Der Toaster in der Sicherungsverwahrung

entnommen wikimedia.org Uploaded by Michiel1972

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Vor ein paar Wochen erreichte mich die Anfrage einer Kollegin wie folgt:

Guten Tag Herr Kollege Burhoff,

hat Ihnen schon gemand die Entscheidung des OLG Hamm zum Thema Toaster in der Sicherungsverwahrung zugespielt?  OLG Hamm III- 1 Vollz (Ws) 576/14

Ich finde sie leider in keiner der mir zur Verfügung stehenden Datenbanken und muss auf eine Stellungnahme der JVA erwidern, in der diese Rechtsprechung zitiert wird.

Dies ist schon schwierig genug, weil ich Tränen lache bei dem Versuch, eine Stellungnahme zu diktieren in der ich erläutere, dass es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Toasters gehört, Gegenstände in ihn hineinzustecken, was schon im Ansatz die Möglichkeit einer Verplombung vereitelt, wohingegen es im vorliegenden Fall um ein Keyboard geht, gegen dessen Verplombung meines bescheidenen Wissens nach nichts spricht. Ich musste daher sofort an Ihren aktuellen Blogbeitrag und die Vergleichbarkeit von Äpfeln und Birnen denken.

Aber ich würde dennoch gern die ganze Entscheidung kennen.

 Falls Sie darüber verfügen, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie sie mir zukommen lassen können.“

Also: Ich hatte die Entscheidung auch nicht, aber das ist ja kein Problem. Man kann sie ja erbitten. Das habe ich dann getan – per Mail, aber ohne „Hallo“, weil ich ja weiß, dass das Schwierigkeiten machen kann (zumindest in Bayern antwortet man ja auf „Hallo-Mails“ nicht (ich erinnere an meine Geschichte mit dem AG München – Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei). Und in Hamm ist es dann ganz schnell gegangen. Drei oder vier Tage später hatte ich die Nachricht – per Email!! -, dass der OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015 – III- 1 Vollz (Ws) 576/14 – bei NRWE online steht. Da habe ich ihn mir dann besorgt und der Kollegin den Link geschickt.

Ich hoffe, der Beschluss hat der Kollegin weiter geholfen, wenn es dort heißt:

„Bei der Frage, ob ein Toaster oder ein Dampfbügeleisen Gegenstände sind, die die Sicherheit beeinträchtigen und deren Besitz deswegen untersagt werden kann (§ 15 Abs. 2 SVVollzG) handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die alleine schon abhängig ist (insbesondere bzgl. des Toasters) von der konkreten Beschaffenheit und Bauweise dieser Geräte. Es handelt sich um Fragen, die der Aufstellung rechtlicher Leitsätze unzugänglich sind. Die Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass sie verkannt hätte, dass im Rahmen der Sicherungsverwahrung ein erhöhter Kontrollaufwand ggf. hinzunehmen ist (LT-Drs. 16/1283 S. 72). Dass dies gesehen wurde, zeigt sich daran, dass das Landgericht Ausführungen zur Unmöglichkeit der Verplombung macht (welche den Kontrollaufwand ggf. reduziert hätte) und dazu, dass dann ggf. bei einer Vielzahl von Sicherungsverwahrten entsprechende Toaster kontrolliert werden müssten.“

Müsste er an sich.