Am vergangenen Freitag ging es um die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie bekomme ich die Teilnahme an einer Durchsuchung bezahlt?. Die Frage wird so oder ähnlich häufiger gestellt, scheint also in der Praxis Bedeutung zu haben. Allerdings:
Ich musste den Kollegen enttäuschen. Es gibt für diese Tätigkeiten keine besondere Gebühr(en), sondern sie werden über die jeweilige Verfahrensgebühr (mit)abgegolten. Ist leider so, aber lässt sich nicht ändern.
Ich habe dem Kollegen vorgeschlagen, es mal mit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG zu versuchen. Einige Gerichte lassen ja deren analoge Anwendung auf nicht in der Nr. 4102 VV RVG geregelte Termine zu (vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff RVGreport 2014, 250). Aber die h.M. – zu der ich auch gehöre – lehnt das – m.E. zutreffend – ab, da es sich bei der Nr. 4102 VV RVG um eine Ausnahmeregelung handelt, die nicht nicht analog anwendbar ist. Diese Stelle ist sicherlich eine Baustelle im RVG, an der dann mal nachgebessert werden müsste. Denn es gibt ja außer der Teilnahme an einer Durchsuchung sicherlich auch noch andere Termine, die honoriert werden müssten, wie z.B. ein Termin nach § 202a StPO. Aber auch dafür gibt es kein „besonderes Geld“ (vgl. zuletzt OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2014 – 2 Ws 416/14).
Ach so: Wenn der Kollege Pflichtverteidiger ist/war, dann kann er es mit einem Pauschgebührenantrag nach § 51 RVG versuchen. Aber auch das ist nicht einfach.