Um die Frage, ob der Bestellung eines auswärtigen Pflichtverteidiger ein i.S. des § 142 Abs. 2 Satz 2 StPO „wichtiger Grund“ entgegensteht, ist vor einiger Zeit mal wieder beim OLG Jena gestritten worden. Als „wichtiger Grund“ war vom LG Mülhausen die sog. Ortferne“ angeführt worden, dass der Kanzleisitz des in Aussicht genommenen Plfichtverteidigers lag 450 km vom LG entfernt.
Das OLG Jena sagt im OLG Jena, Beschl. v. 10.10.2014 – 1 Ws 453/14 – „zu weit“, worüber man m.E. in Zeiten der digitalen Kommunikation grundsätzlich streiten kann. Aber es kam/kommt hinzu: Das OLG stellt weiter darauf ab: Auch kein besonderes Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu dem in Aussicht genommenen Pflichtverteidiger, denn:
Hiervon ausgehend rechtfertigen auch im vorliegenden Fall die von dem Kammervorsitzenden dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit die Ablehnung der Beiordnung des von dem Angeschuldigten benannten Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. Insbesondere ist die Erwägung zutreffend, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis des Angeschuldigten zu Rechtsanwalt Dr. B. weder plausibel dargelegt ist noch sonst angenommen werden kann. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Zeitpunkt der Antragstellung vom 28./29.07.2014, auf welchen nach Auffassung des Senats abzustellen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Angeschuldigten ergibt sich vielmehr, dass er – nach am 25.07.2014 erfolgter Zustellung der Anklage mit der Aufforderung, einen Verteidiger zu benennen – durch eine Internet-Recherche auf die unter www…de auftretende Kanzlei S. & Partner und hier auf Rechtsanwalt Dr. B. aufmerksam geworden sei. Die Auswahl beruhte mithin offensichtlich auf einer bloßen, für den Angeschuldigten inhaltlich schwerlich überprüfbaren und insgesamt kanzleibezogenen Werbeaussage. Das Mandatsverhältnis wurde ausweislich der vorgelegten Vollmachtsurkunde am 25.07.2014, dem Tag der Zustellung der Anklage, begründet. Zu diesem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt Dr. B– allenfalls Kenntnis von der Anklageschrift. Dafür, dass es bereits zuvor ein „vertrauensbegründendes“ Mandatsverhältnis (auch in anderer Sache) gab oder dass es bis zu dem erläuternden Schreiben des Angeschuldigten vom 07.08.2014 einen persönlichen Kontakt zum Verteidiger – etwa in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs – gegeben hat, ist nichts ersichtlich; dies wurde weder von dem Angeschuldigten noch von Rechtsanwalt Dr. B., der im Übrigen erst nach Zusendung der am 05.08.2014 in seiner Kanzlei eingegangenen Akten Einsicht in diese nehmen konnte – substantiiert vorgetragen.
Auch der von dem Angeschuldigten hervorgehobene Aspekt der – allerdings mit dem Beschwerdevorbringen nicht näher belegten – besonderen Spezialisierung der Kanzlei des Verteidigers auf Sexualstraftaten gebietet ungeachtet der Schwere der Schuldvorwürfe nicht die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. Vielmehr sind Verfahren mit entsprechenden Tatvorwürfen – Sexualstraftaten gegenüber Kindern – (bedauerlicher Weise) in großer Zahl vor den Landgerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu verhandeln. Die Bewertung der Kammer, dass weder die materiell-rechtliche Problematik dieser Delikte noch die besondere prozessuale Situation der Beurteilung von Kinderaussagen Besonderheiten darstellen, die nur von einer ca. 450 Kilometer entfernten Kanzlei sachgerecht bewältigt werden könnten, und dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auch durch im näheren Umkreis zu findende versierte Fachanwälte für Strafrecht ordnungsgemäß gewahrt werden können, ist zutreffend.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. B in der Internetpräsentation der Rechtsanwaltskanzlei pp. & Partner gerade nicht mit dem ausdrücklichen Tätigkeitsschwerpunkt Sexualstrafrecht, sondern als „erfahrener Strafverteidiger und promovierter Verfassungsrechtler mit Spezialisierung auf die Überprüfung erstinstanzlicher Urteile“ und als „Experte auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechtes“ vorgestellt wird. „
Und das war es dann. Im Übrigen hält auch das OLG offenbar, viel von den ortsansässigen Fachanwälten für Strafrecht:
„Die Bewertung der Kammer, dass weder die materiell-rechtliche Problematik dieser Delikte noch die besondere prozessuale Situation der Beurteilung von Kinderaussagen Besonderheiten darstellen, die nur von einer ca. 450 Kilometer entfernten Kanzlei sachgerecht bewältigt werden könnten, und dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auch durch im näheren Umkreis zu findende versierte Fachanwälte für Strafrecht ordnungsgemäß gewahrt werden können, ist zutreffend.“
‚“Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
sich in Worten äußern; sprechen seine Gedanken in zusammenhängender Rede äußern, mitteilen einen Vortrag, eine Rede halten durch [intensives] Reden in einen bestimmten körperlichen oder geistigen Zustand versetzen sich jemandem gegenüber [über etwas, jemanden] äußern; ein Gespräch führen, sich unterhalten Synonyme zu reden sich äußern, sprechen, Zeichen geben sich auslassen, ausplaudern,“
Auf jeden Fall der beste Rat den man einen Mandanten geben kann. Erstaunlich wie wenig sich an diesen Rat halten.