verkündung, aber vor Rechtskraft dieser Entscheidung – am 14.09.2005 – erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen.
Der EuGH hat im EuGH, Urt. v. 21.05.2015, Rs. C-339/14 – Wittmann geantwortet. Die Antwort lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
- Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG zu verstehen. Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, die vor Ablauf der isolierten Sperre erteilt wurde, wird im Inland nicht anerkannt.
- Der Umstand, dass das Strafurteil, in dem die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist, erst nach der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins rechtskräftig geworden ist, ist ohne Bedeutung. Es genügt insoweit, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach der Verkündung eines die isolierte Sperrfrist anordnenden Urteils erteilt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Erteilung vorlagen.
Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob das AG Ansbach von vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung ausging. Das OLG wird sich, soweit ersteres der Fall ist, auf die Sachrüge nun der Frage widmen müssen, ob die dazuggf. vom AG getroffenen Feststellungen ausreichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das OLG als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den EuGH veranlasst gesehen hat. Der Ansatz des z.B. OLG Oldenburg (Beschl. v. 6.4.2010 – 1 Ss 25/10), dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis die Verpflichtung habe, bei Fahrerlaubnisbehörden Erkundigungen anzustellen, ist in Anbetracht des „Entscheidungswirrwars“ für mich alles andere als überzeugend.