In die Kategorie: „Soll man lachen., soll man weinen?“ gehört für mich der eine gebührenrechtliche Frage behandelnde LG Ravensburg, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 Qs 27/15 Jug. Es ging in dem Beschwerdeverfahren noch um die Bemessung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beim Strafrichter, die 50 Minuten gedauert hatte. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr geltend gemacht, das AG hatte 100 € festgesetzt, das LG meint, 150 € seien angemessen. Begründung:
„Der Kammer erscheint es angemessen, zwar wegen der Dauer der Hauptverhandlung, die in etwa die Hälfte der durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht betrug, die Gebühr von 100 € zu erhöhen, jedoch nicht um mehr als 50 €, so dass eine Gebühr in Höhe von 150 € festzusetzen ist.
Es ist hauptsächlich auf den Umfang, also die Zeitdauer der Hauptverhandlung ab-zustellen (AG Koblenz, JurBüro 2005, 33). Die Dauer der Hauptverhandlung bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Ladung bis zum Ende.
Der Ansatz der Mittelgebühr von 275,00 € ist im vorliegenden Fall nicht sachangemessen. In einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen. Die Hauptverhandlung dauerte hier lediglich 50 Minuten, weshalb die Festsetzung der Mittelgebühr nicht nur überhöht sondern auch unbillig wäre. Zudem wurden weder ein Zeuge gehört noch plädiert. Die Schwierigkeit des Sachverhalts wurde mit der Grundgebühr mitberücksichtigt, bei der die Mittelgebühr festgesetzt wurde.
Dazu meine ersten Gedanken:
- Alle Achtung: Die Beschwerdekammer eines LG zitiert als einzige Belegstelle eine amtsgerichtliche Entscheidung, obwohl die Fachzeitschriften voll sind von auch obergerichtlichen Entscheidungen, die zur Bemessung von (Termins)Gebühren Stellung nehmen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 68 ff.; aus der Rechtsprechung nur grundlegend KG RVGreport 207, 180). Das alleinige Zitat einer amtsgerichtlichen Entscheidung lässt für mich den Eindruck entstehen, dass man einfach keine große Lust hatte, sich mit den anstehenden Fragen zu befassen. Zumindest ist das bei mir so.
- Wenn man den Maßstab sieht, den das LG anlegt – „in einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen“ – kann man daraus nur folgern: In Baden-Württemberg sind die Amtsrichter entweder besonders fleißig oder sie verhandeln besonders langsam. Denn von einem Durchschnitt von „ein bis zwei Stunden“ auszugehen ist m.E. angesichts der i.d.R. doch sehr kurzen Hauptverhandlungsdauer beim Strafrichter übersetzt. M.E. wird der Durchschnitt erheblich unter dieser Grenze liegen und maximal eine Stunde betragen (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 73). Selbst das erscheint mir schon (zu) hoch.
- Falsch ist es, wenn das LG meint, die vom Verteidiger geltend gemachte Schwierigkeit der Sache bei der Bemessung der Terminsgebühr deshalb nicht mehr berücksichtigen zu können – oder sogar „dürfen“? – weil die bereits „mit der Grundgebühr mitberücksichtigt, bei der die Mittelgebühr festgesetzt worden ist.“ Falls das LG meint, dass dadurch das Bemessungskriterium „Schwierigkeit der Sache“ verbraucht und daher bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht mehr herangezogen werden könne – so liest es sich für mich –, beruht das auf einem schlicht falschen Verständnis des § 14 Abs. 1 RVG. Denn die dort angeführten Bemessungskriterien sind bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren nicht nur einmal heranzuziehen, wie hier offenbar bei der Grundgebühr, und danach dann für andere Gebühren „verbraucht“. Vielmehr sind alle Gebühren unter jeweiliger Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG angeführten Kriterien zu bemessen. Es spielt also die Schwierigkeit der Sache nicht nur ggf. bei der Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, sondern auch bei den Verfahrensgebühren und etwaigen Terminsgebühren eine Rolle. Das sollte eine Beschwerdekammer eines LG wissen.
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In Ihrer Wiedergabe des o.a. Beschlusses auf „burhoff.de“ stehen noch Geburtsdatum und Wohnanschrift des Angeklagten.
danke. ist gelöscht.
Fällt mir grad so auf: Haben Sie mal überlegt, in der Entscheidungs-Sammlung auch auf etwaige Blog-Beiträge (unter Anmerkungen o.Ä.) zu verlinken? Ich sehe bei solchen Sammlungen sonst immer die Gefahr, dass die (zweifelhafte) Entscheidung des LG bei der Internet-Recherche von anderen Gerichten einfach übernommen wird. Würde dagegen in den Anmerkungen auf Ihre (berechtigten) Einwände gegen die Entscheidung hingewiesen, hätte man zumindest die Chance, künftig etwas sachgerechtere Entscheidungen zu erlangen.
Hallo, danke für die Anregung. Es gibt ja die Rubrik bei den RVG-Entscheidungen: Anmerkung. Aber bisher scheue ich die weitere kostenlose 🙂 Arbeit.
@Stefan:
Wenn man sowieso schon dabei ist, sich mit dem Landgericht um 125 Euro zu kloppen, kann man die hier aufgeführten Argumente dort auch schriftsätzlich anbringen. Hierfür bietet sich der Schriftsatz an, mit dem die Beschwerde (oder Erinnerung) begründet wird.
was soll wo schriftsätzlich angebracht werden`?
„In einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen.“
Oho, da wird ja richtige Rechtstatsachenforschung betrieben. Allein, man würde gerne mal die Statistiken sehen …
@Stefan
Ich glaube, was Ihnen vorschwebt ist das, was die Rechtsprechungsdatenbank von dejure.org (verlinkt unter anderem von burhoff.de) leistet: http://dejure.org/2015,4225
@burhoff:
Meines Wissens ist es so, das Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen nicht vom Himmel fallen, sondern von einem Prozessbeteiligten eingelegt werden. Hier wird es so gewesen sein, dass gegen eine Entscheidung des RPfl vermutlich durch den Verteidiger Erinnerung oder Beschwerde eingelegt wurde.
Da diese Beschwerde nun schon ohnehin auf ein Stück Papier fixiert werden muss, kann man auf demselben Stück Papier die Beschwerde/Erinnerung auch gleich begründen.
Im Rahmen dieser Begründung kann man dann Erläuterungen aller Art, u.a. Stellungnahmen zu anderen, jedoch fehlerhaften Gerichtsentscheidungen geben.
@n.n.:
Ein OLG-Richter würde für eine Verhandlung am AG, zB wegen eines Falls des Erschleichens von Leistungen mit geständigem Angeklagten, sicherlich zwei Stunden brauchen. Dafür wäre die Sache dann auch revisionsfest.
Mit Lachen würde es wohl besser klappen 😀