Der BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – 5 StR 310/13 – behandelt eine (erneute) Revision in einem Verfahren wegen Vergewaltigung u.a. Die gegen eine erste Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hatte der BGH bereits 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung hat dann das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben, weil sie diesen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe (BVerfG NStZ 2014, 592). Jetzt hat der BGH die Revision erneut verworfen, und zwar – weil kurz ausgedrückt – nach dem vom Senat durchgeführten Freibeweisverfahren feststeht, dass kein Gespräch, das eine Verständigung zum Gegenstand gehabt hätte, statt gefunden hat.
So weit, so gut. Aber darum geht es mir auch gar nicht, sondern es geht um den letzten Satz im BGH, Beschluss.
Abschließend bemerkt der Senat, dass es – anders als die Revision zu meinen scheint – nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofs zählt, die Tatgerichte zu „disziplinieren“.
Aber hallo, da scheint aber jemand auf den Schlips getreten zu sein, oder sehe ich das falsch…?
Ich hätte gedacht, dass das genau die Aufgabe des BGH ist, die Tatgerichte zu disziplinieren, wenn diese „Mist bauen“
„disziplinieren “ vielleicht nicht, sondern Rechtsfehler finden und beseitigen 🙂
Hm,
/Ironie on
und ich dachte immer die Aufgabe des BGH wäre die eigenen Urteile zu kommentieren und die Erlöse auf das Konto der Frau Gemahlin überweisen zu lassen.
/ironie off
Evtl. sollte mal jemand den Herren mal wieder deutlich machen wofür Sie eigentlich Ihre regelmässigen monatlichen Gehälter kriegen. Aber evtl. gilt auch hier wieder der Satz. In öffentlichen Institutionen wird jeder so lange befördert bis er den größtmöglichen Schaden anrichten kann..
Ein BGH Richter soll beim Abendessen gesagt haben
Wenn wir alle Urteile aufheben würden, nur weil sie falsch sind, kämen wir der Arbeit gar nicht mehr hinterher.
Tja, die Entscheidungstendenzen legen nahe, dass das der Geist in Karksruhe ist.
Leider ist das Arbeitsverweigerung und Rechtsbeugung.
Zudem sollte die Logig anders herum sein.
Wenn der BGH und das BVerfG konsequent „falsche“ Urteile aufheben würden, gäbe es mehr korrekte Urteile. Denn die Instanzrichter müssten sich und würden sich mehr anstrengen.
So aber gilt die Nack’sche Richtline aus seinen Richterveranstaltungen (angeblich)
„so falsch können Sie ein Urteil gar nicht schreiben, als dass wir Sie aufheben würden“
Petzold