Ich hatte am 14.02.205 über den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.01.2015 – 7 L 31/15 – und die darin behandelte Frage berichtet, ob im ÖPNV ein E-Scooter befördert werden muss (vgl. E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen?). Das VG hatte die Frage verneint und ist darin jetzt vom OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2015 – 13 B 159/15 – bestätigt worden. Das führt aus:
Die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes unterliege den Regelungen für die Beförderung von Sachen. Diese würden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden könnten. Das sei hier aber der Fall. Nach der „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 Kilogramm nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.
Damit dürfte die Sache auch für das Hauptverfahren entschieden sein.
Noch einmal meine Frage: Reicht die Quellenangabe Bild? Und warum wurde mein vorheriger Kommentar gelöscht bzw. nicht freigeschaltet?
weil Ihr Kommentar nicht angekommen ist bzw. ich ggf. nach Rückkehr aus dem Urlaub den Freischalthinweis möglicherweise übersehen habe. Das werden Sie mir ja wohl zugestehen.
Im Übrigen – und darauf habe ich schon mehrfach hingewiesen. Ob und wie ich reagiere: Das ist meine Entscheidung. Auch das werden Sie mir zugestehen (müssen).
Beides gestehe ich Ihnen zu. Natürlich. Ich nahm nur an, Sie wollten sich vor einer Antwort auf meine Frage „Reicht die Quellenangabe Bild?“ drücken.