Eine i.d.R. „sichere Bank“ für die Verfahrensrüge und damit für eine erfolgreiche Revision sind die Fragen, die mit dem letzten Wort zusammenhängen. Dabei spielen die Fragen des so. Wiedereintritts in die Beweisaufnahme eine große Rolle. Die werden auch in der Rechtsprechung des BGH immer wieder thematisiert, so jetzt auch im BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 1 StR 198/15. Da war offenbar nach dem
letzten Wort eine Negativmitteilung i.S. des § 243 Abs. 4 StPO abgegeben worden. Der BGH sagt: In dem Fall kein Wiedereintritt.
„Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angeklagten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schließung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Pro-zesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 – 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 – 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423). Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessbeteiligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben.“