Heute ist in NRW Feiertag. Die katholische Kirche feiert das Fronleichnamsfest, was hier dann zugleich auch öffentlicher Feiertag ist. Und ich hoffe, dass die hl. Justitia – wenn es sie denn gibt, was ich jetzt nicht ausgegoogelt habe – diesen kirchlichen Feiertag zum Anlass nimmt, einem Kollegen zu helfen. Pfingsten hat da leider bei dem nichts genutzt.
Um was geht es?
Nun, mich erreichte gestern die Nachricht eines befreundeten Kollegen, der mich fragte, ob er bei § 317 StPO irgendwelche Änderungen übersehen habe. An den Kollegen war eine potentielle Mandantin herangetreten, die vom AG verurteilt worden war und gegen das Urteil (selbst) Berufung eingelegt hatte. Die potentiellen Mandantin hat dem anfragenden Kollegen auch den Schriftwechsel mit ihrem bisherigen Verteidiger zur Kenntnis gebracht. Darunter war eine Mail, in der der Kollege seiner Mandantin geschrieben hatte:
„….das Amtsgericht X. teilte uns mit, dass Sie Rechtsmittel gegen das Urteil vom 07.05.2015 eingelegt haben. Die Berufung sollte begründet werden. Die Frist beträgt hierfür eine Woche ab Zustellung des Urteils, endet also am nächsten Freitag, dem 05.06.2015. Wir dürfen um Mitteilung der Gründe für Ihre Berufung bitten. Wird die Berufung nicht innerhalb dieser Frist begründet, ist es wahrscheinlich, dass diese allein wegen der Fristversäumnis abgewiesen wird.“
Also, da fehlen mir die Worte und ich hoffe auf Erleuchtung durch die hl. Justitia 🙂 – für den Kollegen . Denn seit wann muss denn im Strafverfahren die Berufung begründet werden? § 317 StPO lässt sich das gerade nicht entnehmen. Da heißt es klar und deutlich – nur – „kann“. Und wenn der Angeklagte nicht begründet – um die Sinnhaftigkeit einer Begründung kann man streiten -, dann wird eben ohne Begründung Hauptverhandlungstermin anberaumt.
Und selbst wenn die Mandantin selbst nur (ein unbestimmtes) Rechtsmittel eingelegt haben sollte (was ich mir kaum vorstellen kann), müsste dieses nicht begründet werden. Wird das unbestimmte Rechtsmittel nicht begründet bzw. – innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des begründeten Urteils – keine Wahl getroffen, dann wird das Rechtsmittel automatisch als Berufung behandelt (BGHSt 40, 395). Also auch da kein (Berufungs)Begründungszwang. Und ich komme auf die/behandele die Variante auch nur, weil es in der Mail des bisherigen Verteidigers zunächst heißt: „….dass Sie Rechtsmittel gegen das Urteil …“ eingelegt haben. Ich glaube allerdings, dass dem Kollegen die feinsinnigen Unterschiede kaum bewusst waren.
Da kann man wirklich nur hoffen, dass die h. Justitia kommt und den bisherigen Verteidiger erleuchtet. Für die Mandantin bringt das aber nichts mehr. Die hat sich nämlich, nachdem ihr die Rechtslage mit „wohl gesetzten“ Worten vom befreundeten Kollegen erläutert worden ist, für die weitere Verteidigung durch den entschieden. Wäre vielleicht besser gewesen, sie wäre gleich dorthin gegangen.
Klingt nach einem strafrechlichen Ausflug eines Zivilrechtlers. 🙂