Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2014 – 3 RBs 264/14 – vor einiger Zeit noch einmal zu den Voraussetzungen für die Tatbestandsmäßigkeit einer im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO Stellung genommen. Danach verstößt gegen § 4 Abs. 1 StVO bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.
Mit der Entscheidung stellt der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm die Rechtsprechung des OLG Hamm zum Abstandsverstoß klar. Insoweit war es teilweise durch zwei Entscheidungen des 1. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13) zu Irritationen gekommen. Der 3. Senat verweist darauf, dass eine Einschränkung des Tatbestandes oder der Rechtsfolgen der vorwerfbaren Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes (§ 4 StVO) in dem Sinne, dass stets eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegen müsse, auch der Rechtsprechung des 1. Senats nicht entnommen werden könne. Es werde vielmehr betont, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne (OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.; so auch OLG Rostock, Beschl. v. 18.08.2014 – 21 Ss OWi 144/14 ). Auf diese „Sondersituationen“ ist also zu achten.