Der sog. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) spielt in der Praxis der Sttrafzumessung zunehmend eine Rolle und kann für den (verurteilten) Angeklagten hinsichtlich der Strafhöhe erhebliche Bedeutung erlangen. Das zeigt sich noch einmal im BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 3 StR 647/14. Da hatte der Angeklagte sich nach einer räuberischen Erpressung beim Opfer brieflich entschuldigt und 500 € zur Wiedergutmachung gezahlt. Das LG hatte dennoch die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB und damit das Vorliegen eines sog. vertypten Strafmilderungsgrundes verneint. Der BGH hat das anders gesehen und aufgehoben:
„Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an „umfassenden Ausgleichsbemühungen“ und einem „kommunikativen Prozess“ zwischen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten nicht gerecht. Danach hat dessen Familie vor der Verhandlung 500 € an die Geschädigte gezahlt. Weitere Zahlungen sind beabsichtigt. Der Angeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat die Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden. Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, da diese – anders als § 46a Nr. 2 StGB – keine erheb-liche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2).“