Der regelmäßige Leser dieses Blogs weiß, dass ich gerne Geschichten erzählen = von weiteren Abläufen in Verfahren berichte. Und das will ich auch heute tun. Ich erinnere dazu zunächst an den LG Braunschweig, Beschl. v. 05.03.2015 – 15 Ns 53/15 – mit: Verdunkelungsgefahr? – aber nicht mehr nach Vernehmung. Da hatte das LG Braunschweig einen vom AG Wolfenbüttel nach einer Hauptverhandlung wegen Verdunkelungsgefahr erlassenen Haftbefehl aufgehoben mit der Begründung: Da ist nichts mehr zu verdunkeln, denn die Zeugen, um die es geht, sind verwertbar richterlich vernommen. So weit, so gut?
Nun, nicht ganz. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das nicht hingenommen und ist in die Beschwerde gegangen. Ergebnis: Das OLG Braunschweig hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73 15 – den landgerichtlichen Aufhebungsbeschluss aufgehoben. Begründung: Es bestehe doch Verdunkelungsgefahr, denn: Die Aussage eines der (bedrohten [?] Zeugen sei nicht nur inhaltlich von Bedeutung ist, sondern auf dessen Aussageverhalten und Glaubwürdigung komme es bei der Beweiswürdigung in entscheidender Weise an. Und das OLG hat dann gleich ein weiteres Netz gespannt und einen weiteren Haftgrund ins Feld geführt, nämlich § 112a StPO – also Wiederholungsgefahr. Nach der Entscheidung dürfte der Angeklagte wieder in Haft genommen worden sein.
Nun, da wird er aber wahrscheinlich nicht mehr sein. Denn das LG Braunschweig hat aufgemuckt und hat im LG Braunschweig, Beschl. v. 01.04.2015 – 15 Ns 53/15 – den vom OLG aufrecht erhaltenen Haftbefehl des AG Wolfenbüttel erneut aufgehoben (nein, das ist trotz des Beschlussdatums kein Aprilscherz). Begründung: Der Beschluss des OLG setze sich „mit zwei Aspekten, die der Annahme von Verdunkelungsgefahr entgegenstehen, aus Sicht der Kammer nicht auseinander.“ Denn:
a) Wenn Verdunkelungshandlungen nicht geeignet sind, die Wahrheitsfindung zu erschweren, darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.O., § 112, Rn. 35): Die Zeugen B und S. haben trotz der behaupteten (versuchten) Einwirkung des Angeklagten belastend ausgesagt. Warum sollten sie sich in Zukunft „beeindruckter“ zeigen? Zudem: Der – wichtigere – Zeuge S. wohnt inzwischen in einem weit entfernten soweit ersichtlich dem Angeklagten unbekannten Umfeld. Wie soll der Angeklagte faktisch überhaupt auf den Zeugen einwirken können?
b) Etwaige Einwirkungshandlungen des Angeklagten auf die Zeugen S. und B. sind schließlich auch angesichts der im Verfahr n eingetretenen Beweislage nicht geeignet, die Ermittlung der Wahrheit im Sinne des § 112 StPO zu erschweren…..“
Und dazu gibt es dann ein wenig Verfassungsrecht:
„Indes stellt die Anordnung der Untersuchungshaft einen massiven Grundrechtseingriff dar. § 112 StPO ist daher als Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtsrechtseingriff – wie alle zu Grundrechtseingriffen ermächtigenden Gesetze – „im Lichte des Grundrechtseingriffs“ restriktiv auszulegen. Nicht jede Erschwernis der Wahrheitsfindung rechtfertigt einen Grundrechtseingriff, sondern nur solche, die über das normale Maß an Schwierigkeiten hinausgeht, mit denen der Tatrichter üblicherweise bei der Wahrheitsfindung zu „kämpfen“ hat. Die Situation aber, dass der Tatrichter bei abweichenden/fehlenden Angaben des Zeugen auf dessen frühere Angaben gegenüber einem (Ermittlungs-)richter zurückgreifen muss, ist der StPO jedoch nicht fremd und wird auch über die freie Beweiswürdigung des Tatrichters gelöst (im Ergebnis ebenso auch schon LG Verden, StV 1983 248, 249).“
Und auch mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat das LG Probleme:
„Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht. Zwar besteht Anlass zur Besorgnis, dass der Angeklagte weiterhin Betäubungsmittelstraftaten der verfahrensgegenständlichen Art und damit Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begeht. Die erwartete Begehung von Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtfertigt aber nur dann den Erlass eines Haftbefehls, wenn es sich bei diesen Taten um solche handelt, die jede für sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung darstellt. Die Taten müssen vom Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich und geeignet sein, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Gefühl der Geborgenheit zu beeinträchtigen (vgl. zu alledem Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 112a, Rn. 9). Zwar war das Amtsgericht der Meinung, dass die Begehung von Taten der Art, deren Begehung auch für die Zukunft zu erwarten ist, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 2 Monaten rechtfertigt. Rein tatsächlich ging es aber jeweils nur um den Verkauf von 1 g Marihuana. Solche Taten sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, die beschriebenen Irritationen tief der Bevölkerung. hervorzurufen. Ob sich der Senat des vorgenannten Tatsachenhintergrundes bewusst war, erschließt sich dem o.g. Beschluss nicht.
Wird man alles beim OLG nicht so gerne lesen. Was mir im landgerichtlichen Beschluss nur fehlt, ist ein deutlicherer Hinweis des Vorsitzenden zur Strafhöhe. Verhängt worden sind nämlich jeweils 1 Jahr und 2 Monate für den Verkauf von 1 g Marihuana. Wenn man den Beschluss vom 01.04.2015 richtig liest, dürfte dem LG das aber zu hoch sein. Das OLG scheint damit keine Problem zu haben, denn dazu findet man im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73/15 nichts.
Die Sache ist wahrscheinlich noch nicht zu Ende, dürfte inzwischen nämlich eine „Kopfsache“ geworden sein. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die StA den Beschluss vom 01.04.2015 hinnimmt. Ich denke, der Kollege, der mir die Entscheidungen übersandt hat, wird weiter berichten. Ich dann auch.
Ach so: Hut ab vor dem LG und bemerkenswert, dass der Kollege dort nicht so einfach einknickt.
Nachtrag um 12.00 Uhr: Ich werde dann gerade auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.04.2015 – 1 Ws 90/15 – aufmerksam gemacht. Die Sache ist/war also nicht zu Ende. Die StA hat Beschwerde eingelegt und beim OLG Braunschweig dann Recht bekommen. Allerdings mit der formalen Begründung: Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ob das für Haftentscheidungen auch gilt, wage ich zu bezweifeln, kann ich derzeit aber nicht abschließend prüfen. Jedenfalls hält das OLG an der Verdunkelungsgefahr fest, ohne im Einzelnen auf die Argumente des LG einzugehen. Und zur Wiederholungsgefahr: „Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des gemäß § 112 a Abs. 2 StPO subsidiären Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben sind.“
Jeweils 1 Jahr und 2 Monate wegen Verkaufs von einem Gramm Marihuana und dazu noch U-Haft halte ich für einen eklatanten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz! Ob die Richter am AG und OLG mitbekommen haben, dass selbst die Begründer des „Kriegs gegen die Drogen“ in den USA mittlerweile eifrig Cannabis legalisieren? Und wir stecken Menschen wegen ein paar Gramm Cannabis in den Knast?!
Wie Herr Burhoff schon schrieb: Hut ab vor dem LG – wenigstens ein Gericht, das in dieser Angelegenheit Augenmaß beweist.
Zum Nachtrag: Das OLG hält also seine Meinung bezüglich der Wiederholungsgefahr nicht aufrecht. Insoweit „Ausgleich LG“. Kann nicht das LG wieder in Führung gehen und den Haftbefehl ein drittes Mal aufheben, indem es nunmehr mit der Verhältnismäßigkeit argumentiert? Dazu hat zwar das OLG in seinem Beschluß vom 23.03.2015 auch etwas ausgeführt, dabei aber ersichtlich die Straferwartung auf das Urteil des AG gestützt. Das LG hat in der Zwischenzeit zu erkennen gegeben, daß es zu einer erheblich niedrigeren Strafe verurteilen will („nur um den Verkauf von 1 g Marihuana“). Dann kann es doch trotz zu bejahenden Haftgrundes den Haftbefehl ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung wegen Unverhältnismäßigkeit aufheben, oder?
Wäre m.E. ein Weg, obwohl das OLG wahrscheinlich sagen: Nicht neu, da wusstest du bereits. Das LG könnte m.E. auch eine mündliche Haftprüfung machen und auf dabei aus der Anhörung des Angeklagten gewonnene neue – tatsächliche – Erkenntnisse eine neue Haftentscheidung stützen. Ich würde noch anders vorgehen. Ich würde ganz schnell HV anberaumen, die Sache verhandeln und dann neu über die Haft entscheiden.
Etwas lächerlich, wie sich das LG da profiliert. Das OLG hat entschieden und basta. Ein solches Vorgehen würde sicherlich nicht so beklatscht, wenn das OLG den Haftbefehl aufgehoben und das LG diesen neu erlassen hätte. Dafür gibt es Instanzenzüge.
Ich wäre mit solchen Formulierungen wie „lächerlich“ und „basta“ dann in dem Zusammenhang doch vielleicht ein wenig vorsichtiger. Immerhin scheint es dem Kollegen beim LG um den Freiheitsanspruch des Angeklagten zu gehen. Man könnte allerdings auch sagen, dass sich das OLG lächerlich macht mit seiner Sicht der Verdunkelungsgefahr
Wenn nun noch mehr Marihuana von ihm verkauft wird und es entsprechende Konsumenten geniessen, dann stellt sich doch eher ein Gefühl der Geborgenheit bei den Konsumenten ein.
Solange solche Konsumenten ihr Marihuana rauchen statt saufen kann sich glaube ich auch in der restlichen Bevölkerung mehr Geborgenheit einfinden.
Wenn man Cannabis in etwa mit Alkohol vergleicht, dann müssten ja Vergleichsweise gerechterweise zehntausend Verkäufer in den Knast. Gesetzlicherweise ist das ja aber nicht so.
Daher halte ich die Strafhöhe auch für völlig überzogen. Wobei zu berücksichtigen wäre ober er es an Erwachsene oder Minderjährige verkauft hat oder gar noch an einen Schmerzpatienten.
Na dann… Wenn es um die gute Sache geht, dann ist das was anderes. Dann ist er auch „Kollege“. 😉
… wobei man sicherlich darüber streiten kann, ob der Freiheitsanspruch eines Kriminellen, der Schwangere bedrohen lässt so gewichtig ist. Und selbst wenn man meint, dass es das Problem des Zeugen ist und seiner schwangeren Freundin, wenn sie von dem Angeklagten vermöbelt werden: Das OLG hat nunmal das entscheidend letzte Wort.